Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 27 weitere Antworten zum Thema Rechnung.
Unsere Firma hat mit einem Anwalt vor vielen Jahren mündlich eine Vereinbarung über die Verfolgung von offenen Forderungen gegenüber Kunden getroffen.
Demnach übermitteln wir einzelne Fälle von säumigen Kunden an den Anwalt. Übermittelt wurden Auftragsbestätigungen, Rechnungen und eine kurze Beschreibungen wie es zu der offenen Forderung gekommen ist.
Daraufhin hat der Anwalt die Kunden in unserem Namen angeschrieben und zur Begleichung der Forderung aufgefordert.
Die Fragen die wir nun haben sind folgende:
-Braucht der Anwalt für jeden Fall eine von uns unterschriebene
Vertretungsvollmacht oder reicht eine einmalige Generalvollmacht aus?
-Darf der Anwalt uns eine "Sammelrechnung" für seine Gebühren stellen in der
mehrere Fälle abgehandelt werden oder muss jeder Fall einzeln abgerechnet werden?
-In welchem Zeitraum müssen die Rechnungen des Anwalts an uns gestellt
werden? Dürfen die Rechnungen des Anwalts auch mehrere Jahre alte Fälle beinhalten?
Antwort geschrieben am 02.02.2011 16:51:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
ich bedanke mich für Ihre Anfrage! Diese beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
zu 1) Meines Erachtens ist die von Ihnen unterzeichnete Generalvollmacht ausreichend, soweit sich aus dieser ergibt, für welche Tätigkeiten (hier: Forderungseinzug und Inkasso) Sie den Rechtsanwalt beauftragten.
zu 2) Die Abrechnung der einzelnen Tätigkeiten in einer Gesamtrechnung ist möglich. Allerdings muss sich aus der einzelnen Rechnungsposition ergeben, welche Gebühr (beispielsweise Geschäftsgebühr oder Einigungsgebühr) der Anwalt aus welchem Gegenstandswert (konkrete Benennung des Betrages) berechnet.
zu 3) Der Rechtsanwalt darf auch Rechnungen für ältere Fälle stellen. Sie sind aber nur dann zur Zahlung der Rechnung verpflichtet, wenn die in Rechnung gestellte Forderung noch nicht verjährt ist. Die Verjährung einer Forderung aus anwaltlicher Tätlichkeit unterliegt der so genannten Regelverjährung und beträgt drei Jahre, nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Ob die einzelnen seitens Ihres Anwalts in Rechnung gestellten Forderungen bereits verjährt sind, ist für jede Position gesondert zu prüfen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net
Als Leser können Sie

