Rechnungen einer nicht mehr bestehenden Firma
08.09.2007 15:53
| Preis:
***,00 € |
Vertragsrecht
Beantwortet von
Ich habe Ware in Kommission erhalten. Wenn die waren verkauft waren, sollten entsprechend die Rechnungen bezahlt werden.
Mittlerweile ist diese Firma aber nicht mehr existent.
Einige Reparaturen/Garantiefälle liefen seitdem auf.
Der ehem. Inhaber der Firma wurde nun plötzlich bei mir vorstellig und will die Restsumme einfordern, hat mir jedoch im selben Moment gesagt, das er keinerlei Garantiefälle mehr bearbeitet.
Er will nur noch das geld holen und mit dem rest nix mehr tun haben.
Ich habe die Zahlung unter dem Hinweis verweigert, das er offenbar keine Rechtsnachfolge der alten Firma angetreten hat (ablehnen der Garantieleistung)und er somit auch kein recht zum beitreiben der rechnungen der alten Firma hat. Zudem ich nun bei Garantiefällen selbst haften und bezahlen muß.
Bitte geben Sie mir Verweise zu entsprechenden Paragraphen.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Rechnungen
Firma
08.09.2007 | 17:35
Antwort
von
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
233 Bewertungen
Sehr geehrter Fragender,
so wie ich aus Ihren Zeilen lese, fungieren Sie als sog. Verkaufs-Kommissionär, d.h. Sie verkaufen im eigenen Namen aber für fremde Rechnung, nämlich für den Kommittenten Waren. Sie werden hierdurch jedoch niemals Eigentümer dieser Waren und haben bei Verkauf die Erlöse abzüglich Ihrer Provision an den Kommittenten weiterzuleiten.
Sofern Ansprüche aufgrund von Fehlern/Mängeln geltend gemacht werden, sind Sie zwar sicherlich der Ansprechpartner, haften muss jedoch der Kommittent - ggf. der dahinter stehende Produzent. Sofern sich der Kommittent in diesem Falle damit herauszureden versucht, er habe sein Unternehmen zwischenzeitlich aufgegeben, so entbindet ihn das nicht von der Haftung für während seiner aktiven Tätigkeit gehandelten Waren. Er hat zwar seinen sog. werbenden Betrieb eingestellt, jedoch erlischt dieser erst vollständig, wenn das gesamte Unternehmen inklusive aller Aktiva (hierzu gehören z. B. die kommissionierten Waren) und Passiva (Verbindlichkeiten) abgewickelt worden sind.
Sollte der Kommittent sich weiterhin weigern, die Ansprüche der Endabnehmer zu befriedigen, so haben Sie insoweit einen Aufrechnungsanspruch gegenüber dem Kommittenten, d. h. Sie können ggf. von den an den Kommittenten weiterzuleitenden Erlösen die Beträge, die an die Endabnehmer aufgrund derer geltend gemachten Ansprüche (eigentlich vom Kommittenten) auszukehren sind, als Rückgriffsforderung abziehen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Nachfrage vom Fragesteller
08.09.2007 | 22:38
Danke für die prompte Antwort!
Ich fungierte nicht als Kommissionär, verkaufte auf eigene Rechnung. Die Art der Abwicklung (rechnungsbegleichúng nach Abverkauf) war vielmehr eine Absprache, da in den Warenlieferungen teilweise Restposten etc enthalten waren, deren Absatz langwierig sein konnte. Grundsätzlich also eine "normale" Geschäftsbeziehung.
Mir wichtig: muß ich an den Gläubiger zahlen, obwohl er keine Nachfolge der Firma angetreten haben will? >Rechtsnachfolge?
denn die Zahlung will er nun wohl erzwingen....
denn eine Garantieabwicklung müßte ich ja gerichtlich durchsetzen wofür mir die lust fehlt. Vielmehr würde ich das ganze gern abschließend klären.
Vielen dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.09.2007 | 23:19
Sehr geehrter Fragender,
das hörte sich nach Ihrer Darstellung anders an, weshalb ich obige Konstellation annahm.
Nunmehr sind Sie tatsächlich Eigentümer der Waren und die Kunden können an Sie direkt herantreten und haben einen Anspruch an Sie persönlich. Diesen können Sie dann allerdings ebenfalls als Mangelanspruch direkt in Ihrem Vertragsverhältnis "Sie gg. den ehem. Firmeninhaber" geltend machen, denn die gleichen Rechte wie der Kunde haben Sie auch.
Es bleibt dabei, dass er privat haften muss, wenn er Einzelunternehmer war. Es bleib auch dabei, das seine Firma noch nicht beendet ist und dass er nicht nur die Rechnungen verlangen kann. Sie haben einen Aufrechnungsanspruch, müssen ihm also nur den Rest auszahlen, den aber definitiv.
Ansprüche, die nach der Einforderung durch den Firmeninhaber auftreten müssen Sie tatsächlich danach dann erst geltend machen.
Ich hoffe, nunmehr Klarheit geschaffen zu haben.
Gerne stehe ich Ihnen - auch wenn Sie zu einem Prozess keine Lust haben - im Falle einer Meinungsänderung unter Aufklärung über die Kosten gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter