364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
226 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Ausländerrecht » Re:Mutter staatenlos,Einbürgerung für Neug...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Ausländerrecht » Re:Mutter staatenlos,Einbürgerung für Neug...

Re:Mutter staatenlos,Einbürgerung für Neugeborenes möglich?


11.11.2009 10:56 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia




Hallo, Einzeilheiten zum Sachverhalt sind hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=79679
Die Mutter ist deutsch nach § 8 heute geworden, Ehemann ist bulgarisch, beide Elternteile sind sorgeberechtigt.
Die Sachbearbeiterin von der ABH verweist auf 8.1.3.6 des "Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern" und meint beide Elternteile müssen deutsch sein. Ich bezweifle das, weil es nicht explizit steht.
Kann das Kind (geboren am 06.10.2009) nur aufgrund der Mutter eingebürgert werden?

Bitte nur Spezialisten auf dem Gebiet des StAG und wie immer mit konkreten Paragraphen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 10 weitere Antworten zum Thema:
möglich?
11.11.2009 | 12:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia
101 Bewertungen
Sehr geehrter/e Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Bereits gestern wurde Ihnen mitgeteilt, dass die selbständige Einbürgerung der Kinder sich nach allg. Vorschriften richten. Auch in Ihrem Fall kommt also eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht. Da die Mutter bereits nach § 8 StAG eingebürgert wurde und dementsprechend deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist das Kind im Regelfall einzubürgern. Auch die Voraussetzungen sind die gleichen, wie beim § 10 II StAG, welche schon gestern im diesem Zusammenhang dargelegt wurden. Also: Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat (StAG -VwV). Da es bei meiner Recherche keine Urteile betreffend dieser Verwaltungsvorschrift gefunden wurden, wird hier auf das wörtliche Auslegung zurückgegriffen. Die Auslegung ergibt, dass die Meinung der Sachbearbeiterin (beider Elternteile müssen Deutsch sein) falsch ist. Dazu:

1. Nr. 8.1.3.6 StAG-VwV spricht ausdrücklich von „einem deutschen Staatsangehörigen" also im Singular. Wenn der Normgeber gewollt hätte, dass beide beider Elternteile Deutsche sein müssen, um die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm zu erfüllen, dann hätte die Norm den Wortlaut „ mit deutschen Staatsangehörigen" (Plural)...... Dadurch wird klar, dass der Normgeber es als ausreichend erachtet hat, dass das Kind mit einem deutschen Elternteil in familiärer Gemeinschaft lebt. Es sind außerdem selten Fälle denkbar, wo beider Elternteile deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dass minderjährige Kind aber eine ausländische Staatsangehörigkeit hat.

2. Auch das geteilte Sorgerecht (Normalfall bei verheirateten Eltern) ist in Ihrem Fall nicht schädlich. Nr. 8.1.3.6 StAG-VwV spricht von einem „ deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist". Es reicht hier aus, wenn der deutsche Elternteil Teilsorgerecht besitzt. Hätte der Normgeber was anderes gewollte, dann würde die Norm „ der für das Kind alleine sorgeberechtigt ist" lauten.

3. Ergebnis: Die Auslegung dieser Norm spricht dafür, dass in Ihrem Fall für die selbständige Einbürgerung ihres minderjährigen Kindes nach § 8 StAG ausreichend ist, dass nur Ihre Frau die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sie geteiltes Sorgerecht innehat und das Kind zusammen mit der Mutter (und auch mit Ihnen) in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Die Meinung der Sachbearbeiterin, wonach beide Elternteile Deutsch sein müssen, entspricht nicht der Auslegung der Norm und damit verfolgten Ziel die einheitliche Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie durch Einbürgerung herzustellen.

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.

Auf Grund einiger Vorfälle sehe ich mich gezwungen auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr strafrechtlich einen Betrug darstellt. Durch die gespeicherte I.P. Adresse wird der Täter ermittelt und verurteilt werden

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T.Kakachia
-Rechtsanwalt-

______________________________________________________

Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei

Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304


Nachfrage vom Fragesteller 11.11.2009 | 13:30

Würde das dann (wenn nach § 8) auch eine "Ermessens"-Einbürgerung, wie bei der Mutter sein? Wenn ja, was könnte bei einem Baby zu ermessen sein?
In Bayern werden die Fälle nach § 8 zur Gebietsregierung geschickt (im Gegensatz zu den Fällen nach § 10, die in der ABH entschieden werden). Meinen Sie der Antrag für das Baby wird auch zur Regierung geschickt, oder wird der Babyfall gleich in der ABH entschieden (auch wenn nach § 8)? Und wieder, was kann man beim Baby gross überlegen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.11.2009 | 14:30

Sehr geehrter Fragesteller,

auch wenn es beim § 8 StAG um eine Ermessensnorm handelt, werden in den Fällen wie Ihrer die Kinder "in der Regel" eingebürgert. D.h. nur beim Vorliegen eines atypischen Falles wird das Ermessen zuungunsten des Kindes ausgeübt. So ein Ausnahmefall ist bei Ihnen nicht erkennbar, so dass das Kind einzubürgern wäre. Der Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie hat Vorrang.

In der Tat sind in Bayern für Ermessensentscheidungen Regierungen zuständig. Da es beim § 8 StAG um einer Ermessensnorm handelt, müsste im Grunde bei dieser Zuständigkeit bleiben.

Mit freundlichen Grüßen:

T.Kakachia
-Rechtsanwalt-

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Lörrach

101 Bewertungen
FACHGEBIETE
Ausländerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein