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Frage geschrieben am 18.10.2011 13:05:50

Rechnung als Gewerbetreibender erhalten, ohne Auftrag erteilt zu haben

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1144
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Sehr geehrte Anwälte,

vor ein paar Wochen habe ich mich auf der Homepage www.beratungswelt.de als Berater registriert.

Folgende Angaben habe ich gemacht: http://www.beratungswelt.de/beraterregistrierung.html

Leider habe ich die Richtlinien nicht gelesen. Ich dachte man kann die Beratungsanfragen nur aktiv erwerben. Mir war nicht bewusst, dass Mandanten auch passiv, also ohne das ich einen aus der Liste auswähle, vermittelt bekomme. Nur in den Richtlinien wurde das erwähnt(Häkchen bei der Anmeldung). Theoretisch können so Kosten in Höhe von 490 Euro (netto) entstehen.

Nun habe ich eine Rechnung für drei Vermittlungen in Höhe von 175 Euro erhalten. (Die auch alle zu keinem Auftrag führten.)

Muss ich die Rechnung bezahlen? Eigentlich sehe ich das nicht ein, weil meiner Meinung nach nicht "vernünftig" auf die entstehenden Kosten hingewiesen wurde.

Wie sollte ein "Widerspruch" aussehen (bitte um kurze Anleitung) und wie sind meine Chancen damit durchzukommen?


Antwort geschrieben am 18.10.2011 14:16:27
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Zunächst weise ich darauf hin, dass ich die konkret von Ihnen gemachten Angaben ahand des oben bezeichneten Links nicht sehen und prüfen kann. Diese sind offensichtlich nur in Ihrem Cache gespeichert.


Letztlich ist jedoch m. E. nach ausschließlich entscheidend, ob die "Richtlinien" wirksam in den geschlossenen Vertrag einbezogen worden sind. Hierbei handelt es sich letztlich um AGB.

Sie haben ein Häkchen an dem Feld "mit den Richtlinien bin ich einverstanden" angebracht. Unter "Richtlinien" wiederum ist eine Verlinkung zu eben diesen eingerichtet. Dort kann man die Richtlinien nicht nur lesen, sondern auch ausdrucken und unmittelbar speichern. Die Richtlinien sind somit zur dauerhaften Wiedergabe geeignet und erfüllen das Textformerfordernis, § 126b BGB.

Dies genügt den Anforderungen an eine wirksame Einbeziehung.


In den Richtlinien selbst ist der Punkt "Passive und aktive Vermittlungen / Abrechnung" gesondert - unter eine fett gedruckten Überschrift - verständlich aufgeführt.


Ergänzend darf ich Sie auf folgende Bestimmung in den Richtlinien hinweisen:

Das Unternehmen bzw. deren involvierte Personen haben die Möglichkeit, die maximale Anzahl der passiv zugeteilten Vermittlungen in seinen Kontoeinstellungen zu begrenzen, verpflichten sich jedoch, mindestens eine passive Vermittlung pro Monat zu bearbeiten, damit deutschlandweit alle Beratungsanfragen bedient werden können.


Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.10.2011 16:32:19

Sehr geehrter Herr Anwalt,

besteht denn nicht die Pflicht es deutlicher dazustellen? So einen entscheidenden Aspekt muss man doch klarer darstellen, als nur in den AGB's erwähnen... Oder ist das bei Gewerbetreibenden nicht so?

Ich würde trotzdem gerne versuchen, dass nicht zahlen zu müssen. Bitte sagen Sie mir doch, wie so ein Antwortschreiben aussehen sollte, also auf welche Paragraphen ich mich berufen kann? Über Textbausteine würde ich mich auch freuen.

Mit freundlichen Grüßen,

Michael
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.10.2011 16:50:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

wie oben dargestellt haben Sie sich wirksam zur Zahlung verpflichtet. Dies würde selbst dann gelten, falls Sie Verbraucher wären. Erst Recht erwartet man von einem Unternehmer, dass er die vertraglichen Grundlagen prüft.

Ein Fehlverhalten der Gegenseite, insb. ein Verstoß gg. gesetzliche Vorschriften, ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Somit kann ich Ihnen auch keine Argumente für eine Nichtzahlung oder gar eine Zurückweisung Ihrer Inanspruchnahme bieten. Ich kann Ihnen ein solches Vorgehen auch nicht empfehlen, da die Gefahr besteht, hierdurch letztlich nur noch höhere Kosten (Mahnung, Zinsen, RA Gegenseite, Gerichtskosten) zu verursachen.

Die Erstellung eines Anschreibens oder von Textbausteinen ist in diesem Forum grundsätzlich nicht möglich. Insoweit darf ich auf die hiesigen AGB verweisen.

Für die Zukunft gebe ich Ihnen den gut gemeinten Rat, Verträge gründlich VOR Abschluss zu prüfen/prüfen zu lassen.


Mit freundlichem Gruß


-Huppertz-
Rechtsanwalt



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