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Frage geschrieben am 06.03.2010 17:25:50

Raus aus der Wohlverhaltensphase

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2143
Hallo
bin seit mehr als 2 Jahren in der Wohlverhaltensphase und könnte durch Vergleiche mit den Gläubigern alle Schulden bezahlen.
Wie sollte ich vorgehen - über einen RA, welches Fachgebiet, oder selbst/3.Privatpersonen mit den Gläubigern verhandeln ? Die Vergleiche würden durch 3.Personen bezahlt.
Wenn ich dann die Vergleiche habe, wem muss ich diese geben um aus der Wohlverhaltenphase rauszukommen und wie läuft das Prozedere dann ab um die Schufa und Creditrefrom clean zu bekommen.
Was passiert wenn ich einen 2 mal so großen Betrag erbe, als ich Schulden habe ? Wenn ich diesen annehme, und dann die Vergleiche mache, kann mir der Insolvenzvrwalter einen nachträgliche "Strick" drehen - kriegt er dies überhaupt mit ??



Antwort geschrieben am 08.03.2010 23:06:32
Rechtsanwalt Hans-Christoph Schwarz
Industriestr. 12, 95466 Weidenberg, Tel: 09278-2639330, Fax: 09278-2639339
Steuerrecht, Mietrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht, allgemein, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1.)
Die Wohlverhaltensphase gem. §§ 295 ff. InsO kann verkürzt werden, wenn vorzeitig Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird.

Zu prüfen sind daher die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung.
Der BGH (Rpfleger 2005, 471) hat folgende Leitsätze aufgestellt:
"1. Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.
2. Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen."

Demnach sollten Sie sicherstellen, dass die Verfahrenskosten gedeckt werden können und ALLE Gläubiger befriedigt werden – bzw. den Vergleich akzeptieren. Es sollte überdies nicht mit der Geltendmachung von Versagungsgründen gem. § 300 InsO zu rechnen sein.

§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO verbietet es allerdings eine eigenmächtige Befriedigung der Gläubiger in unterschiedlichem Umfang vorzunehmen. Die Rechtsprechung verneint einen Verstoß jedoch bei Befriedigung aus nicht pfändbarem Vermögen.

Hier wird zu prüfen sein, aus welchem Vermögen die Befriedigung der Gläubiger herbeizuführen ist.
Es könnte eine Vergleich durch Erhöhung der Quote mit allen Gläubigern ähnlich wie bei dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren angestrebt werden. Allerdings ist im Stadium der Wohlverhaltensphase ein Zwangsvergleich durch das Insolvenzgericht gegen den Willen einer Gläubigerminderheit nicht möglich. Dies sollten Sie durch einen Rechtsanwalt (ggf. Fachanwalt für Insolvenzrecht) vorbereiten lassen.

2.)
Die Schufaeinträge werden bei Negativeintragungen wegen vertragswidrigem Verhalten drei Jahre nach deren ersten Speicherung gelöscht, sofern alle Schulden bezahlt sind.
Die Löschung des Eintrags aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts kann dann ebenfalls beantragt werden, sobald nachgeweisen wird, dass alle Gläubiger befriedigt worden sind.

3.)
Hinsichtlich einer möglichen Erbschaft möchte ich folgendes ausführen:
Es gehört zum Inhalt der Vermögensherausgabepflichten des Schuldners, den Treuhänder und das Gericht von sich aus über etwaiges dem § 295 Abs. 2 Nr. 2 InsO unterfallendes Vermögen zu unterrichten.
Die Hälfte davon ist an den Treuhänder herauszugeben.
Von dieser Vorschrift wird dasjenige Vermögen erfasst, das der Schuldner von Todes wegen erwirbt. Hierunter fällt z.B. der Erwerb des erben aufgrund gesetzlicher, testamentarischer oder vertraglicher Erbfolge, also auch in Fällen der Mit-, Vor- oder Nacherbschaft.
Unter Vermögen, das der Schuldner „mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt", fallen Vermögensgegenstände, die im Zuge der Vorwegnahme der Erbfolge oder Erbteilung zugewandt werden, wenn also ein künftiger Erbgang vorweggenommen werden sollte.
Die unterlassene Mitteilung einer Erbschaft stellt ein Verheimlichen i.S.d. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Christoph Schwarz
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 08:15:00

Hallo Hr Schwarz

danke für die Antwort
Zwei Nachfragen:
> Wenn alles erledigt ist und ich raus bin aus der Wohlverhaltensphase
warum dauert es noch drei jahre bis ich die Schufa clean habe, oder gibt es andere Möglichkeiten die Schufa zu bereinigen ?
> können die Vergleiche mit den Gläubigern durch Dritte (meine Frau) individuell gestaltet sein-damit meine ich, daß man sich mit dem Gläubigern an keinen einheitlichen Vergleich hält, sondern mit jeden Gläubiger einen individuellen Verlgeichbetrag aushandelt, welcher dann auch so bezahlt wird.
> Wenn muss ich dann die Vergleich geben-den Treuhänder oder direkt dem Gericht ?

Danke für die Rückantwort

V.Kraus

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 17:26:18

Sehr geehrter Fragesteller,


Ihre Nachfragen darf ich wie folgt beantworten:
1.)
Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis haben grundsätzlich 3 Jahre Bestand und werden vor Ablauf dieser Zeit nicht gelöscht.
Ausnahme: Der Schuldner erbringt den Nachweis, dass die Forderung des Gläubigers, für den die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, getilgt worden ist.
Dieser Nachweis ist in Form einer Bescheinigung des Gläubigers bzw. Gläubigervertreters zu führen, aus der hervorgeht, dass die Forderung nach Kosten, Zinsen und Hauptforderung ausgeglichen ist. Quittungen und sonstige Zahlungsbelege reichen als Nachweis in der Regel nicht aus.
Bei Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis geht meist eine Meldung an die SCHUFA, worauf diese auch sofort löscht.
Sie können aber auch eine Bestätigung vom Amtsgericht bekommen und anhand dieser die sofortige Löschung bei der SCHUFA fordern.
Die Speicherdauer dieser Daten begründet sich mit dem Schutzinteresse potentieller Gläubiger.

2)
Sie sollten die Frage der Befriedigung der Gläubiger mit dem damit verbundenen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung (RSB) mit dem Insolvenzgericht erörtern bzw. durch einen RA erörtern lassen. Diesem wären dann auch Befriedigungserklärungen der Gläubiger vorzulegen.

Diese Thematik ist weder in der InsO klar geregelt, noch existiert eine einheitliche Rechtsprechung.
Z.B. hat das AG Köln (Beschluss vom 28. 1. 2002) eine vorzeitige Erteilung der RSB versagt, obwohl die Gläubiger aus Kreditmitteln aus einem Arbeitnehmerdarlehen befriedigt worden sind.
Um hier rechtssicher vorzugehen, sollte die von Ihnen beabsichtigte vorgehensweise entsprechend abgestimmt und abgesichert werden.
Sollten Sie hierzu eine Tätigkeit meinerseits in Anspruch nehmen wollen, kontaktieren Sie mich gerne unter der E-Mail-Adresse meiner Kanzlei.


Ich hoffe, Ihre Nachfrage hinreichend zufriedenstellend beantwortet zu haben, und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen

Hans-Christoph Schwarz
Rechtsanwalt


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