365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
294 Besucher | 6 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Rechnung nicht bezahlt,Fenster...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Rechnung nicht bezahlt,Fenster...

Rechnung nicht bezahlt,Fenster wieder ausbauen?


03.05.2012 17:06 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Hallo,habe eine Kurze Frage.
Ich Habe Fenster geliefert und eingebaut allerdings habe ich 2 Faltanlagen und die Haustür noch nicht geliefert,
weil der Kunde die vereinbarten 50% Anzahlung nicht geleistet hat.
Also die Gebäudehülle ist somit noch nicht geschlossen.
Es ist auch noch keine Bauabnahme gewesen.
? wie ist es Rechtlich wen der Kunde sich weigert die Fenster zu Bezahlen, darf ich die Fenster wieder Ausbauen?
Fals nicht darf ich rechtlich wenigstens die Flügel Aushängen um Druck auf den Kunden Auszuüben?
! Denn die Flügel sind ja nicht Fest mit dem Mauerwerk Verbunden!!??
Über eine Aussagekräftige Aussage würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 47 weitere Antworten zum Thema:
Rechnung
03.05.2012 | 17:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Da ich nicht annehme, dass Sie dazu etwas vertraglich vereinbart haben, gilt rein nach dem Gesetz:

Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

Das Pfandobjekt muss in den Besitz des Unternehmers gelangt sein, er muss also die tatsächliche Sachherrschaft ausüben.

Wird der Unternehmer im Hause oder auf dem Gelände des Bestellers tätig - wie hier -, fehlt es aber in aller Regel an einem solchen Besitzerwerb.

Einen Eigentumsvorbehalt haben Sie sehr wahrscheinlich nicht vereinbart, denn sonst hätten Sie mir das mitgeteilt.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

Doch damit kommen Sie leider nur zum Teil weiter, denn es gilt:

Wesentliche Bestandteile von Gebäuden sind die Sachen, die, auch ohne mit dem Gebäude fest verbunden zu sein, in das Gebäude eingefügt wurden, ohne die das Gebäude jedoch als noch nicht fertiggestellt anzusehen wäre (z.B. Fenster, Fensterrahmen).

Eine Chance haben Sie ggf. in Bezug auf die Fensterflügel:
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nur probeweises, also nur vorübergehendes Einfügen für einen Eigentumserwerb nicht genügt.

Es kommt aber auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere darauf, ob nach dem beabsichtigten Arbeitsablauf vorgesehen ist, die Fensterflügel nochmals herauszunehmen und durch Anpassen der Höhe etc. für den endgültigen Einbau vorzubereiten.

Sie sollten daher nicht einfach eigenmächtig die Wegnahme aller von Ihnen eingebauten Sachen vollziehen.

Setzen Sie schriftlich eine Frist zur Herausgabe bzw. Ermöglichung der Wegnahme bzw. Zahlung/Schadensersatz (Letzteres für die bereits eingebauten Fenster).

Falls dieses fruchtlos verstreichen sollte, können Sie einen anwalt Ihrer Wahl beauftragen und die Anwaltskosten als Verzugsschadensersatz mit geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

538 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht