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Frage geschrieben am 26.05.2010 16:26:31

Ratenkauf(Auto)-Rechte eines Bürgen

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1182
Guten Tag

Der Fall

Auszubilderner Sohn(22) unterschreibt einen Ratenkaufvertrag für ein Auto und zahlt die Raten selbst.
Die Mutter übernimmt die Bürgschaft für den Kredit und wird den Neuwagen als Zweitwagen aus Kostengründen auf sich anmelden.
Hat die Mutter bei eventuellen Streitigkeiten gegenüber dem Sohn das Recht ihm zu verbieten den Wagen zu nutzen?
Mich interessieren nur die rechlichen Möglichkeiten der Mutter.
Ich glaube die Frage ist klar und einfach und ich würde mich über eine schnelle Antwort sehr freuen.



Antwort geschrieben am 26.05.2010 17:04:50
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Ricarda-Huch-Str. 8, 50858 Köln, Tel: 02234-988591, Fax: 02234-988592
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Sehr geehrter Fragensteller,

nach Ihrer Schilderung ist der Sohn sowohl Vertragspartner des Verkäufers als auch des Kreditinstituts. Das Eigentum an dem Fahrzeug - bzw. im Falle eines Eigentumsvorbehalts das Anwartschaftsrecht - dürfte daher von dem Verkäufer auf den Sohn übertragen worden sein. Als Eigentümer hat der Sohn das alleinige Nutzungsrecht an dem Fahrzeug.

Dieses Nutzungsrecht wird auch nicht durch die Bürgschaft der Mutter beeinträchtigt. Die Bürgschft dient lediglich der Sicherung des Kaufpreises, berechtigt jedoch nicht, über den Kaufgegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen. Also auch nicht, dem wahren Eigentümer die Nutzung zu untersagen.

Auch die Tatsache, dass das Fahrzeug auf die Mutter angemeldet ist, berechtigt Letztere nicht, frei über das Fahrzeug zu verfügen. Die Anmeldung auf die Mutter ist lediglich ein Indiz dafür, dass Sie auch Eigentümerin sein könnte. Wie bereits dargestellt, ist nach Ihrer Schilderung jedoch der Sohn der Eigentümer.

Die Mutter kann dem Sohn daher nicht die Nutzung des Fahrzeugs untersagen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Erlauben Sie mir abschließend noch folgenden Hinweis:
Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.


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