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Rechnung weicht von Kostenvorschlag ab


31.12.2010 17:54 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

die verbauten Maße weichen erheblich vom Angebot ab.

Im Rahmen eines Umbaus haben wir ua eine Sanitärfirma mit Arbeiten beauftragt. Diese umfassen Wasserrohrleitungen, Sanitär, Lüftung und zusätzlich Einbau einer Klimaanlage in 4 Räumen.

Vorab hat die Firma ein schriftliches Angebot aufgrund eines vom Architekten erstellten Umbauplanes abgegeben. Darauf steht: Grundlage des Angebots ist die VOB Teil 2 in ihrer neuesten Fassung.
Das Gesamtangebot lag bei 15000,- Euro. Davon beträgt der Anteil Klimaanlage: 7200,- Euro. Davon beträgt ein Posten: Kältemittelleitung 40 Meter, 1500,- Euro. Der Meter kostet 38,- Euro.

Verbaut wurden bisher 67 Meter Kältemitteleitung.
Nun kam eine erste Teilrechnung über 10000,- Euro. Wovon die Klimaanlage 5000,- Euro ausmacht (davon Kältemitteleitung 2500,- Euro). Der Installateur bei uns vor Ort meinte er werde bis zur Fertigstellung nochmals ca 20m Kältemittelleitung brauchen.
Das wären in der Summe dann fast 90m. Im Angebot standen aber 40m. Die Rohre wurden auf dem direktesten Wege ohne Umwege verlegt. Sowohl Räume als auch Lage der Klimageräte in den Zimmern und Lage des Aussengerätes standen bereits vor Abgabe des Angebotes fest.

1.) Was können / sollen wir jetzt machen? Der Bau ist noch nicht fertig.
2.) Muss man die tatsächlichen Rohre bezahlen oder nur die 40 Meter wie im Angebot steht?
3.) Wenn wir einfach nicht bezahlen, kann dann der Installateur seine Rohre wieder ausbauen?


Vielen Dank für Ihre Antwort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 47 weitere Antworten zum Thema:
Rechnung
Antwort vom
31.12.2010 | 18:32
Sehr geehrte Fragenstellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

zunächst muss gesagt werden, dass aufgrund der von Ihnen gegebenen Informationen eine klare Begutachtung des Falles nicht möglich ist. Hierzu sind die konkreten Inhalt der Verträge relevant, so dass diese Beantwortung nur die Beantwortung des Regelfalles darstellt und für die konkrete Begutachtung eine direkte Mandatierung meinerseits oder eines Kollegen, auch vor Ort, notwendig ist. Dieser muss genau die Vertragsinhalt überprüfen.

Aufgrund des dargebotenen Einsatzes beurteile ich die Lage daher überschlägig wie folgt:

1. Ausbau der Rohre
Über den Ausbau brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen; diese Rohre sind wegen § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil Ihres Hauses und daher auch des Grundstücks geworden, so dass Sie kraft Gesetz Eigentümer der Rohre geworden sind. Ein Ausbau wäre zum einen eine strafbare Sachbeschädigung i.S.d. § 303 StGB, sowie eine deliktische und damit unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1, 2 BGB mit der Konsequenz, dass der Werkunternehmer Schadensersatz leisten müsste.

2. Vergütungspflicht und Meteranzahl der Rohre
Hier wäre wichtig zu erfahren, ob es sich um einen Pauschalpreis handelt, nach dem der Werkunternehmer grundsätzlich das Materialbeschaffungs- und Planungsrisiko trägt. Er ist Fachmann und hat im Vorwege auch Pläne des Architekten bekommen, so dass bei einem Pauschalpreis wohl - auch nach der VOB/B , vgl. § 2 Abs. 1 für den Pauschalpreis - keine Vergütung über den genannten Betrag hinaus verlangt werden kann, solange keine gesetzlichen Ausnahmen wie z.B. § 313 BGB etc. griffen. Bei diesem geringen Betrag denke ich jedoch, dass keine Ausnahme greift, da regelmäßig der Werkunternehmer das Kalkulationsrisiko trägt. Eine Einzelfallprüfung mit Vertragsunterlagen ist hier notwendig.

Beim Einheitspreis und damit Bezahlung aller verbauten Einzelmaterialien nebst Nachweis des Einbaus gelten andere Regelungen. Hier ist dann auf § 2 Abs. 2 und 3 VOB/B zu achten, die vorgeben, wie zu verfahren ist.

Fakt ist leider, dass beim Einheitspreis auch die Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen sind, wenn diese denn tatsächlich nachgewiesen wurden. Jedoch besteht eine Anpassungsmöglichkeit über die über 110% hinausgehende Leistung (in Ihrem Falle also über die Meter, die nach 44 verlegten berechnet werden).

Hier können Sie eine Preisanpassung verlangen, die allerdings nicht unbedingt zu Ihren Gunsten ausfallen muss. Die nachträgliche Kalkulation der "weiteren Meter über 44 Meter hinaus" und deren Errechnung ist leider nicht in der VOB geregelt.

Einerseits wird vom Grundsatz "Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis!" genommen, andererseits verfechten einige Vertreter, dass der tatsächliche Mehraufwand zu vergüten sei. Der Unternehmer wird sich das ihm günstige raussuchen, um einen besseren Schnitt zu machen. Diese Gefahr müssen Sie leider bedenken.

Grundsätzlich sind Sie als Auftragnehmer über eine Mehrmengennotwendigkeit zu informieren, so dass Sie entscheiden können, ob Sie dem Werkunternehmer kündigen und einen anderen mit der Fertigstellung beauftragen. Hierbei haben Sie die angefallenen Kosten leider inkl. der Mehrmengen zu entrichten, können aber u.U. ein besseres Angebot für die Restarbeiten erhalten. Einen Schadensersatzanspruch sehe ich hier allerdings nicht als unbedingt gegeben, wenn nicht der Werkunternehmer vorsätzlich bei der Berechnung im Angebot gehandelt hat. Dies wäre auch im Einzelfall zu prüfen.

Dies sind Ihre Möglichkeiten, die wohl bestehen:

a) Mehrmengenanpassung fordern nach § 2 VOB/B und die genau verbauten Leistungen auflisten lassen, insbesondere, wie es zu einer Fehlkalkulation kommen konnte, die erheblich vom Angebot abweichen. Hier haben Sie u.U. Ansprüche wegen nicht fachgerechter oder entsprechend den Regeln der Technik vorgenommener Arbeiten, was auch im Einzelfall zu prüfen ist. Hierunter fällt dann auch Schadensersatz.

b) Kündigung des Vertrags und Erteilung eines neuen Auftrags an anderen Werkunternehmer.

c) Auf gut Glück keine Mengenanpassung fordern, und den geforderten Preis nach Nachweis etc. zahlen und damit nach dem erstmals angebotenen Preis. Eine Anpassung kann aber auch vom Werkunternehmer gefordert werden.

Im Übrigen möchte ich Ihnen neben der umfangreicheren Kontrolle, gerne auch in einer Direktanfrage mit zur Verfügung stellen der Unterlagen, noch anraten, unbedingt von Ihren Einbehaltsrechten für die Mängelgewährleistung Gebrauch zu machen und von den jeweiligen Rechnungen einen Sicherheitseinbehalt zurückzuhalten, soweit dies vertraglich vereinbart wurde. Darüber hinaus sollten Sie bei dem nächsten Projekt Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen, der dann mit der Überprüfung des Vertrags zu beauftragen ist, damit auch Ihre Interessen gewahrt werden und solche "Fallstricke" nicht mehr überraschen.

Bitte beachten Sie, dass dies allgemeine Aussagen darstellen und in Ihrem Fall anderes gelten kann. Dies ist immer abhängig vom Vertragstext, da auch in solchen Verträgen die VOB in Teilen Anwendung finden und auch ausgeschlossen werden kann.

Sollten noch weitere Fragen bestehen, so stehe ich gerne für eine Direktanfrage zur Verfügung.

Ich wünschen Ihnen viel Erfolg in dieser Angelegenheit und einen guten Rutsch ins neue erfolgreiche Jahr 2011.
Ergänzung vom Anwalt 31.12.2010 | 18:43

Hinzuweisen ist noch darauf, dass Sie, soweit Sie eine Preisanpassung verlangen oder aber den Vertrag mit dem Werkunternehmer kündigen und eine Preisanpassung verlangen zunächst sich die Kalkulationsgrundlage für die ersten 40 Meter geben lassen müssen da Sie nach der VOB/B nur verpflichtet sind zu zahlen, wenn eine prüfbare Rechnung vorliegt. Sie müssen ermitteln können bzw. der Werkunternehmer sollte Ihnen mitteilen, wie der Preis für die Meter über 44 m hinaus zu Stande gekommen ist. Kann er dies nicht machen, so haben Sie für den nicht nachgewiesenen Teil ein Zahlungsverweigerungsrecht und können für alles über 44 m die Zahlung streichen. Die Mehrmasse muss prüfbar abgerechnet werden. Hierauf sollten Sie den Werkunternehmer bei seinem Zahlungsverlangen unbedingt hinweisen.