Frage geschrieben am 13.02.2005 09:44:00
Rechnungserstellung Umsatzsteuergesetz
Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 15314Seit dem 1. Juli (Übergangsfrist vom 1. Januar 2004 bis 30.06.2004) müssen Rechnungen, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigen mehr Pflichtangaben enthalten (unter anderem nun Umsatzsteueridentifikationsnummer und fortlaufende Numerierung). Das ergibt sich aus den Randziffern 31 bis 49 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 29. Januar 2004 (IV B7 - S 7280 - 19/04).
Der Rechnungsempfänger kann demnach - sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist - vom Rechnungsempfänger auch zivilrechtlich (Randziffer 4 im BMF-RS vom 29. Januar 2004) die Ausstellung einer Rechnung verlangen, die alle Pflichtangaben enthält, damit sie zum vorsteuerabzug berechtigt.
Eine Verpflichtung gegenüber Privatpersonen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, eine Rechnung zu erstellen, die allen Pflichtangaben enthält, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigen würde, kann aus dem o.a. BMF-RS vom 29. Januar 2004 nicht entnommen werden. So war die Rechtslage demnach bis zum 31. Juli 2004
Die Rechtslage hat sich ab dem 1. August 2004 jeder wieder geändert, da per 1. August 2004 § 14 Abs. 2 UstG
neu gefaßt wurde. Das ergibt sich so aus dem BMF-RS vom 24. November 2004 (IV A 5 - S 7280 -21/04).
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 USTG ist der leistende Unternehmer, soweit er eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt, verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung ein Rechnung auszustellen. Gemäß Randziffer 5 des BMF-RS vom 24. November 2004 muß diese Rechnung alle sich aus § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG ergebenden Pflichtangaben enthalten.
Gemäß Randziffer 8 des BMF-RS vom 24. November 2004 ist die Erteilung einer Rechnung, die nicht alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgeführten Pflichtangaben enthält, keine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch, wenn der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG erforderliche Hinweis nicht in der Rechnung angebracht wird.
Dazu habe ich folgende Fragen:
Es ergibt sich ja aus den o.a. Ausführungen, dass z.B. ein Bauhandwerker für eine Leistung, die er für eine Privatperson ausführt (Beispiel ein Maler für am Haus der Privatperson Malerarbeiten aus) innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserstellung eine Rechnung zu erteilen hat, die alle (forlaufende Rechnungsnummer, Umsatzsteuernummer/Umsatzsteueridentifikationsnummer) Pflichtangaben, die sich aus § 14 Abs. 4 Satz 1 UstG ergeben (also auch fortlaufende Numerierung und Umsatzsteueridentifikationsnummer) enthält. Außerdem hat er die Privatperson wegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UstG auf die zweijährige Aufbewahrungsfrist (durch Hinweis in der Rechnung) aufmerksam zu machen.
Gemäß Randziffer 8 des BMF-RS vom 24. November 2004 ist es keine Ordnungswidrigkeit, wenn der Handwerker, zwar innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung erteilt, in dieser Rechnung jedoch nicht alle Pflichtangaben enthalten sind (z.B. forlaufende Numerierung fehlt, Umsatzsteueridentifikationsnummer fehlt). Das gilt offenbar für Rechnungen an Privatleute, die ja sowieso nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Frage:
Drohen dem Bau-Handwerker irgenwelche negativen Konsequenzen, wenn er bei Rechnungen an Privatpersonen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, grundsätzlich die Angabe der fortlaufenden Nummer und der Umsatzsteueridentifikationsnummer aus Gründen der Arbeitsersparnis einfach unterläßt und nur für seine unternehmerische Kunden, die ja i.d.R. vorsteuerabzugsberechtigt sind, Rechnungen erstellt, die alle Pflichtangaben, die sich aus § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG (insbesondere mit fortlaufender Numerierung) ergeben, enthalten, erstellt??
Wegen Randziffer 8 des BMF-RS vom 24. November 2004 könnte man meinen, dass eine derartige Praxis für den Bauhandwerker ohne negative Konsequenzen bleibt, da ja gemäß BMF-RS vom 24. November 2004 keine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.2.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.02.2005 10:45:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
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