Frage geschrieben am 17.10.2008 01:33:01
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Rechnung PKH
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3734Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich wurde in einer Familiensache 17/08/07 verdonnert(`tschuldigung, aufgefordert) Raten a` X00,00 € bzgl. PKH zu zahlen. Die Gesamtsumme konnte ich "erst mit Kostenrechnung vom 07/03/08", erfahren....d.h. ich habe bis dahin blind ca.€ X00,00 an die Gerichtsstelle überwiesen. Bei der Rechtspflegeabteilung wurde mehrmals in dieser Zeitspanne mündlich und auch schriftlich um Übersendung einer Abschlußrechnung gebeten.....Diese Rechnung kam 7 Monate später in folgender Form :
- aus anliegender Fotokopie der Kostenrechnung können sie entnehmen, dass die Gesamtsumme ca.€ X000,00 abzüglich bereits gezahlter € X00,00 beträgt.
Sie haben höchstens 48 Raten a`...den Rest kennen sie.
In der detailliert aufgeführten Rechnung war das Ergebnis, daß ich noch bis 05/08 Raten zahlen sollte-------Kostenrechnung Ende !! Letztmals bezahlt in 05/08 ..Denkste...08/07/08--Dreizeiler vom Gericht : Mein Rechstanwalt fordere nach §50RVG weitere Vergütung, diese stehe ihm auch zu. (Punkt)
Daher seien noch € X00,00 zusätzlich offen.
Mein Anwalt ist sehr erfreut über diese Nachforderungen, `hat hierfür aber nie einen Antrag gestellt und weist alle Schuld von sich. Im pers. Gespräch wußte selbst die Dispo mir nicht zu erklären woher die Forderung stammt. Ich wurde nie und von keinem über diesen §50 aufgeklärt. Das Gericht erklärt, daß mein Anwalt diesen Antrag gestellt habe und weist auch jede Verantwortung von sich. Uuuuuups??!!
Frage : Was geht denn hier ab und wen kann ich evtl. für meinen persönlichen Schaden zur Brust nehmen...oder übernehmen sie das für mich ?? Bitte eine fachlich detaillierte Kurzinfo bzgl. der Aussicht auf Erfolg im Bezug auf meinen Einsatz.
Vielen Dank für die zeitnahe Beantwortung, da die Frist langsam abläuft. ;o)
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.10.2008 05:07:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 125
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
Das Gericht hat Ihnen seinerzeit offenbar Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt. Sie müssen deshalb sowohl die entstandenen Gerichtskosten als auch die Kosten des Ihnen beigeordneten Anwalts, die zunächst die Landeskasse übernommen hat, ratenweise an diese zurückzahlen. Höchstens sind 48 Monatsraten aufzubringen (§ 115 Abs. 2 ZPO).
Diese werden zunächst auf die Gerichtskosten und die angefallene Rechtsanwaltsvergütung verrechnet. Hinsichtlich letzterer ist zu beachten, daß die "PKH-Gebühren" bei Streitwerten über 3.000 Euro deutlich niedriger sind als die Gebühren eines sog. Wahlanwaltes.
Vor eben diesem Hintergrund ist § 50 RVG zu sehen. Danach hat die Staats- oder Landeskasse, sobald die "PKH-Gebühren" und die Gerichtskosten durch die Raten abgedeckt sind, solange weitere Raten einzuziehen, bis auch die Differenz zwischen den "PKH-Gebühren" und den Wahlanwaltsgebühren abgedeckt ist. Auch dabei dürfen aber nicht mehr als insgesamt 48 Raten eingezogen werden.
Ich gehe davon aus, daß Sie so viele Raten noch nicht gezahlt haben und daher die Ratenzahlung fortzusetzen ist, bis entweder (höchstens) 48 Raten entrichtet wurden oder die Differenz zu den Gebühren eines Wahlanwalts vollständig abgedeckt ist.
Genaueres läßt sich freilich erst anhand konkreter Zahlen und Daten sagen. Es sei allerdings darauf hingewiesen, daß die Landeskasse zur Einziehung weiterer Beträge verpflichtet ist ("hat ... einzuziehen"), so daß insoweit ein Antrag entbehrlich ist.
Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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