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Rechnung/Mahnung an Lieferadresse anstatt Wohnadresse


03.04.2007 07:54 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Hallo,


Frage: Ist eine Rechnung/Mahnung an Lieferadresse anstatt Wohnadresse zugeschickt als empfangen anzusehen?


Ich hatte als Privatperson eine Bestellung über das Internet bei einer Verlags-GmbH aufgegeben und habe in dessen Bestellformular meine Wohnadresse und die separate Lieferadresse angegeben (leider hatte das Formular vom Verlag keine getrennten Felder, ebenfalls erhielt ich keine Bestellbestätigung per Rückmail vom Verlag). Ich gebe grundsätzlich Liefer- und Wohnadresse getrennt an und habe einen Zeugen, der mir bestätigen kann, dies auch bei o.g. Bestellung getan zu haben.

Die Bestellung wurde an die Lieferadresse (meinen Arbeitsplatz) gesendet - ich war aber inzwischen in Urlaub, hatte keine Mitteilung der Sendung und bekam auch keine Rechnung an meine Wohnadresse zugesandt. Als ich während meines Urlaubs zur Arbeitsstelle (Lieferadresse) kam, lag dort bereits eine Mahnung des Verlages, die ich durch die zu späte Kenntnis zwar bezahlt, aber eben nicht mehr rechtzeitig bezahlen konnte.

Nach Ende meines Urlaubs hatte ich dann am Arbeitsplatz (Lieferadresse) zwei Forderungen eines Inkassounternehmens, die letztere bereits ohne die Grundforderung des Verlages, also nur noch die Inkassogebühren.

Zusatzfrage:
Kann ich die Gebühren des Inkassounternehmens zahlen und diese vom Verlag zurück verlangen plus die Kosten Ihrer rechtsanwaltichen Beratung plus Aufwendungspauschale in Höhe von (wieviel)?

Ich habe die Befürchtung, dass sich der Streit hinzieht und weitere Gebühren des Inkassobüros anfallen würden. Ebenfalls will ich einen Mahnbescheid vermeiden.



mfg
03.04.2007 | 08:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:

Eine Mahnung geht als sogenannte geschäftsähnliche Handlung dem Empfänger im Sinne des § 130 BGB in dem Zeitpunkt zu, wenn diese so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu erlangen ( BGH 67, 271 ). Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist also unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse zu beurteilen.

Auf Hindernisses aus seinem Bereich kann sich der Empfänger grundsätzlich nicht berufen, da er diesen durch geeignete Vorkehrungen begegnen kann und muss.

Nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage könnte nur schwer entschieden werden, ob Ihnen die Mahnung im Sinne des
§ 130 BGB zugegangen ist oder nicht.

Zum einen hätten Sie für Gewöhnlich auch am Arbeitsplatz sofort Kenntnis von der Mahnung erhalten. Allerdings haben Sie ja die Wohnadresse für weiteren Geschäftsverkehr mit dem Verlag angegeben.

Sie sollten nun gegenüber dem Inkassobüro und dem Verlag klar machen, dass die Hauptforderung zwischenzeitlich beglichen wurde.

Außerdem könnten Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass Sie Ihre Wohnadresse angegeben haben und damit nach der allgemeinen Verkehrsanschauung Erklärungen im Zusammenhang mit der Bestellung für Gewöhnlich nur an diese Adresse zu übermitteln sind.

Die Lieferadresse wurde eben ausschließlich für die Lieferung der Ware angegeben.

Mit dieser Argumentation können Sie hoffentlich eine Einstellung des Inkassoverfahrens erreichen. Die hier entstandenen Rechtsberatungskosten können Sie mangels Anspruchsgrundlage nicht geltend machen.

Ideal wäre es, wenn Ihnen der Verlag aus Kulanz entgegenkommt und insofern die durch seinen Auftrag verursachten Inkassokosten selbst trägt.

Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass die oben beschriebenen Argumentation zwar für Ihre Interessen günstig ist, jedoch auch anders beurteilt werden kann.

So hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass Urlaub Krankheit oder sonstige Ortsabwesenheit des Empfängers grundsätzlich nicht dem Zugang entgegenstehen ( BAG NJW 89, 606, 2213 ).

Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dipl. - Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt


Anwaltskanzlei Kohberger
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
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