03.05.2012 | 17:49
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Da ich nicht annehme, dass Sie dazu etwas vertraglich vereinbart haben, gilt rein nach dem Gesetz:
Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
Das Pfandobjekt muss in den Besitz des Unternehmers gelangt sein, er muss also die tatsächliche Sachherrschaft ausüben.
Wird der Unternehmer im Hause oder auf dem Gelände des Bestellers tätig - wie hier -, fehlt es aber in aller Regel an einem solchen Besitzerwerb.
Einen Eigentumsvorbehalt haben Sie sehr wahrscheinlich nicht vereinbart, denn sonst hätten Sie mir das mitgeteilt.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
Doch damit kommen Sie leider nur zum Teil weiter, denn es gilt:
Wesentliche Bestandteile von Gebäuden sind die Sachen, die, auch ohne mit dem Gebäude fest verbunden zu sein, in das Gebäude eingefügt wurden, ohne die das Gebäude jedoch als noch nicht fertiggestellt anzusehen wäre (z.B. Fenster, Fensterrahmen).
Eine Chance haben Sie ggf. in Bezug auf die Fensterflügel:
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nur probeweises, also nur vorübergehendes Einfügen für einen Eigentumserwerb nicht genügt.
Es kommt aber auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere darauf, ob nach dem beabsichtigten Arbeitsablauf vorgesehen ist, die Fensterflügel nochmals herauszunehmen und durch Anpassen der Höhe etc. für den endgültigen Einbau vorzubereiten.
Sie sollten daher nicht einfach eigenmächtig die Wegnahme aller von Ihnen eingebauten Sachen vollziehen.
Setzen Sie schriftlich eine Frist zur Herausgabe bzw. Ermöglichung der Wegnahme bzw. Zahlung/Schadensersatz (Letzteres für die bereits eingebauten Fenster).
Falls dieses fruchtlos verstreichen sollte, können Sie einen anwalt Ihrer Wahl beauftragen und die Anwaltskosten als Verzugsschadensersatz mit geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.