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Frage geschrieben am 26.03.2011 19:36:17

Rechnung über Zeitraum nach Todesfall zu bezahlen, wenn Leistung erbracht wurde?

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1242
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage. Ich habe eine Betreuungsvollmacht für meine 84-jährige Großmutter und kümmere mich nun auch um ihre Post, weil sie das seit kurzer Zeit nicht mehr selbst kann.
Beim Aufarbeiten der Post habe ich nun eine Rechnung von KabelBW (einem Anbieter von Kabelfernsehen in Süddeutschland) gefunden, die an meinen Großvater gerichtet ist, der im April 2010 verstorben ist. Die Rechnung ist über den kompletten Berechnungszeitraum 2010, in dem mein Großvater ja die Leistung seit April nicht mehr in Anspruch genommen hat (meine Großmutter hingegen schon, da sie weiter ferngeschaut hat). Zusätzlich zu der Rechnung sind nun auch 3 Mahnungen vorhanden, weil meine Großmutter in etwa seit Dezember 2010 ihre Post nicht mehr bearbeitet hat (was uns leider zu spät aufgefallen ist). Meine Frage ist nun, ob wir die Rechnung bezahlen müssen und wenn ja, ob dies auch für die Mahngebühren gilt? Ich will noch hinzufügen, dass das liefernde Unternehmen (KabelBW) nur eine Rechnung im Jahr ausstellt und daher nicht wissen konnte, dass mein Großvater verstorben ist. Umgekehrt haben wir dies auch dem Unternehmen gegenüber nicht angezeigt, da wir nicht über alle Verträge Bescheid wussten, die mein Großvater abgeschlossen hatte.

Ich danke Ihnen für ihre Antwort.

Beste Grüße


Antwort geschrieben am 26.03.2011 20:08:24
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls eine Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein:

Das Vertragsverhältnis mit KabelBW endet nicht automatisch mit dem Tod Ihres Großvaters. Vielmehr treten die erben gemäß § 1922 BGB die Rechtsnachfolge des Erblasser an, so dass der Vertrag mit den Erben fortgesetzt wird.

Da der Vertrag auch nicht durch die Erben gekündigt wurde, sondern die Leistung weiterhin in Anspruch genommen wurde, besteht die Forderung von KabelBW zu Recht.

Die Forderung wurde mit Rechnungsstellung gegenüber dem verstorbenen Großvater zur Zahlung fällig. Die Erben haben sich die Verzugsfolgen zurechnen zu lassen, so dass auch die Mahngebühren durch die Erben zu entrichten sind.

Da ich nicht davon ausgehe, dass Sie beabsichtigen den Kabelanschluss zu kündigen, sondern Ihre Großmutter weiterhin den Anschluss nutzen möchte, sollten Sie die Rückstände kurzfristig zum Ausgleich bringen und dem Kabelanbieter zudem die Rechtsnachfolge der Großmutter anzeigen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
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Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
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