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Folgender Sachverhalt:
Kündigungsschutzklage über Rechtsanwalt.Bruttoverdienst2500€. Der rechtsanwalt sollte auf Anfrage des Integrationsamtes eine Stellungnahme außergerichtlich Schreiben. Alle "Fakten" wurden von mir geliefert, er brauchte also nur den Brief Schreiben. Den darauffolgenden Widerspruch und die Begründung des Widerspruches, gegenüber dem Integrationsamt, schrieb ich selber.
Jetzt die Rechnung: Gegenstandswert 5000€ !, Geschäftsgebühr 1,3 gleich 391,30€ netto. Laut 2300 VV RVG darf die Geschäftsgebürhe bei Faktor 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war. Alle Fakten wurden geliefert. Was war beim Schreiben eines Briefes so schwierig und schwer und wie kommt der Gegenstandswert von 5000€ zu stande ?? Besten Dank.
Bitte keine Antwort von Frau Hein.
Antwort geschrieben am 29.01.2011 08:09:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Tätigkeit gegenüber dem Integrationsamt ist eine neben der Kündigungsschutzklage gesonderte Sache, die gerichtlich im Sozialgerichtswege stattfinden würde. Für die außergerichtliche Tätigkeit richtet sich der Gegenstandswert nach § 52 GKG und ist abhängig von der Bedeutung der Sache für Sie. Im Zweifel beträgt der Wert 5.000.- €, vgl. § 52 Abs. 2 GKG.
Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse hier unter dem Regelwert liegen könnte, gibt es nicht; immerhin geht es um die Zustimmung zu einer Kündigung, die wertmäßig beim dreifachen Einkommen liegen würde, also deutlich über 5.000.- €.
Die Wertfestsetzung des Kollegen ist daher nicht zu beanstanden.
Auch die Höhe der angesetzten Gebühr mit 1.3 ist korrekt.
Leider haben Sie 2300 VV RVG nicht richtig gelesen.
Ihre Annahme, eine 1.3 könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war, ist unrichtig.
2300 VV RVG sagt ausdrücklich:
"Eine Gebühr von MEHR ALS 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war."
Die 1.3 können daher grundsätzlich angesetzt werden.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die rechnung des Kollegen aller Wahrscheinlichkeit nach korrekt ist.
Mit freundlichen Grüßen
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