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Reaktivierung eines Beamten bei teilweiser Dienstfähigkeit


| 08.05.2012 09:59 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Vor acht Jahren wurde ich wegen Dienstunfähigkeit als Beamter auf Lebenszeit (Bund, Vollzeit) in den Ruhestand versetzt. Nun soll ich wegen teilweiser Wiederherstellung der Dienstfähigkeit reaktiviert werden, allerdings nur halbtags (bei halbem Gehalt). Ist das zulässig?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Beamten
08.05.2012 | 10:36

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
529 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich ist es möglich und der Beamte sogar verpflichtet, gegen die Dienstunfähigkeit Maßnahmen zu ergreifen:

§ 29 Beamtenstatusgesetz und § 46 Bundesbeamtengesetz:

"Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen."

Auch kann hierbei der nur teilweisen Arbeitsfähigkeit mit Teilzeit entsprochen werden:

"Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich"

Allerdings gibt es noch weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können nur dann erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.

Letztlich ist auch noch die fünfjährige Frist zu beachten, in der Sie reaktiviert werden dürfen. Nach Ablauf der fünf Jahre ist dies nicht mehr möglich (§ 44 des Landesbeamtengesetzes Niedersachsen).

Rechtsmittel sind gegen diese Entscheidung natürlich immer möglich und auch sollten die ärztlichen Gutachten überprüft und ggf. erneut vorgenommen werden.

Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 08.05.2012 | 12:38

Die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt und auch das Gutachten scheint soweit o.k.
Ich bin nicht generell gegen eine Reaktivierung, mein (persönliches) Problem ist das halbe Gehalt. Eine Vollzeitbeschäftigung kommt aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage. Allerdings ist die finanzielle Mehrbelastung (erhöhte Beiträge zur privaten Krankenversicherung, Fahrtkosten, Wegfall der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, ..., insgesamt ca. 800 €/Monat) für mich kaum zu bewältigen. Ist denn die "fünfjahresfrist" im Bundesrecht anwendbar?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.05.2012 | 13:16

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern Sie durch die Halbtagsarbeit wenige Einnahmen haben sollten als jetzt, ist dies eine Frage der Zumutbarkeit, die bei Ihnen dann nicht festgestellt werden kann.

Diesbezüglich sollte auf die Mehrbelastung unter Zugrundelegung einer ausführlichen Rechnung hingewiesen werden und um Neubescheidung gebeten werden, auch im Hinblick auf eventuelle finanzielle Hilfen, z.B. Fahrtgeld o.Ä..

Wenn Ihr Arbeitgeber keine Landesbehörde ist, sondern der Bund, dann gilt hierbei die 10 Jahresfrist.

Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-05-15 | 10:14


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-15
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Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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