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Frage geschrieben am 18.09.2007 12:50:00

Rechnung nach 1 1/2 Jahren

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5261
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 73 weitere Antworten zum Thema Rechnung.
Wir haben nach 1 1/2 Jahren (Überwachung der Buchhaltung von Januar 2006) eine Rechnung vom Steuerberater bekommen. Diese auch mit 19% Mehrwertsteuer.

Meine Frage:

Muss eine Rechnung ( es kam vorher keine Rechnung oder Mahnung oder sonst etwas) nach 1 1/2 Jahren anerkannt werden.
Ebenso steht ein Telefonat u.a. auf der Rechnung von 09/06. Dies kann von uns nicht nachvollzogen werden, weil ja schon 1 Jahr vorbei gegangen ist.


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Diese Antwort ist vom 18.9.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.09.2007 13:23:24
Rechtsanwalt Fabian Sachse
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen summarisch wie folgt beantworten möchte.

Grundsätzlich können Forderungen stets noch bis zum Ablauf der Verjährung, die in der Regel mit Ende des Dritten Jahres nach Anspruchsentstehung, eintritt, durchgesetzt werden.

Der Umstand, ob und wann Ihnen eine korrekte Abrechnung zu erteilen ist, betrifft dann allein die Frage, ab wann die von Ihrem Steuerberater geltend gemachte Forderung fällig, dh. eintreibbar geworden ist, er also berechtigt ist, Zahlung an sich verlangen kann. Diese Frage ist insbesondere für den Verzugseintritt im Falle der Nichtzahlung auf die erteilte Rechnung relevant.

Im Ergebnis entsteht auch beim Steuerberater der Anspruch auf das Entgelt bereits mit der Erteilung des Auftrags. Mit der späteren Rechnungslegung wird dieser Anspruch lediglich fällig gestellt.

Es gibt dann keine Vorschrift, nach der der Steuerberater in einem bestimmten Zeitraum zwingend abzurechnen hätte. Er kann vielmehr, solange er nicht zur Rechnungslegung aufgefordert wird, noch wirksam bis zum Verjährungseintritt abrechnen.

Die Befreiung von der hier eexistierenden Forderung käme vorliegend dann allein aus dem Gesichtspunkt der sog. "Verwirkung" in Frage.

Hier muss der Schuldner aufgrund des Zeitablaufs und konkret vorliegender Umstände berechtigt davon ausgegangen sein, der Gläubiger werde seine Forderung nicht mehr gegen ihn geltend machen.

Da die Verwirkung mit einem ersatzlosen totalen Anspruchsverlust des Gläubigers einhergeht, sind an ihre Voraussetzungen hohe Ansforderungen zu stellen.

Zum einen kann die Verwirkung nicht schon dann eintreten, wenn erst ein kurzer Zeitraum seit dem Entstehen der Forderung vergangen sind.

Dabei ist ein Jahr im vorliegenden Fall bereits als sehr gering anzusehen.

Daneben existieren auch keine besonderen Umstände, aus denen Sie hätten schließen können, dass die Forderung nicht mehr gegen Sie geltend gemacht werden würde.

Das bloße Zuwarten mit der Rechnungslegung (Zeitmoment) genügt an dieser Stelle eben alleine nicht. Es wären vielmehr zusätzliche Anhaltspunkte zu benennen, aus denen ausnahmsweise folgen soll, dass Sie berechtigt davon ausgehen konnten, dass die Forderung nicht mehr gegen Sie geltend gemacht werden wird.

Betreffend die Abrechnung der Umsatzsteuer kommt es dann darauf an, ob der Gesamtvorgang, auf den sich die Rechnung bezieht, im Jahre 2006 oder im Jahre 2007 abgeschlossen wurde.

Nur im ersteren Fall wäre der alte Steuersatz mit 16 % in Ansatz zu bringen. Sollte der zu bearbeitende Sachverhalt die Jahresgrenze überschritten haben, muss dagegen der neue Steuersatz in Höhe von 19% in Ansatz gebracht werden, auch wenn Teile der Leistung noch im Jahre 2006 erbracht wurden.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Fabian Sachse
Rechtsanwalt



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