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Frage geschrieben am 12.05.2009 16:15:27

Reaktion auf Strafbefehl

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3095
Guten Tag,

es geht um folgenden Sachverhalt.

Beschuldigte Person (nicht vorbestraft) wurde aufgrund folgender Delikte zu 600 € Busgeld oder 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt->(Urteil ist heute in 1 1/2 Wochen rechtskräftig)

7 * Kreditwarenbetrug über Gesamtmenge ca. 440 €

2 * Ebaykriminaltität über Gesamtmenge ca. 899 €

1 * Ladendiebstahl über Gesamtmenge 9,99 €

Beschuldigte Person hat außerdem noch ca. 10.000 € Schulden die durch Warenkreditbetrug entstanden sind. Ein Rechtsanwalt ist derzeit beauftragt mit den Gläubigern eine Schuldenregulierung zu betreiben, jedoch könnte es für den Fall dass diese der Regulierung nicht zustimmen meines Befürchtens nach noch zu weiteren Anzeigen kommen. Besitze jedoch nicht die Sachkenntniss das einzuschätzen.

Genannte Straftaten sind zu 100 % aus dem Ansatz der Beschaffungskriminalität zur Finanzierung von Spielsucht entstanden. Die Sucht besteht seit ca. Anfang 2006. Beschuldigte Person suchte einige Male Beratungsstellen auf, jedoch ohne Erfolg.
Beschuldigte Person ist derzeit zum Großteil des Jahres in Wien, Österreich ansässig (Studium) und versucht derzeit dort eine Psychotherapie zu beginnen, da es infolge der Situationsbelastung bereits zu einem Suizidversuch gekommen ist (resultierte in 4 tägigem Krankenhausaufenthalt). Psychotherapie wurde bis dato jedoch von der deutschen Krankenkasse noch nicht bewilligt da noch diverse Unterlagen zur Einschätzung der Behandlungsbedürftigkeit fehlen. Im Erstgespräch mit der Psychologin wurden die Störungen Borderline und Spielsucht diagnostiziert.

Und nun zu meinen Fragen:

In Hinsicht auf die geschilderte Situation (weitere Anzeigen sind möglich und dann wäre die Person bereits vorbestraft und müsste schlimmere Konsequenzen tragen) - würde es lohnenswert sein einen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen mit Hinweis auf den psychologischen Zustand?

Und wo/wie müsste ein derartiges Gutachten bestellt werden?
Welche Konsequenzen würden sich aus einem neuen Urteil ergeben? Könnte die Person für unmündig erklärt werden, eine schlimmere Strafe bekommen?

(Grundsätzlich besteht ein Schuldbewusstsein und die Erkenntniss eine Strafe bekommen zu müssen, in dieser Höhe ist es auch in Ordnung, es geht nur darum aus der Situation noch irgendwie das beste zu machen und eine Haftstrafe abzuwenden - aus den finanziellen Mitteln ist es der beschuldigten Person nämlich kaum möglich 600€ aufzurtreiben).

Und noch am Rande: Wirkt die ausgesprochene Bestrafung Schuldbefreiend gegenüber den klagenden Gläubiger/Privatpersonen?











Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.05.2009 18:07:21
Rechtsanwalt Dr. Jesko Baumhöfener
Colonnaden 49, 20354 Hamburg, Tel: 040 38652344, Fax: 040 38652345
Verfassungsrecht, Revisionsrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht, Jugendstrafrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vorab weise ich darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt, beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Erste Frage: Würde es sich lohnen einen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen?

Sie könnten gemäß § 410 Strafprozessordnung (StPO) gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Wenn dieser Einspruch zulässig ist, also innerhalb der zwei Wochen Frist schriftlich bei Gericht eingereicht wurde, wird gemäß § 411 Absatz 1 S. 2 StPO Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.
In der Hauptverhandlung könnten Sie dann – ggf. vertreten durch einen Rechtsanwalt – Ihre psychische Zwangssituation dartun. Es besteht jedoch hinsichtlich Ihrer Erkrankung nur ausgesprochen wenig Hoffnung darauf, dass ein nachfolgendes Urteil anders ausfallen würde, als der Strafbefehl. Eine andere Bewertung würde nur erfolgen, wenn für Sie zum Zeitpunkt der Begehung Ihrer Taten eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 Strafgesetzbuch (StGB) angenommen werden könnte. Nach § 21 StGB kann die Strafe desjenigen Täters gemildert werden, der bei Begehung der Taten beispielsweise wegen einer „krankhaften seelischen Störung“ oder einer „schweren seelischen Abartigkeit“ (Gesetzestext zu § 20 StGB) nicht Einsichts-und Steuerungsfähig war.
Die Einsichts- bzw. Steuerungsunfähigkeit muss sich auf die konkrete Tat beziehen. Eine generelle Schuldunfähigkeit gibt es nicht, weil sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit bezüglich einer Tat bejaht, bezüglich einer anderen verneint werden kann. Es müsste also für jede Ihrer Taten gesondert im Nachhinein untersucht werden, ob Sie bei Begehung der jeweiligen Tat Einsichts- und Steuerungsfähig waren. Dies ist die erste Hürde.
Die zweite Hürde ist, dass die Rechtsprechung Ihre von der Psychologin diagnostizierten Störungen nicht oder nur in ganz seltenen Ausnahmefällen überhaupt als Defekt i.S.d. § 21 StGB anerkennt.
In Bezug auf die Spielsucht hat der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, dass eine pathologische Spielsucht per se keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit darstellt.
In Bezug auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung hat der BGH entschieden, dass diese Diagnose für sich alleine eine zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit noch nicht begründet. Dieser setzt vielmehr regelmäßig voraus, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat.
Der BGH stellt also sowohl an eine verminderte Schuldfähigkeit wegen einer Spielsucht als auch wegen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung hohe Anforderungen. Der BGH gibt als oberste Instanz gewissermaßen die Leitlinien für andere, niederrangigere Gerichte vor.
Es besteht also hinsichtlich eines Einspruchs gegen den Strafbefehl nur sehr geringe Aussicht auf Erfolg. Ich vermag allerdings nicht zu beurteilen, ob Sie mit Ihren Erkrankungen bei Begehung der Taten ausnahmsweise doch vermindert schuldfähig waren. Ein solche Auskunft kann Ihnen nur die Sie behandelnde Psychologin geben.
Die Gerichte setzten an die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit aber wie gesagt hohe Ansprüche.

Vielleicht können Sie hinsichtlich der 600 € Strafe eine ratenweise Zahlung vereinbaren, so dass Sie mit der vollen Zahllast nicht auf einmal belastet werden. Setzen Sie sich hierfür doch einmal mit dem zuständigen Bearbeiter in Verbindung.


Zweite Frage: Wie und wo müsste ein derartiges Gutachten bestellt werden?

Ihre Psychologin könnte in einem Privatgutachten Ihren Gesundheitszustand bewerten. Dieses Gutachten müssten Sie dann dem Gericht vorlegen. Wenn das Gericht es darauf für erforderlich hält, bestellt es Ihre Psychologin als sachverständige Zeugin oder einen zweiten Gutachter.


Dritte Frage: Ist nach Einlegung des Einspruchs auch eine härtere Bestrafung zu erwarten?

Das Gericht kann in seinem Urteil – sollten Sie Einspruch eingelegt haben – gemäß § 411 Absatz 4 StPO die Geldstrafe erhöhen. Das normalerweise im Strafprozessrecht geltende Verbot der Schlechterstellung gilt bei Strafbefehlsverfahren nicht. Dies wäre aber gerade in Ihrem Fall höchst unwahrscheinlich. Eine Straferhöhung sollte in Ihrem Fall also nicht entstehen.

Vierte Frage: Wirkt die ausgesprochene Bestrafung Schuld befreiend?

Eine ausgesprochen Strafe wirkt leider zivilrechtlich nicht Schuld befreiend.


Es tut mir leid, Ihnen keine anderen Auskünfte geben zu können. Diese spiegeln jedoch die Rechtslage.

Ich hoffe dennoch, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung. Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung. Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener


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