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Frage geschrieben am 17.10.2008 11:46:45

Raubkopien

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2560
Hallo

Also meine Frau hat einen Internet Anschluss über die Telekom, sie zieht sich regelmäßig Filme und Programme raus. Wir haben eine Tochter 3 Jahre alt. Ich habe schon öfters mit Ihr gesprochen sie sollte das lassen das kann ins Auge gehen. Strafrechtlich und Sorgerecht zu unseren Tochter, und meine Person auch ich möche nichts damit zu tun haben sie sind mich damit rein, oder? Nun bin ich auch aus gezogen aus der Wohnung und habe die Scheidung eingereicht. Nun meine Frage da meine Frau auf Sturr stellt in Sachen Besuchsrecht zu meiner Tochter und meine Tochter endlich sehen möchte. Möchte ich sie Anzeigen wegen den Raukopien, kann ich dann das Sorgerecht bekommen? Da meine Frau sich Strafbar macht? Leider geht es nicht anders sie soll endlich auf hören die Filme zu laden und an Ihre Verwandten verteilen. Da meine Tochter es auch so später macht. Ich bin schonmal deswegen verurteilt wurden ich weis was da auf einen zukommt, ich habe gelernt ich würde sowas nie mehr machen, das kostet nur Geld, und man braucht gute Nerven und man ist vorbestraft.
Was kann ich tun, und kann ich dann das Sorgerecht bekommen?
Da meine Frau keine einsicht zeigt.
Es ist Ihr Computer (Kaufbeleg) und Ihr Internetanschluss sowie ihre Daten, alles ist drauf von Filme von A - Z mit Pornos und Musik Spiele einfach alles soll ich das Notebook als beweis so lassen ich komme nicht an die Daten ran da es Passwort geschützt ist, ich weis aber da ist alles drauf.
Mit welche Strafe muss sie rechnen? Wie ist das mit dem Sorgerecht? Bitte schnell antworten,danke!
MFG


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.10.2008 12:35:29
Rechtsanwältin Diana Blum
Thomasiusstraße 1, 13557 Berlin, Tel: 03088769607, Fax: 03088769607
Strafrecht, Verfassungsrecht, Insolvenzrecht, Schadensersatzrecht, Entschädigungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

Ich möchte folgendes vorausschicken: Die Fertigung einer Raubkopie zu rein privaten Zwecken (dazu kann auch noch die Weitergabe der Kopie an Familie oder Freunde gehören) ist nicht strafbar. Strafbar ist jedoch das meist damit verbundene Zur-Verfügung-Stellen von Angeboten zum Download an andere Teilnehmer der Tauschbörsen. Selbst wenn jedoch keine Strafbarkeit besteht, oder ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird, muss Ihre (Noch)Ehefrau damit rechnen, dass Sie einen hohen Betrag an Schadensersatz entrichten muss.

Ihr Problem scheint mir allerdings nicht so sehr in dem Anfertigen der Raubkopien durch Ihre Frau zu liegen, sondern in einem Streit über den Umgang mit der gemeinsamen Tochter. Dazu ist folgendes zu sagen:
Da Sie berichten, dass Sie verheiratet sind, gehe ich davon aus, dass Ihre Tochter ehelich geboren wurde. Bei ehelichen Kindern üben in der Regel beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam aus. Zu Ausnahmen kommt es nur, wenn eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen wurde, dass nur ein Elternteil das Sorgerecht ausüben soll oder wenn einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wurde. Ihnen als Vater steht das Umgangsrecht mit Ihrer Tochter zu. Wenn Ihre getrennt lebende Ehefrau Ihnen den Kontakt mit Ihrer Tochter verweigert, müssen Sie diesen gerichtlich einklagen.

Selbstverständlich steht es Ihnen frei, Strafanzeige gegen Ihre (Noch)-Ehefrau wegen der Raubkopien zu erstatten. Selbst wenn es hier aber zu einer Verurteilung kommen sollte, wird dies keinen Entzug des Sorgerechts nach sich ziehen. Nur unter sehr engen Voraussetzungen entziehen die Gerichte den Eltern - insbesondere den Müttern - das Sorgerecht, eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz reicht hier keinesfalls aus. Sie sollten außerdem bedenken, dass eine solche Anzeige vielmehr dazu führen kann, dass sich Ihre Ehefrau hohen Schadensersatzansprüchen der geschädigten Firmen ausgesetzt sieht. Sie sollten sich überlegen, ob Sie wirklich wollen dass die Mutter Ihrer Tochter dadurch in eine schwierige finanzielle Situation gebracht wird. In eine Situation unter der dann letztendlich auch Ihre Tochter leiden wird!
Sie sollten hier also vielmehr versuchen, mit Ihrer Frau eine Einigung iin Bezug auf den Umgang mit Ihrer Tochter –am besten unter Hinzuziehung eines im Familienrecht spezialisierten Anwalts- zu erreichen.
Ich hoffe, dass ich ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte. Gerne stehe ich Ihnen auch für eine Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Diana Blum
Rechtsanwältin
Blum, Heinrichs & Partner


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