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Frage geschrieben am 05.02.2010 22:51:16

Rate für Bewährungsstrafe nicht gezahlt

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1901
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin sehr verzweifelt, habe Angst und brauche dringend einen Rat.
Ich bin am 08.06.09 rechtskräftig per Strafbefehl zu einer Bewährungsstrafe von 3 Jahren mit Zahlung von 3.600 € in Raten zu je 100 € monatlich wegen Betruges verurteilt worden.
Ich habe bis Oktober pünktlich zum 1. bezahlt und ab November erst zum 18., da meine Zahlungseingänge auf dem Konto wegen eines Arbeitgeberwechsels verschoben worden sind. Nun konnte ich für den Monat Januar die Rate noch nicht begleichen und für Februar auch noch nicht, da ich Mietrückstände zahlen mußte. Ich möchte dann zum 18. Februar den Rückstand von 100 € des Monats Januar zahlen und die Rate für Februar. Bei der Duchsicht der Unterlagen, bzw. des Schreibens vom Amtsgericht, wo noch einmal schriftlich fixiert worden ist, daß ich monatlich 100 € zahlen muß, stand in Klammern dabei, daß ich die Raten an die Landeskasse zahlen muß. Ich habe immer auf das Konto der Gerichtszahlstelle des Amtsgerichtes gezahlt mit der Geschäftsnummer, welche auf dem Schreiben steht. Nun habe ich Angst, daß ich an die falsche Stelle überwiesen habe. Außerdem angst, daß ich nun Schwierigkeiten bekommen, weil ich den Monat Januar noch nicht geleistet habe. Kann mir jetzt etwas passieren, sprich daß die Bewährung widerrufen wird? Oder kann ich das alles mit der Zahlung spätestens am 18. Februar abwenden? Ich habe Familie mit 2 Kindern, meine Frau ist mit dem 3. Kind schwanger und ich habe Angst sie alleine lassen zu müssen. Für eine rasche Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.02.2010 23:41:23
Rechtsanwalt Tim Wullbrandt
Hermannstraße 45, 55286 Wörrstadt, Tel: 06732/933898, Fax: 06732/951300
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Aus Ihrer Schilderung wird nicht vollständig deutlich, ob es sich bei der Zahlung des Betrages von 3.600 EUR um eine Bewährungsauflage, oder um eine neben der Bewährungsstrafe verhängte Geldstrafe handelt. Daher hier in Kürze die Ausführung zu beiden Möglichkeiten:

Sollte es sich um eine Bewährungsauflage handeln, ist es grundsätzlich so, dass die Erfüllung der Bewährungsauflagen strikt eingehalten werden muss. Eine Abweichung von den Bewährungsauflagen kann daher bereits grundsätzlich dazu führen, dass die Bewährung widerrufen wird.

Eine Geldstrafe ist ebenso wie festgesetzt zu zahlen. Wird den von den auferlegten Zahlungsmodalitäten abgewichen, so kann die Geldstrafe unmittelbar zwangsweise beigetrieben oder Ersatzzwangshaft angeordnet werden.

Sowohl der Widerruf der Bewährung wie auch die Verhängung von Ersatzhaft sind jedoch nicht starr an das Vorliegen einer Abweichung von den Zahlungsauflagen geknüpft. Dies bedeutet, dass über den Widerruf der Bewährung das entscheidende Gericht, bzw. über die zwangsweise Eintreibung der Geldstrafe der zuständige Rechtspfleger im Einzelfall entscheidet. Dem entscheidenden Gericht steht also ein Spielraum zu, in dessen Rahmen es über die Rechtsfolgen der Zahlungsverzögerungen entscheiden kann.

Ich rate Ihnen daher zunächst dazu, sich sobald wie möglich (Anfang nächster Woche) telefonisch mit dem zuständigen Gericht (dies ergibt sich aus den Ihnen vorliegenden Unterlagen über die Zahlungsmodalitäten) in Verbindung zu setzen und dort die Gründe für die Ausgebliebenen Zahlungen zu schildern. Sofern Sie diese plausibel darstellen und belegen können, sollte das Gericht bei nunmehr ordnungsgemäß eingehenden Zahlungen von einem Widerruf der Bewährung absehen.

Zahlen Sie bitte wenn möglich die rückständigen Raten unmittelbar an die Landeskasse, damit sich das Gericht von Ihrer Zahlungsbereitschaft bereits jetzt überzeugen kann.

Für zukünftige Zahlungen kann ich Ihnen jedoch nur dringend empfehlen, die Zahlungen auch trotz anderer Verpflichtungen pünktlich an die Landeskasse zu erbringen. Wie bereits gesagt besteht hinsichtlich des Widerrufs von Bewährungsauflagen und bei der Anordnung von Zwangsmaßnahmen bei Ausbleiben der Ratenzahlung ein Entscheidungsspielraum seitens des Gerichts. Dieser Spielraum wird jedoch bei mehrfach ausbleibenden Zahlungen immer kleiner.

Sollte das Gericht sich nicht auf eine weitere Gewährung der Ratenzahlung einlassen, sonder bereits jetzt Zwangsmaßnahmen gegen Sie verhängen, so stehe ich Ihnen jederzeit gerne bundesweit für eine Vertretung gegenüber den entsprechenden Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage hiermit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Rückfragen können Sie jederzeit gerne über die entsprechende Funktion oder über die Direktanfrage an mich stellen.

Mit freundlichen Grüßen,

RA Tim Wullbrandt


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