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Frage geschrieben am 23.04.2011 07:39:33

Rechnung von "Gewerbeauskunft-Zentrale"

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1527
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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am 31.01.11 unterschrieb ich (dummerweise)ein Formular o.a. Gewerbeauskunft-Zentrale aus Düsseldorf (Hauptstr.34), das durch Papierauswahl und Aufmachung wie ein behördliches Auskunftsersuchen aussah. Daraufhin erhielt ich eine Rechnung über € 569,06 für einen Eintrag, der 2 Jahre Laufzeit hat. Diesem habe ich am 15.02.11 schriftlich -nicht eingeschrieben- anscheinend 1 Tag zu spät widersprochen. Ich wurde dann am 28.02.11 mit einer letzten Mahnung bedacht. Ich habe am 14.03.11 per Einschreiben nochmals widersprochen, daraufhin rief mich ein H. Kiesling am 08.04.11 an und bot mir eine Kulanzrechnung über € 398,34 an, um die Sache zu beenden.
Inzwischen habe ich erfahren, daß eine Zahnarztpraxis keinen Gewerbebetrieb darstellt.
Frage: habe ich noch irgendeine Chance mich gegen diese Betrüger zu wehren?


Antwort geschrieben am 23.04.2011 07:53:25
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:


Bei dem Geschäftsgebahren des von Ihnen bezeichneten Anbieters handelt es sich in der Tat um ein mehr als bedenkliches.

Durch die Aufmachung der Schreiben wird dem arglosen Empfänger vermittelt, es würde sich hier nur um einen kostenlosen Adressenabgleich handeln. Der eigentliche Kostenhinweis wird erst bei näherer Betrachtung ersichtlich.

Es handelt es sich hier wohl um eine arglistige Täuschung, die zum Anfechtungsrecht nach § 123 BGB führt.

Es ist also anzuraten, einen etwaigen, ungewollten Vertragsschluss umgehend schriftlich anzufechten und gegebenenfalls eine Betrugsanzeige zu erstatten.

Erfahrungsgemäß wird der Anbieter an seiner Forderung festhalten und ggf. einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreiten oder einer Kürzung des Rechnungsbetrages zustimmen, so wie es bei Ihnen tatsächlich geschehen ist.

In diesem Zusammenhang läßt sich aber zugleich auch das Preis-Leistungs-Verhältnis monieren, denn es handelt sich hier nämlich um ein sogenanntes "Nutzlosverzeichnis".

Für den Fall, dass der Anbieter seine Forderung gerichtlich durchsetzen möchte, sind die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gut. Die meisten Gerichte folgen der Auffassung, dass es sich hier um Betrug handelt und weisen die Forderung zurück.

Leider besteht entgegen Ihrer Auffassung kein Widerrufsrecht. Das Recht des Widerrufs wird nur Verbrauchern im Sinne des Gesetzes eingeräumt. Sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler sind begrifflich hiervon nicht erfasst. Zu berweisen ist hier auf § 13 BGB in Verbindung mit § 355 ff BGB. Es handelt sich vorliegendend um keinen sogenannten Verbrauchervertrag.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar gebliebne sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
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Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.04.2011 09:52:38

vielen Dank für Ihre Antwort,

ich hatte einmal normal postalisch und einmal per Einschreiben widersprochen. Aber wie Sie schreiben, besteht ja kein Widerrufsrecht.

Soll ich diesen ungewollten Vertragsabschluß nun anfechten? Und wie muß ich dabei vorgehen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.04.2011 12:30:16

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.

Ja, Sie sollten den Vertragsschluss anfechten wegen arglistischer Täuschung. Senden Sie hierzu ein Einschreiben mit dem Inhalt, dass Sie den Vertrag gem. § 123 BGB anfechten.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

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Rechnung von "Gewerbeauskunft-Zentrale" | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2011-04-28
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