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Frage geschrieben am 17.07.2011 12:00:35

Reaktivierung Beamter Ernennungsurkunde

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 884
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Beamter.
Sehr geehrte Damen und Herren

Folgender Sachverhalt:

Beamter wurde nach dem Ruhestand zum 01.06.2011 Reaktiviert (LBG NRW )als er in den Ruhestand versetzt wurde bekam dieser eine Urkunde das er in den Ruhestand versetzt wurde.

Meine Frage wäre jetzt muss er nach der Reaktivierung nicht eine neue ERNENNUNGSURKUNDE bekommen????

Wenn möglich bitte mit dem entsprechenden Gesetzestext!!

DANKE


Antwort geschrieben am 17.07.2011 14:08:29
Rechtsanwalt Jörn Blank
Braamkamp 14, 22297 Hamburg, Tel: (040) 87 50 47 34, Fax: (040) 87 50 47 35
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Sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern wie folgt beantworten möchte:

Nein, jedenfalls grundsätzlich muss ein Beamter, der – beispielsweise wegen Dienstunfähigkeit – in den Ruhestand versetzt wurde, allein wegen seiner Reaktivierung keine erneute Ernennungsurkunde erhalten.

Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 BeamtStG, der die Fälle abschließend regelt, in denen eine Ernennung durch den förmlichen Verwaltungsakt der Aushändigung einer Urkunde erfolgen muss. Die Fälle sind:

1. Begründung eines Beamtenverhältnisses
2. Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art ( z.B. Wechsel vom „Beamten auf Probe" zum „Beamten auf Lebenszeit")
3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt

und 4. Verleihung eines anderen Amtes mit andere Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. (Von dieser Möglichkeit hat das Land NRW in § 15 Abs. 1 LBG NRW Gebrauch gemacht)

Das Beamtenverhältnis endet nicht durch die Versetzung in den Ruhestand, sondern erst beispielsweise durch Entlassung oder Tod. Damit fällt Nr. 1 schon einmal weg. Angesichts der Sachverhaltsangaben kann auch nicht beurteilt werden, ob eine Ernennung nach den Ziffern 2 bis 4 notwendig wäre – alleine wegen der Wiederaufnahme des Dienstes muss jedenfalls keine erneute Ernennung erfolgen.

Dies ergibt sich auch ausdrücklich aus § 34 Abs. 2 LBG NRW. Danach erfolgt die Versetzung in den Ruhestand durch Verfügung. Da sich die beamtenrechtlichen Vorschriften und damit auch die verwaltungsinternen Vorschriften 2010 geändert haben, mag es sein, dass die Versetzung in den Ruhestand tatsächlich als „Urkunde" überschrieben war. Dies wird in anderen Bundesländern teilweise auch heute noch so gehandhabt. Eine solche „Urkunde" ist jedoch rein deklaratorisch. Es handelt sich dabei nicht um den gleichen formaljuristischen Verwaltungsakt wie bei der Ernennung.

Ich hoffe, dass Sie durch meine Antwort einen ersten Überblick gewonnen haben. Wenn etwas unklar geblieben ist, stehe Ihnen gerne über die kostenlose Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.

Rein vorsorglich, aber immer wieder wichtig: Bei den hier gegebenen Antworten handelt es sich regelmäßig lediglich um eine erste Orientierung für Sie, um Ihnen einen Eindruck von der rechtlichen Lage zu vermitteln. Auch können manche Tatsachen und Umstände, die nicht erwähnt wurden oder gar nicht zutreffen, zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen.

Aber wenn Sie bisher zufrieden waren und weitergehenden Beratungsbedarf haben, können Sie sich gern direkt bei mir melden.

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Blank
Rechtsanwalt

Kanzlei Alsterdorf

Telefon: (040) 87 50 47 34
Fax: (040) 87 50 47 35

E-Mail: blank@kanzlei-alsterdorf.de

web: www.kanzlei-alsterdorf.de

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