20.11.2009 | 10:40
Antwort
von
Rechtsanwältin Mariana Stötzer-Werner
28 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Nach
§ 14 UStG muss eine Rechnung grundsätzlich folgende Angaben enthalten:
1.den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.das Ausstellungsdatum,
4.eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte
Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
9.in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
Ferner ist Ihr Leistungsort nicht zwingend ausserhalb von Deutschland. Gemäß
§ 3 a UStG (Leistungsort) wird eine sonstige Leistung vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. Vorliegend kann Ihre Postanschrift in Deutschland allerdings NICHT als Betriebstätte gewertet werden, da Sie Ihre Leistungen vom Ausland erbringen.
Folglich ist auch
§ 14 UStG für Sie nicht bindend. Sie müssen allein die Erfordernisse der steuerlichen Normen des Landes einhalten, in dem Sie sich befinden. Sofern Sie an deutsche Unternehmen liefern, werden diese allerdings die Einhaltung von
§ 14 UStG erwarten.
Damit Sie die Tatsache, dass Ihre Betreibsstätte im Ausland (also nicht Inland bzw. EU-Ausland) liegt, eindeutig herausgestellen, würde ich Ihnen raten, die Hotelanschrift des jeweiligen Leistungszeitraumes zu nutzen. Hierbei treten natürlich Fragen auf (Wie lange sind Sie in diesem Hotel? Wird Post nachgesandt?). Sofern Sie die Anschrift in Deutschland nutzen, sollten Sie eine zusätzliche Übermittlung per Email fordern, um Reaktionszeiten einhalten zu können. Allerdings besteht hier die Gefahr, dass das jeweilige Finanzamt dann Ihre Betriebsstätte dort vermutet. Sie müssten dann nachweisen, dass Sie einzig aus dem Nicht-EU-Ausland tätig sind.
Sie müssen in der Rechnung nicht darlegen, dass Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
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Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
23.11.2009 | 06:23
Sehr geehrte Rechtsanwältin Frau Mariana Stötzer-Werner,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider bin ich mit dem hiesigem Forum und mit juristischen Fragen nicht all zu vertraut und hoffe das diese Nachfrage noch im Bereich der Anfrage liegt. Alle Umstände und Notwendigkeiten sind verständlich, bis auf den Punkt der Anerkennung der Rechnung ohne Steuernummer vom jeweiligem Aufenthaltsort.
"... Eine Anmeldung im Ausland ist weder geplant noch sinnvoll, da sich mein Aufenthaltsort permanent ändert. Gelegentlich übernehme ich noch freie Aufträge für Dienstleistungen. Diese werden an den jeweiligen Aufenthaltsorten mittels Computer erstellt und per E-Mail versendet. ...Mein´e Auftraggeber sollen nicht mit unnötigen Recherchen oder Schwierigkeiten bei der Rechnungsprüfung belastet werden. ..."
""... Folglich ist auch § 14 UStG für Sie nicht bindend. Sie müssen allein die Erfordernisse der steuerlichen Normen des Landes einhalten, in dem Sie sich befinden. Sofern Sie an deutsche Unternehmen liefern, werden diese allerdings die Einhaltung von § 14 UStG erwarten. ...""
Genau das ist es.
Der erhöhte Verwaltungsaufwand zur Herausstellung der Einhaltung von steuerlichen Normen ist mir verständlich. Nur der Punkt Steuernummer bereitet mir Schwierigkeiten. Der Erhalt einer Steuernummer an den Leistungsorten ist nur mit einer Anmeldung oder einem langfistigem Aufenthalt möglich.
Darf eine prüfbare (Leistungsort, Leistungszeitraum, Aufenthaltsort, Aufenthaltszeit und den üblichen Nachweisen der eigentlichen Leistung) Rechnung auch ohne Steuernummer vom Rechnungsempfänger gewinnreduzierend verbucht werden. Gemeint ist hier nur der reine Nettoanteil meiner Dienstleistung ohne steuerlich belasteter Teile. Diese werden nicht in Rechnung gestellt.
Sorry, ich war einige Jahre mit Abrechnungen großer Firmen gegenüber Nachtunternehmer und öffentlichen Auftraggebern beschäftigt. Daher weis ich wie ekelhaft Detailfragen werden können.
Mit freundlichen Gruß
F.F. alias Viewfinder
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.11.2009 | 10:32
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Ihre Nachfrage hin, darf ich Ihnen mitteilen, dass für Sie als Rechnungsaussteller die fehlende Angabe der Steuernummer grundsätzlich keine negativen Auswirkungen hat. Durch das berüchtigte Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz ist jedes Unternehmen und jeder Selbstständige verpflichtet worden, seine "finanzamtsbezogene Steuernummer" auf Ausgangsrechnungen anzugeben. Hierbei haben Unternehmer nach § 14 UStG ein Wahlrecht, die Steuernummer oder die USt-Identifikationsnummer anzugeben.
Sofern eine Rechnung keine dieser steuerlichen Nummern enthält, ist der Rechnungempfänger gehindert, die Vorsteuer zu ziehen. Da Sie aber mangels Umsatzsteuerpflicht eine solche in Ihren Rechnungen nicht ausweisen, entsteht Ihren Vertragspartnern kein Schaden.
Ich hoffe, Ihre Frag damit zu Ihrer Zufriedenheit abschließend beantwortet zu haben. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen