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Frage geschrieben am 22.10.2010 20:52:30

Rechnung von Dienstleister enthält Posten, die fragwürdig sind

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1947
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Als Hausverwalterin habe ich am 01.09.2010 einen Monteur einer Aufzugsfirma (OTIS) bestellt, um einen defekten Aufzug zu reparieren. Der Monteur stellte fest, dass diverse Relais nicht funktionierten. Die erforderlichen Ersatzteile hatte er trotz Servicewagen nicht dabei. Der Einsatz vor Ort dauerte 10 Minuten, auf dem Arbeitszettel wurden 1,25 Stunden aufgelistet. Man sagte mir, die Fahrtzeit von Wuppertal bis Solingen sei darin enthalten.
Für den 08.09.2010 wurde ein neuer Termin vereinbart zum Austausch der defekten Relais. Vor Ort war der Monteur 70 Minuten.
Die Rechnung der Aufzugfirma enthält nun folgende Positionen:
3,25 Fachmonteurstunden a. 86,50 (inkl. der An- und Abfahrten!)
(1,25 Stunden vom 01.09.2010 und 2,00 Stunden vom 08.09.2010)
2 Fahrzeugpauschalen a. EUR 38,95
1 Entsorgung a. EUR 6,80
1 Kleinteile a. EUR 5,20
2 x Relais a. EUR 50,04
1 x Relais a. EUR 50,04
3 x Überspannungsbegrenzer a. EUR 13,03
=> ergibt eine Gesamtsumme von netto EUR 560,24
Bei der ersten Ortsbegehung teilte mir der Monteur auf meine Frage nach den Kosten mit, dass diese sich "auf 3 x ca. EUR 50,00 und die Arbeitszeit belaufen" würden.
Bei meinem Anruf als Reaktion auf die überhöhte Rechnung teilte man mir mit, dass "Fahrzeug- und Einsatzpauschalen immer berechnet" würden und das "ganz normal" sei.
Ich bin anderer Meinung und bitte um eine verbindliche Auskunft, wie es sich in diesem Fall mit den Fahrzeug- und Einsatzpauschalen verhält, obwohl die An- und Abfahrten als Arbeitszeit bereits berechnet wurden. Darüber hinaus hat der Monteur in dem Gespräch vom 01.09.2010 keine solchen Kosten erwähnt, und auf dem Lieferschein sind auch keine aufgeführt. AGB's fehlen auf den Arbeitszetteln ebenso. Zur Berechnung der Stunden heißt es "Der Stundenverrechnungssatz bezieht sich auf die Ausführung der Arbeiten innerhalb unserer normalen werktäglichen Arbeitszeit. Bei Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit erhöht sich dieser um die von uns veröffentlichten Zuschläge. Im Übrigen gilt unser Formblatt "Montageverrechnungs-sätze" in der jeweils neuesten Fassung."
Dieses Formblatt wurde mir ebensowenig ausgehändigt, gezeigt oder auf der Rückseite des Arbeitszettels aufgedruckt.
Nach der Definition der Arbeitszeit dürften die An- und Abfahrten meines Erachtens auch nicht als volle Arbeitsstunden berechnet werden, da in diesem Fall keine Arbeitsleistung am Objekt erbracht wurde.
Bitte teilen Sie mir mit, inwieweit ich die Rechnung kürzen kann.
Vielen Dank im voraus für Ihren Rat
Mit freundlichen Grüßen
Arnoldine


Antwort geschrieben am 22.10.2010 22:16:04
Rechtsanwalt Marko Setzer
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Sehr geehrter Ratsuchende /-er,

unter Berücksichtigung der Angaben und Ihres Einsatzes nehme ich zu Ihren Fragen gern wie folgt Stellung,

Grundsätzlich dürfen Handwerker die Anfahrt zu den Kunden als Arbeitszeit berechnen. Dies jedoch mit dem Unterschied, dass für die Anfahrt nicht der gleiche Stundensatz angesetzt werden darf, der auch für die reine Arbeitszeit verlangt wird. Eine Abweichung des Stundensatzes um 10% von dem der reinen Arbeitszeit ist noch angemessen.

Irreführend ist jedoch, wenn ein Handwerker sowohl eine Pauschale für den Weg zum Kunden berechnet UND gleichzeitig die Anfahrtszeit auch in den angefallenen Arbeitsstunden berücksichtigt. D.h. der Handwerker darf dann die Anfahrt nicht "doppelt" in Rechnung stellen.

In die Arbeitszeit selbst dürfen ebenso keine Pausenzeiten eingerechnet werden oder gar auf halbe bzw. volle Stunden aufgerundet werden.

Trotzdem kann ich, bis auf die nicht ganz transparente Fahrzeugpauschale (2 x 38,95 Eur) in der Beispielrechnung keinen groben Verstoß erkennen.

Im Rahmen einer konkreten Beauftragung und genauen Durchsicht der aufgeführten Rechnung ließe sich das jedoch anders Beurteilen.
Dazu mache ich Ihnen gern ein konkretes Beratungsangebot.

Dass Sie mit dem Handwerker vorher einen anderen Stundensatz vereinbart hatten, müssten Sie ebenso beweisen können. Sofern nichts schriftlich festgehalten wurde, können auch Hörzeugen benannt werden.

Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen.

Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.

Marko Setzer
- Rechtsanwalt in Berlin-

Web: http://www.ra-setzer.de/kontakt/
Mail: post@ra-setzer.de /

Office: Tucholskystr. 37, 10117 Berlin /
Fon: 030 - 54 49 52 66

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Rechnung von Dienstleister enthält Posten, die fragwürdig sind | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2010-10-24
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