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Frage geschrieben am 06.11.2011 12:18:20

Rechnung und Verjährungsfrist

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 33,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 633
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Sehr geehrte Damen und Herren,

beim ordnen meiner Unterlagen bin ich auf eine noch offene Rechnung aus September 2008 gestoßen.

Zu diesen Zeitpunkt habe ich als Subunternehmer für ein Unternehmen gearbeitet und folglich nach vollbrachter Arbeit meine Rechnung gestellt, die bis heute nicht beglichen wurde. Ich gehe davon aus das die Verjährung dieser Rechnung nach 3 Jahren zum 31.12.2011 eintritt.

Frage:

Da ich nun nicht mehr selbstständig tätig bin, kann ich die noch offene Forderung im vollem Umfang geltend machen oder gibt es da etwas zu beachten (Verjährungsfrist, Privatperson, Steuern) ..?


Antwort geschrieben am 06.11.2011 14:45:53
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Moritz Kerkmann
Obernstraße 91, 28832 Achim, Tel: 042025232180, Fax: 042025232181
Internetrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Inkasso, Strafrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Sie können Ihre offene Forderung nach wie vor geltend machen.

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt nach § 199 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Demnach können Sie Ihre Forderung noch bis Ende 2011 geltend machen und einziehen.

Sobald Sie Ihre Forderung gerichtlich geltend machen durch Erhebung einer Klage oder durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren kommt es nach § 204 BGB jedoch zu einer Hemmung der Verjährung.

Es reicht also aus, wenn Sie bis Ende des Jahres entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Können Sie Ihre Forderung durchsetzen, so handelt es sich um nachträglich anfallende Betriebseinnahmen. Diese sind Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 24 Nr. 2 EStG und müssen im dem Jahr versteuert werden, in denen sie anfallen.

Sie unterliegen damit der vollen Tarifversteuerung, sind also nicht nach § 34 EStG begünstigt.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage gegeben.

Mit freundlichen Grüßen aus Achim,

Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt

Gärtner und Kerkmann Rechtsanwälte (GbR)
Obernstraße 91
28832 Achim

Telefon: 04202/523 218 0
Fax: 04202/ 523 218 1

E-Mail: info@gaertner-kerkmann.de
Homepage: www.gaertner-kerkmann.de

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