Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 76 weitere Antworten zum Thema Umsatzsteuer.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein grosses Problem. Ich habe 2009 Mist gebaut, was mir wohl erst jetzt bewusst wird:
in der Zeit 2004 - 2006 war ich selbständig tätig. In dieser Zeit habe ich meine Umsatzsteuer nicht richtig geführt und musste eine Nachzahlung leisten, welche noch nicht abgezahlt wurde.
Nachdem ich mein Gewerbe dann abgemeldet habe, stellte ich 2009 einige Rechnungen aus, in der Absicht wieder die Selbständigkeit aufzunehmen und dann die Rechnung anzugeben. Der Betrag aller Rechnungen beläuft sich auf
2000 - 3000 €
In diesen besagten Rechnungen habe ich die gleiche USt-IdNr. benutzt, welche ich noch aus meiner Selbständigkeit vorlag (2006). Ich habe aber einen anderen Firmennamen beutzt, daher dieser meinen Vorstellungen gerecht war. Diesen Firmennamen wollte ich dann auch mit in die Selbstädnigkeit nehmen. Leider verlief alles nicht wie geplant und ich habe mich nicht mehr Selbständig gemacht, auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Weitere Rechnungen habe ich bis Dato nicht ausgestellt.
- Muss ich nun eine Selbstanzeige machen, daher ich doch meiner Meinung nach Steuern nicht bezahlt habe, weiterhin kein Gewerbe betrieben habe?
- Habe ich durch die Falschen Angaben in der Rechnung und keinen Gewerbeschein einen Betrug begangen?
Ich habe trotz allem angenommen dass jeder 3 Monate zeit hat, eine selbständigkeit anzugeben?
Was würden Sie mir empfehlen?
Vielen vielen Dank für Ihre Antwort
Freundliche Grüße
df_b
Antwort geschrieben am 03.08.2010 16:42:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 209
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ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Mindesteinsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Beurteilung wie folgt beantworten:
Sie geben an Rechnungen ausgestellt zu haben, obwohl Sie kein Gewerbe geführt haben. Leider geben Sie nicht an, ob diese Rechnungen von der Rechnungsempfängerseite bezahlt worden sind. Ist dies der Fall und Sie haben dort Umsatzsteuer ausgewiesen, so schulden Sie dem FA diese ausgewiesene Umsatzsteuer.
Ein Betrug könnte darin liegen, dass Sie den Rechnungsempfängern Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, obwohl Sie nicht vorhatten diese abzuführen.
Letztlich liegen ein zu wenig Angaben zum Sachverhalt vor, um konkrete Vorgehensweisen zu erteilen, allerdings liegt eine Selbstanzeige nahe, wobei ich nur empfehlen kann diese durch einen Fachmann zu stellen, da kleine formelle Fehler die Wirkung der Selbstanzeige verpuffen lassen.
Gerne stehe auch ich Ihnen für eine weitere Beauftragung zur Verfügung wenden Sie sich hierzu an mich unter Haberbosch@HS-Rechtsanwaelte.de
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel. 0761/2967880
Fax 0761/29678810
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