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Frage geschrieben am 07.06.2010 07:10:48

Rechnungslegung bei vermögensverwaltender Personengesellschaft

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1573
Ist eine esteuerlich als nicht-gewerblich eingestufte vermögensverwaltende Personengesellschaft (KG) verpflichtet eine Bilanz aufzustellen, oder reicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bitte auch erläutern im Bezug auf §140 Abgabenordnung.


Antwort geschrieben am 07.06.2010 10:51:24
Rechtsanwältin Marlies Zerban
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Die Pflicht, eine Bilanz zu erstellen, kann daraus resultieren, dass die von Ihnen vorgestellte KG als gewerbliches Unternehmen gilt, Voraussetzung ist, dass die Firma in das Handelsregister eingetragen ist (3 5 HGB).Ist sie daher gesetzlich buchführungspflichtig gemäß §§ 238, 242 HGB, §§ 5 und 6 EStG gilt dieses handelssrechtliche Buchführungspflicht gilt somit auch für steuerliche Zwecke, hierauf verweist §140 AO. Eine Ausnahme gilt nur für Einzelkaufleute, hier wurde in § 241a HGB die Befreiung von der Buchführungspflicht geregelt, nicht jedoch für Personengesellschaften. Daher ist in jedem Fall von einer KG ein Jahresabschluss zu erstellen, auch bei reiner Vermögensverwaltung.
Sollte dies nicht auf das von Ihnen angesprochene Unternehmen zutreffen, können wir das im Rahmen der kostenlosen Nachfrage klären. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, ist dies nach anderen rechtlichen Gesichtpunkten zu beurteilen. Bitte präzisieren Sie daher noch die Rechtsform und die Eintragung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


§ 5 EStG - Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen. (1)
§ 241a HGB
Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.06.2010 05:21:25

Vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings wird der Sachverhalt hier etwas anders dargestellt:

http://www.rbs-kanzlei.de/mandanteninfo/downloads/14-Die_vermoegensverwaltende_Kommanditgesellschaft.pdf

Relevant sind die Seiten 5,6,7, insbesondere S. 6 Mitte.
Evtl. könnten Sie kurz aus Ihrer Sicht dazu Stellung nehmen.

Freundlicher Gruss, FG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.06.2010 21:37:23

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn der Sachverhalt nicht geklärt ist, kann eine rechtlich verbindliche Beratung nicht erteilt werden. Schade, dass Sie eine evertuelle Unklarheit nicht dargelegt haben. In der Ausgangsfrage war dieser Text (Mandanteninformation eines Kollegen) nicht angegeben, eine Erweiterung der Frage ist nach den Regeln dieser Plattform nicht möglich. Kontaktieren Sie mich kurz per E-Mail, wenn Sie einen konkreten Punkt zu Ihrer Ausgangsfrage nachfragen möchten.

Mit freundlichen Grüßén

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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