Reaktionszeit und -art auf abgelehnten Antrag auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit
21.06.2009 14:50 |
Preis: ***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich zur Zeit in
Elternzeit und habe gerade eine weiteres Baby bekommen. Meinem neuen Antrag auf Elternzeit und Teilzeitarbeit während der Elternzeit (gewünschter Beginn + Verteilung Arbeitszeit mit angegeben) hat mein Arbeitgeber nur zum Teil zugestimmt: Die Elternzeit wurde genehmigt (Beginn: Im Anschluß an die jetzt noch laufende Elternzeit), der Antrag auf Teilzeitarbeit jedoch abgelehnt ("... können wir zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht zustimmen. Wir bitten um Verständnis und werden uns hierzu rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung setzen"). Ein Grund für die Ablehnung wurde nicht angegeben. In der jetzigen Elternzeit hatte mein Arbeitgeber auch bereits die Teilzeitarbeit abgelehnt.
Nun meine Frage: Muß ich auf die erneute Ablehnung sofort reagieren/rechtliche Schritte einleiten, oder kann ich dies auch aufschieben, bis kurz vor den gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit in der Elternzeit, ohne daß ich meinen Anspruch auf Teilzeitarbeit schmälere? Wie reagiere ich generell am besten auf die Ablehnung (rechtlich gesehen)?
Antwort vom
21.06.2009 | 16:52
Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ich rate Ihnen, wie folgt vorzugehen:
Sie sollten Ihren Arbeitgeber wiederholt mittels eines Einschreibens (Einwurf) anschreiben und darauf hinweisen, dass Sie einen Anspruch auf Teilzeit haben und aus Gründen der Rechtssicherheit eine feststehende Entscheidung des Arbeitgebers benötigen. Anderenfalls wären Sie gezwungen, unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So sollten Sie auch mitteilen, dass Sie notfalls Ihren Arbeitgeber auf Zustimmung verklagen müssen. Ferner seien Sie jedoch an keiner Eskalation interessiert. Sie benötigten jedoch eine abschließende Klarheit in dieser Sache, da Sie eine gewisse Planungssicherheit haben müssen. Sollte Ihr Arbeitgeber innerhalb einer ihm zu setzenden Frist von ca. einer Woche nicht reagieren, sollten Sie sich an einen geeigneten Anwalt wenden.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt Dipl. Jur.
Nachfrage vom Fragesteller
23.06.2009 | 14:47
Sehr geehrter Herr Neumann,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich würde mich freuen, wenn Sie noch etwas konkreter auf meine Frage bzgl. der Reaktionszeit/Fristen eingehen könnten: Wenn ich es jetzt nicht eskalieren lassen möchte (Anwalt suchen, verklagen), ist es auch möglich, daß ich erst vor dem geplanten Wiedereinstiegs-Termin endgültig klären lasse, ob mir der Teilzeitarbeitsplatz gewährt wird? D.h. kann ich die endgültige Klärung noch aufschieben, ohne daß sich mein Anspruch auf den Teilzeitarbeitsplatz verschlechert? (rechtlich gesehen)
Mfg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.06.2009 | 17:30
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
Vorliegend kann ich keine gesetzlichen Fristen feststellen, die Sie für die Klage zu beachten hätten.
Etwas anderes kann sich aus dem eventuellen Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben. Eine Außnahme könnte sich des Weiteren aus dem so genannten Verwirkungsgrundsatz ergeben. Dieser steht jedoch nicht im Gesetz geschrieben. Vielmehr wurde er von der Rechtsprechnung entwickelt und wird auch von den einzelnen Gerichten unterschiedlich angewendet. So hätten Sie insoweit ein gewisses Riskio zu beachten, wonach das Gericht zu Ansicht gelangen könnte, Sie hätten sogleich bzw. zeitnah reagieren müssen. Dieses Risiko lässt sich leider auch nicht ausschließen.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt