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Frage geschrieben am 16.12.2010 16:27:56

Rechnung und Kündigung Internetanbieter

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1514
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hätte eine Frage zu einer Rechnung des Internetanbieters 1&1.
Ich habe meine beiden Internet Domainen bei der Firma gekündigt. Die Kündigungsbestätigungen liegen mir vor. Die erste Vertrag endet am 08.05.2011 der zweite am 11.05.2011. Jetzt hat man mir eine Rechnung geschickt, die bis Ende des Jahres ausgestellt ist. Ich soll jetzt, trotz Kündigung, bis zum November bezahlen und bekomme dann im Mai nächsten Jahres mein zuviel bezahltes Geld zurück. Ich frage mich nun ob diese Vorgehensweise rechtens ist. Man droht mir jetzt mit Inkasso, da ich mich bisher geweigert habe die Rechnung zu bezahlen. Auch hat man auf ein Schreiben von mir, in dem ich darum bat mir eine neue Rechnung bis Mai auszustellen nur mit Inkasso gedroht. Meine Frage ist nun:
Ist diese Vorgehensweise rechten, muss ich die Rechnung bezahlen obwohl ich gekündigt habe oder kann ich darauf bestehen das man mir eine neue Rechnung bis Mai 2011 schickt (notfalls mit Anwalt).

Vielen Dank im vorraus!

MfG

R.S.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kann der Gläubiger eines Schuldverhältnisses nur das fordern, was vertraglich vereinbart ist.

Daher hat Ihr Vertragspartner auch nur Anspruch auf Zahlung der Internetleistungen bis zum vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit im Mai 2011.

Einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 6 Monaten und spätere Rückerstattung ist gesetzlich jedenfalls nicht geschuldet.
Daran ändert auch die Einschaltung eines Inkassounternehmens nichts.

Eine andere Bewertung könnte sich etwa durch die AGB Ihres Vertrages ergeben, die beispielsweise einen günstigeren Tarif aufgrund von jährlicher Zahlungsweise vorsehen. Diese Regelungen wären dann auf Ihre Zulässigkeit zu überprüfen.

Da Sie hierzu nichts erwähnt haben empfehle ich Ihnen einen Brief an Ihren Internetanbieter zu richten (per Einschreiben) und mit Verweis auf das vereinbarte Vertragsende einen geänderten Zahlungsbetrag bzw. eine geänderte Rechnung zu übermitteln.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.01.2011 16:22:07

Sehr geehrter Herr Mack,

folgende Antwort erhielt ich von 1 und 1.

Laut unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Webhostingverträge im Voraus berechnet. Diese Zahlungsvereinbarung kommt auch im Fall einer vorzeitigen Kündigung zum Tragen. Liegt der Kündigungstermin innerhalb des bereits im Voraus gezahlten Zeitraums, so erhalten Sie mit Kündigungswirkdatum eine anteilige Rückerstattung der zu viel bezahlten Grundgebühr.

Ist dies jetzt rechtens?

Danke im vorraus
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.01.2011 16:32:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Wenn dies in den AGB steht - und diese damals gültiger Vertragsbestandteil geworden sind - dann kann der Anbieter in der Tat so vorgehen.

Zur Sicherheit können Sie dann allerhöchstens nocheinmal nachlesen, ob dies so in den AGB wirklich vorgesehen ist und in Ihrem Vertrag auch auf diese entsprechenden AGB verwiesen wurde.


Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

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