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Rechnung Steuerberater


05.09.2011 10:02 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

es kam zu Streit mit dem Steuerberater, der zur fristlosen Kündigung und Entzug der Vollmacht führte. Nun gibt es Streit um die Vergütung.

Zum hintergrund:

Seit einiger Zeit war ich unzufrieden. Der Berater war in seinen Ausführungen unverständlich, eine Betriebsprüfung verlief unschön, es gab Probleme mit der Gewerbesteuer ("ich muß mich nicht um rechtliche Änderungen kümmern") und der Berater war nicht befähigt meine Büroeinrichtung steuerlich geltend zu machen, da er falsche Formulierungen nutzte.

Weiterhin wurde im verlauf der Zeit klar, daß der Berater Vermieter eines meiner Kunden ist. Hier kam es im Mietverhältnis zu einer erheblichen Überzahlung, die ich zurückfordern musste. Er weigerte sich.

Aufgrund der Unzufriedenheit zahlte ich die monatlichen Buchführungskosten nicht mehr (5 Monate), reichte aber die Unterlagen ein.

Ich mahnte ihn hinsichtlich der Miete mehrfach an, diese zu erstatten.

Letztlich drohte ich das Ende der Geschäftsbeziehung an, wenn er meinem kunden gegenüber so auftritt, daß eine Klage notwendig wird.

Keine reaktion.

Zur Rückforderung beauftragte ich dann einen RA, er zahlte. Zeitgleich kündigte ich fristlos seine Beratertätigkeit.

Nun reichte er Klage ein über die volle Summe der Buchführungskosten und seiner Steuererklärung, die er angeblich begonnen hatte. Eingereicht wurde diese Erklärung nie, ihm fehlten auch noch Unterlagen.

Vor einreichung der Klage hatte er einen RA beauftragt, der die Summe anforderte. er erhielt eine ausführliche Antwort, in der ich den Steuerberater um Stellungnahme bat, wie er gedenkt damit umzugehen, daß ich einen neuen Berater suchen mußte, da das Vertrauensverhältnis durch ihn zerstört wurde und was mit meinem Vermögensschaden sei. Ich bot die Zahlung der Buchführungskosten an.

Er reichte Klage ein. Reaktion auf mein Schreiben: keine.

Nun bin ich unsicher, was ich zur Klageabwehr schreiben soll. Angeblich soll die Vergütung für die Steuererklärung auch fällig sein, wenn er die Arbeiten nicht abschloss. Gleichzeitig hatte die Steuerklärung natürlich jemand anders durchgeführt. Ich empfinde die Klage als willkürlich, da ich ihm Angebote unterbreitet hatte. Und er verursacht mit weiteren Schaden, da er noch Kontoauszüge und Unterlagen unterschlägt, die ich nun nachfordern muß.

Was sollte ich tun?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema:
Rechnung Steuerberater
05.09.2011 | 11:07

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Damit eine entsprechende Klage Ihres ehemaligen Steuerberaters Aussicht auf Erfolg hat, muss zunächst sein Honoraranspruch fällig sein. Fehlen vertragliche Vereinbarungen, gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Bei einem Dienstvertrag wird der Vergütungsanspruch gem. § 614 BGB "nach der Leistung der Dienste" fällig. Bei einem Vertrag mit einem Steuerberater handelt es sich in der Regel um einen solchen (für lfd. Buchführung OLG Köln, Urt. vom 9.3.1988 - 2 U 67/87, Stbg 1988, S. 398), wobei auch ein Werkvertrag denkbar wäre, zB bei derAusarbeitung eines Gutachtens, dann wäre die Vergütung fällig bei der Abnahme des Werkes" (§ 641 BGB).

§ 7 StBGebV bestimmt, dass die Fälligkeit der Vergütung erst nach Erledigung des Auftrages (sprich Fertigstellung der gewünschten Arbeiten) oder Beendigung der Angelegenheit eintritt. Der Steuerberater ist also hinsichtlich der Beratungsleistungen regelmäßig vorleistungspflichtig (zur vereinbarten Vorleistungspflicht vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 21.09.1998, INF 1999 S. 543). Diese grundsätzliche Vorleistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf die Übergabe der Arbeitsergebnisse und der zur Verfügung gestellten Unterlagen (vgl. Kuhls u.a., StBerG § 66 Rd. 26). Nach § 8 StBGebV könnte der Steuerberater für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Insofern können Sie sich in Ihrer Klagerwiderung darauf berufen, dass Ihr ehemaliger Steuerberater die Arbeiten nicht abgeschlossen hat, einen Vorschuss wird man hier wohl nicht annehmen müssen, da Sie ja in dauernder Geschäftsbeziehung standen und dies zwischen Ihnen nicht üblich war. Allerdings befinden Sie sich mit der Zahlung der Vergütung für die laufende Buchhaltung bereits in Verzug, da Sie ja schildern, dass Ihr Steuerberater diese Arbeiten vereinbarungsgemäß durchgeführt hat.

Der Steuerberater kann auch Ihre Steuererklärung durch einen qualifizierten Angestellten vornehmen lassen, er haftet nur für die Richtigkeit.

Wenn Sie berechtigte, beweisbare Gegenforderungen an Ihren Steuerberater haben, können Sie diese natürlich ebenfalls in dem Verfahren geltend machen.

Im übrigen haben Sie einen Herausgabeanspruch, was Ihre Unterlagen betrifft, wenn das Mandantsverhältnis beendet ist. Allerdings steht demgegenüber wiederum ein Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters, sofern Sie noch offene Rechnungen haben.

Ich würde Ihnen empfehlen, angesichts der rechtlich schwierigen Materie, anwaltliche Unterstützung zu suchen. Außergerichtlich mag das Auftreten ohne Rechsanwalt noch angehen, im Prozeß aber werden Sie möglicherweise mit erheblichen Nachteilen zu Ihren Lasten rechnen müssen, da Sie die prozessualen Vorschriften und deren Anwendung nicht kennen. Richter nehmen zum Teil Rücksicht auf Parteien ohne Anwalt, ersetzen Ihnen aber keinesfalls die Rechtsberatung. Hier sollte man nicht am falschen Ende sparen.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Nachfrage vom Fragesteller 05.09.2011 | 11:16

Vielen Dank für Ighre Ausführungen.

Ist es völlig ohne Belang, daß er sich gegenüber meinem Mandanten "wie Sau" aufführte?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.09.2011 | 11:32

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die Antwort ist eher nein. Grundsätzlich ist zwischenmenschliches Versagen - ich nenne das Verhalten jetzt mal so - kein Grund Rechnungen nicht zu bezahlen.
Wenn Sie sich aber durch dieses Verhalten beleidigt fühlen oder aber aus Schikane bestimmte Arbeiten nicht oder nicht korrekt ausgeführt, kann es sehr wohl von Belang sein, ebenso bei der Beendigung einer Geschäftsbeziehung, wo dies ein Grund sein kann. Allerdings erfolgt die Abwicklung nach objektiven Kriterien, das Fehlverhalten hat keine Auswirkungen das Bestehen von berechtigten Ansprüchen.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

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Rechtsanwältin Maike Domke
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