11.11.2009 | 12:47
Antwort
von
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
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Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Bereits gestern wurde Ihnen mitgeteilt, dass die selbständige Einbürgerung der Kinder sich nach allg. Vorschriften richten. Auch in Ihrem Fall kommt also eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht. Da die Mutter bereits nach § 8 StAG eingebürgert wurde und dementsprechend deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist das Kind im Regelfall einzubürgern. Auch die Voraussetzungen sind die gleichen, wie beim § 10 II StAG, welche schon gestern im diesem Zusammenhang dargelegt wurden. Also: Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat (StAG -VwV). Da es bei meiner Recherche keine Urteile betreffend dieser Verwaltungsvorschrift gefunden wurden, wird hier auf das wörtliche Auslegung zurückgegriffen. Die Auslegung ergibt, dass die Meinung der Sachbearbeiterin (beider Elternteile müssen Deutsch sein) falsch ist. Dazu:
1. Nr. 8.1.3.6 StAG-VwV spricht ausdrücklich von „einem deutschen Staatsangehörigen" also im Singular. Wenn der Normgeber gewollt hätte, dass beide beider Elternteile Deutsche sein müssen, um die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm zu erfüllen, dann hätte die Norm den Wortlaut „ mit deutschen Staatsangehörigen" (Plural)...... Dadurch wird klar, dass der Normgeber es als ausreichend erachtet hat, dass das Kind mit einem deutschen Elternteil in familiärer Gemeinschaft lebt. Es sind außerdem selten Fälle denkbar, wo beider Elternteile deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dass minderjährige Kind aber eine ausländische Staatsangehörigkeit hat.
2. Auch das geteilte
Sorgerecht (Normalfall bei verheirateten Eltern) ist in Ihrem Fall nicht schädlich. Nr. 8.1.3.6 StAG-VwV spricht von einem „ deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist". Es reicht hier aus, wenn der deutsche Elternteil Teilsorgerecht besitzt. Hätte der Normgeber was anderes gewollte, dann würde die Norm „ der für das Kind alleine sorgeberechtigt ist" lauten.
3. Ergebnis: Die Auslegung dieser Norm spricht dafür, dass in Ihrem Fall für die selbständige Einbürgerung ihres minderjährigen Kindes nach § 8 StAG ausreichend ist, dass nur Ihre Frau die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sie geteiltes Sorgerecht innehat und das Kind zusammen mit der Mutter (und auch mit Ihnen) in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Die Meinung der Sachbearbeiterin, wonach beide Elternteile Deutsch sein müssen, entspricht nicht der Auslegung der Norm und damit verfolgten Ziel die einheitliche Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie durch Einbürgerung herzustellen.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.
Auf Grund einiger Vorfälle sehe ich mich gezwungen auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr strafrechtlich einen Betrug darstellt. Durch die gespeicherte I.P. Adresse wird der Täter ermittelt und verurteilt werden
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
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Nachfrage vom Fragesteller
11.11.2009 | 13:30
Würde das dann (wenn nach § 8) auch eine "Ermessens"-Einbürgerung, wie bei der Mutter sein? Wenn ja, was könnte bei einem Baby zu ermessen sein?
In Bayern werden die Fälle nach § 8 zur Gebietsregierung geschickt (im Gegensatz zu den Fällen nach § 10, die in der ABH entschieden werden). Meinen Sie der Antrag für das Baby wird auch zur Regierung geschickt, oder wird der Babyfall gleich in der ABH entschieden (auch wenn nach § 8)? Und wieder, was kann man beim Baby gross überlegen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.11.2009 | 14:30
Sehr geehrter Fragesteller,
auch wenn es beim § 8 StAG um eine Ermessensnorm handelt, werden in den Fällen wie Ihrer die Kinder "in der Regel" eingebürgert. D.h. nur beim Vorliegen eines atypischen Falles wird das Ermessen zuungunsten des Kindes ausgeübt. So ein Ausnahmefall ist bei Ihnen nicht erkennbar, so dass das Kind einzubürgern wäre. Der Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie hat Vorrang.
In der Tat sind in Bayern für Ermessensentscheidungen Regierungen zuständig. Da es beim § 8 StAG um einer Ermessensnorm handelt, müsste im Grunde bei dieser Zuständigkeit bleiben.
Mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-