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Ich bin selbständig und biete in meinem Geschäft auch Webdesign mit Webhosting an. Für eine Gaststätte habe ich eine Webseite komplett mit Text und Layout gestaltet und über mehrere Jahre mit vielen Änderungen gepflegt. Da der Gaststättenpächter nach der Eröffnung nicht zahlungsfähig war und gleichzeitig auch ein persönlicher Bekannter, einigten wir uns darauf, wenn seine finanzielle Situation etwas rosiger ist, dass ich die Rechnung stellen sollte.
Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist bei einer Rechnung habe ich dem Pächter eine Rechnung nun erstmal nur über die Domain- und Serverkosten sowie Einspielen Updates und beheben von Fehlern von ca. 1000,- € der letzten 3 Jahre gestellt, zumal er ohne ein Gespräch mit mir vor der Rechnungsstellung seine Domain von meinem Provider zu einem anderen übertragen hat und dort mit einer neuen Webseite startete. Die Gestaltung und Pflege habe ich aufgrund des 'Bekanntenstatus' erstmal nicht in Rechnung gestellt, hier wäre eine Summe von ca. 3000,- angebracht.
Der Vertrag wurde mündlich geschlossen, vorliegen habe ich die Unterschriften vom Pächter für die Domainübertragungen auf meinen Server sowie einen Zeugen über die Gespräche beim Auftrag der Webseite.
Die Webseite war eine von der Technik und dem Layout her eine ordentliche Webseite. Sie war auch für die Suchmaschinen optimiert. Um dies zu forcieren, wurden im mündlichen, gegenseitigen Einverständnis auf meinen Webseiten und auf der Webseite der Gaststätte gegenseitig Links gesetzt. Des weiteren habe ich noch viele Einträge in Webkataloge und ähnliches vorgenommen, damit seine Seite in der lokalen Suche für mehrere Suchbegriffe gut rankt, was sie schließlich auch tat.
Nun stellt der Pächter mir eine Gegenrechnung aus, in dem er die Links zu meiner Seite von der Gaststättenseite als Werbelinks bezahlt haben möchte, dies zu Phantasiepreisen, insgesamt zur dreifachen Summe meiner Rechnung. So berechnet er auch z.B. einen Footerlink für jede Unterseite extra sowie einen Link, wo für meine Unterstützung und die eines Anderen gedankt wurde.
Zu meinen Fragen:
Lohnt es sich überhaupt, die Sache für die Summe von 1000,- weiter zu verfolgen?
Falls nicht, wäre es ratsam sämtliche erbrachte Leistungen wie Webdesign, Pflege, SEO-Maßnahmen, technische Erweiterungen zu berechnen und dann eventuell zu klagen?
Darf er Links zu meiner Webseite in Nachhinein einfach berechnen, wenn eine mehrfache gegenseitige Verlinkung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte?
Antwort geschrieben am 28.03.2011 11:07:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Manfred Kaussen
Calauer Str. 33, 01983 Großräschen, Tel: 035753 5914, Fax: 035753 16660
Familienrecht, Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 127
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Sie sind als Anspruchssteller zunächst in der Verpflichtung den Vertrag, die Erbringung der Leistungen und die Fälligkeit der Vergütung zu belegen.
Der Vertrag konnte wirksam auch in mündlicher Form zustandekommen. Problematisch könnte hier aber die Abgrenzung zur Gefälligkeit unter Bekannten sein. Entscheidend ist, ob der jeweils andere Teil unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen, sich rechtlich zu binden, schließen mußte. Maßgeblich hierbei sind vor allem die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit und die Interessenlage der Parteien.
Die Vergütungspflicht an sich scheint Ihr Schuldner gar nicht zu bestreiten, wenn er sich selbst mit einer "Gegen-Rechnung" verteidigt. Dies lässt eindeutig auf ein rechtliches Verhältnis schließen. Zudem kommt Ihnen der Umstand sicherlich entgegen, dass eine Vergütung zunächst gestundet wurde, denn eine Stundung wäre bei einem unverbindlichen Freundschaftsdienst nicht notwendig gewesen. Allerdings muss auch diese Absprache von Ihnen nachgewiesen werden. Weiter müssen Sie nachweisen, dass Webseite abgenommen wurde und die Umstände, die zur Stundung geführt haben, erledigt sind und die Forderung nunmehr fällig ist.
Zuletzt müssen Sie selbstverständlich die von Ihnen ausgeführten Leistungen und etwaige Auslagen nachweisen, wenn die Gegenseite diese Leistungen bestreitet.
Dies gilt auch und insbesondere für die bislang nicht abgerechneten Kosten für Gestaltung und Pflege. Bei der Gestaltung ist zu belegen, inwieweit dieser Punkt nicht bereits Gegenstand der bisherigen Abrechnung gewesen ist. Bei der weitergehenden Pflege ist zu belegen, inwieweit denn auch die nach Fertigstellung der Webseite erbrachten Leistungen zusätzlich vergütungspflichtig sein sollen.
Ob diese Nachweise möglich sind und ob Ihr Zeuge die in Hinblick auf eine Beweisführung notwendigen Angaben machen kann, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
Die Gegenforderung müssen Sie nur dann berücksichtigen, wenn eine Vereinbarung über eine Kostenpflicht für die Verlinkung geschlossen wurde. Diesen Nachweis muss Ihr Schuldner führen, um mit seiner Rechnung aufrechnen zu können.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.03.2011 11:54:09
Sehr geehrter Herr Kaussen,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Eine kleine Nachfrage hätte ich noch:
Die Domains sind auf seinen Namen registriert und er ist der Besitzer der Domain, ich bin aber dafür zweifellos nachweisbar für die direkte Kosten über die Jahre, die automatisch für die Gebühren der Denic und Servermiete entstanden sind, aufgekommen, da ich der technische Ansprechpartner für die Domains bin bzw. war und er mir dies schriftlich bestätigt hat.
Reicht dies nicht aus um als Vertrag zu gelten, zumal man doch üblicherweise nicht auch die Kosten auch in einem Bekanntheitsverhältnis übernimmt?
Ich würde mich sehr über eine kurze Antwort zu dieser Nachfrage freuen und danke Ihnen schon einmal recht herzlich im Voraus!
Mit den besten Grüßen
Sehr geehrter Herr Kaussen,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Eine kleine Nachfrage hätte ich noch:
Die Domains sind auf seinen Namen registriert und er ist der Besitzer der Domain, ich bin aber dafür zweifellos nachweisbar für die direkte Kosten über die Jahre, die automatisch für die Gebühren der Denic und Servermiete entstanden sind, aufgekommen, da ich der technische Ansprechpartner für die Domains bin bzw. war und er mir dies schriftlich bestätigt hat.
Reicht dies nicht aus um als Vertrag zu gelten, zumal man doch üblicherweise nicht auch die Kosten auch in einem Bekanntheitsverhältnis übernimmt?
Ich würde mich sehr über eine kurze Antwort zu dieser Nachfrage freuen und danke Ihnen schon einmal recht herzlich im Voraus!
Mit den besten Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.03.2011 15:43:28
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es hier noch zusätzliche schriftliche Vereinbarungen gibt, wird man voraussichtlich von einem vergütungspflichtigen Vertrag ausgehen müssen.
Die Auslagen sind dann zu erstatten.
Wenn es zu der Vergütung im Übrigen keine beweisbaren Absprachen gibt, ist die übliche Vergütung geschuldet, § 632 II BGB.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es hier noch zusätzliche schriftliche Vereinbarungen gibt, wird man voraussichtlich von einem vergütungspflichtigen Vertrag ausgehen müssen.
Die Auslagen sind dann zu erstatten.
Wenn es zu der Vergütung im Übrigen keine beweisbaren Absprachen gibt, ist die übliche Vergütung geschuldet, § 632 II BGB.
Mit freundlichem Gruß
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