Frage geschrieben am 22.05.2009 14:02:36
Raub oder Diebstahl
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2012Staatsanwaltschaft nehmen sollte. Leider hat dieser Anwalt die Sache "vergessen" (verschlammt).
Frage: Wenn ich jetzt einen anderen Anwalt einschalten würde, hätte ich überhaupt noch Anspruch gegenüber der Versicherung
oder ist die Zeit schon abgelaufen?
Wenn ja, was würde mir dann die Sache kosten, also Akteneinsicht
usw.?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.05.2009 14:27:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
Maximilianstr. 17, 93047 Regensburg, Tel: +49 941 46109920, Fax: +49 941 46109956
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Mietrecht
Bewertungen: 73
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ein Versicherungsfall in der Hausratversicherung liegt nach den üblichen Versicherungsbedingungen nur bei Raub oder Einbruchdiebstahl vor, nicht jedoch bei einfachem Diebstahl. Somit ist es in der Tat ausschlaggebend, wie sich die Sache zugetragen hat.
Das Ermittlungsverfahren ist hier nicht alleine ausschlaggebend, da das hier getroffene Ergebnis nicht bindend ist für einen eventuellen Anspruch gegenüber der Versicherung. Nichts desto trotz würde sich im Falle eines Rechtsstreits ein Richter wahrscheinlich an dem Strafverfahren orientieren, so dass eine Akteneinsicht hier sinnvoll ist.
Sie können Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen, so lange die Angelegenheit nicht verjährt ist. Sofern Sie einen Versicherungsvertrag haben, der bereits vor dem Jahr 2008 geschlossen wurde, gilt in diesem Fall grundsätzlich noch die zweijährige Verjährungsfrist, die noch nicht abgelaufen ist. Bei neueren Verträgen ab 2008 tritt die Verjährung erst nach 3 Jahren ein.
Bitte beachten Sie, dass die Versicherung - sofern es sich um einen Vertrag vor 2008 handelt - auf dem Ablehnungsschreiben eine Frist von 6 Monaten zur Beschreitung des Klageweges setzen konnte. Ist dies geschehen, müssten Sie hier schnellstens Klage erheben, um noch tätig werden zu können. Sollte keine Fristsetzung erfolgt sein, gelten die oben genannten Verjährungsfristen.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit betrauen, richten sich die Gebühren grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Zur Berechnung kommt es auf den Gegenstandswert, also in Ihrem Fall den Wert der entwendeten Tasche samt Inhalt an. Für die Akteneinsicht fallen regelmäßig Zusatzkosten in Höhe von 12 € zzgl. MwSt. an.
Selbstverständlich können Sie mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens auch eine Honorarvereinbarung treffen.
Ich empfehle zunächst, dem bereits beauftragten Rechtsanwalt in nachweislicher Form (Einschreiben) eine Frist zu setzen, dass dieser auftragsgemäß tätig wird. Sollte diese nicht eingehalten werden, können Sie das Mandat kündigen und einen anderen Anwalt beauftragen. Sofern die Fristsetzung nicht erfolgt, kann es dazu kommen, dass Ihnen doppelte Gebühren entstehen.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben. Sollten Sie eine Vertretung durch mich wünschen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
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