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Frage geschrieben am 19.06.2010 12:29:48

Rechnung für Online-Spiel eines Minderjährigen

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1940
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein 14-jähriger Sohn spielte bei Bigpoint das Online-Spiel „Seafight". Hierfür hat er sich einen Account bei eBay ersteigert.

Am 06.06.2010 wurde dieser Account gesperrt, da er durch Klicken auf zunächst einen 10 € Button einen Bonus erkaufen wollte. Dieses funktionierte nach seinen Angaben nicht und somit klickte er weiter auf diesen Button, weil er dachte sein Computer hätte es nicht angenommen. Somit entstand eine Summe von 1.123,70 €.

Heute erhielt ich von Bigpoint ein weiteres Schreiben und werden aufgefordert, 2.471 € zu zahlen. Auszug aus dem Schreiben: „Ihr Sohn ... hat hier fremden Konto-Daten unbefugt Lastschrift-Zahlungen bei uns über insges. 2.471 € vorgenommen.

Die unbefugte Nutzung fremder Kontodaten um Lastschriftbuchungen vorzunehmen, ist als Computerbetrug nach § 263a StGB strafbar. Ihr Sohn war bei Vornahme der Buchungen 14 Jahre alt und damit strafmündig. Wir haben hier deliktsrechtliche Schadensersatz-Ansprüche aus § 823 II BGB.

Eine Stornierung der zu Recht geforderten Beträge können wir daher nicht vornehmen."

Ich brauche dringend Ihren Rat, ob diese Forderung berechtigt ist und ich sie zahlen muss oder ob ich den Fall einem Rechtsanwalt übergeben sollte bzw. wie ich mich weiter verhalten soll.

Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar und verbleibe

mit freundlichen Grüßen



Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Hier stehen einerseits zivilrechtliche Schadenersatzforderungen im Raum und andererseits wird in strafrechtlicher Hinsicht Betrug unterstellt.

Vorab ist anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung festzuhalten, daß vermutlich nicht Sie, die geltend gemachte Forderung als berechtigt angenommen, die Forderung begleichen müssen, sondern Ihr Sohn.


2.

Allerdings rate ich dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten, damit der gesamte Vorgang eingehend und umfassend geprüft werden kann. Ob derartige Forderungen berechtigt sind, begegnet erheblichen Zweifeln. So muß z. B. geprüft werden, welche Schritte Ihr Sohn vollzogen hat und ob sich auf der Internetseite die Folgen erkennen ließen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

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Rechnung für Online-Spiel eines Minderjährigen | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2010-06-19
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