ich habe ein paar Jahre in Frankreich in einer Mietwohnung gewohnt. Die Mietwohnung wurde von einer Wohnverwaltung verwaltet. Mit dem Eigentümer hatte ich nie Kontakt. Nach meiner Rückkehr nach Deutschland habe ich jetzt noch eine Nebenkostenabrechnung mit einer Nachzahlung über ca. 200€ erhalten. Die Rechnung ist in Ordnung. Trotzdem bin ich nicht bereit diese zu bezahlen, da ich an anderer Stelle der Verwaltungsfirma, meines Erachtens ungerechtfertigter Weise, Geld bezahlen musste. Damals habe ich in einem fremden Land keinen Rechtsstreit beginnen wollen, habe jetzt aber auch keine Lust mehr diese Nachzahlung zu leisten. Die Verwaltungsfirma hat nach der Mahnung jetzt die Sache einer Anwaltskanzlei übergeben, die mir weitere Schritte androht falls ich nicht bezahle.
Meine Fragen:
1) Hat die Verwaltungsfirma Chancen an ihr Geld zu kommen (Ich lebe wieder in Deutschland und habe in Frankreich keinen Wohnsitz mehr, aber ein Konto)?
2) Bis jetzt sind die Gebühren noch im erträglichen Rahmen (ca. 30€). Mit welchen Gebühren müsste ich rechnen falls ich nichts unternehme und das Mahnverfahren bis zum Ende durchgezogen wird? Die Verwaltungsfirma hat den Fall einer Anwaltskanzlei übergeben, was sich eher nach höheren Kosten anhört.
3) Angenommen es kommt zu einem dem deutschen Vollstreckungsbescheid ähnlichen französischen Bescheid. Unter welchen Voraussetzung müsste ich trotzdem bezahlen (z.B. bei Urlauben oder einem erneuten Wohnsitz in Frankreich)?
Vielen Dank im Voraus.
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Diese Antwort ist vom 6.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.05.2010 22:38:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Ein Mahnverfahren kann zu einem vollstreckungsfähigen Titel führen, der gegen Sie ggf. auch in Deutschland vollstreckt werden wird. Hierbei ist natürlich Voraussetzung, dass Sie in einem solchen Verfahren auch die Möglichkeit erhalten haben, sich zu verteidigen (Grundsatz des rechtlichen Gehörs). Hierzu muss Ihnen das verfahrenseröffnende Schreiben zugegangen sein, auf das Sie in angemessener Frist die Gelegenheit hatten, sich zu äußern (Art. 34 Nr.2 EuGVÜ). Ist diese Voraussetzung gegeben, kann ein entsprechender Mahnbescheid ergehen, aufgrund dessen der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen kann. Auf EU-Ebene richtet sich die Vollstreckbarkeit nach Art. 38 EuGVÜ.
Gemäß Art. 38 EuGVVO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in
diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie auf Antrag
eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Hierzu muss durch den berechtigten Gläubiger ein entsprechender Antrag bei dem für Sie sachlich und örtlich zuständigen Gericht gestellt werden. Auch die Ausfertigung der anzuerkennenden Entscheidung (Art. 53 EuGVVO) ist vom Gläubiger vorzulegen.
Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Entscheidung gegen Sie für vollstreckbar erklärt werden, ohne dass eine weitere Prüfung vorgenommen wird.
Dies stellt eine Verfahrensvereinfachung im Vergleich zur ZPO und zum Lugano Übereinkommen I dar. Die Vollstreckbarerklärung würde Ihnen als dem Schuldner unverzüglich zugestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 42 EuGVVO. Die Vollstreckung selbst würde dann nach deutschem Recht erfolgen. Die europäischen Regelungen sehen demnach durchaus ein (vereinfachtes) Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer (EU-) Titel in Deutschland vor, so dass durchaus die Vollstreckungsmöglichkeiten für die Verwaltungsfirma in Frankreich auch in Deutschland gegen Sie bestehen. Es ist dafür nicht erforderlich, dass Sie den „Zugriff" erst durch einen Urlaub oder eine erneute Wohnsitznahme in Frankreich ermöglichen. Die Anerkennung europäischer Gerichtsentscheidung und ihre Vollstreckung in Deutschland ist durch entsprechende Abkommen erheblich erleichtert, doch immer noch mit praktischen Schwierigkeiten verbunden, die ein solches Anerkennungsverfahren sehr in die länge ziehen können. Auf jeden Fall, ist es aber wie eingangs bereits erwähnt, für eine Anerkennung erforderlich, dass Sie zu der gegen Sie geltend gemachten Forderung ordentlichen in angemessener Frist Stellung nehmen konnten bzw. können. Da kann gegen Sie die Forderung bei Bestehen auch in Deutschland vollstreckt werden.
Die Abschätzung der möglicherweise auf Sie zukommenden Kosten ist an dieser Stelle schwierig zu beurteilen. In der Tat dürften diese je nach Kostenveranschlagung der beauftragten Kanzlei recht hoch werden können und die bisherigen 30,00 EUR weit überschreiten, sollte es zu einem Abschluss des Verfahrens kommen mit der abschließenden Vollstreckung gegen Sie. Sie sollten hier auf alle Fälle mit erheblichen Kosten rechnen, da ein entsprechendes Verfahren sehr Zeit und Kostenaufwendung durch den Gläubiger geführt werden muss.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage insoweit mit diesen Ausführungen insoweit beantworten. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
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Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com
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