Antwort geschrieben am 03.10.2010 20:15:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Nach dem Sächsischen Strassengesetz können die Gemeinden per Ortssatzung die Verpflichtung zur Reinigung bzw. Pflege des Randstreifens als Teil der Strasse den Eigentümern bzw. Besitzern der durch die erschlossenen Grundstücke auferlegen, vgl. § 51 Sächsisches StrG.
Die Aussage der Gemeinde ist also nicht zutreffend. Es ist nicht Sache des Sächsischen Strassengesetzes derartige Dinge zu regeln. Dies ist vielmehr Ortsrecht und ist in Satzungen zu regeln. Sie sollten sich bei der Gemeinde erkundigen in welcher Satzung eine Verpflichtung zum Rasenmähen bzw. Grünflächenpflege aufgestellt worden ist und ob dies auch für Ihre Ortschaft und Straße gilt. Lassen Sie sich die Satzung in schriftlicher Form vorlegen.
Oft findet sich in den Gemeindesatzungen eine Übertragung der Grünflächenpflege auf die Anlieger, sofern es sich um Straßen innerhalb von Ortschaften handelt. Dies ist nicht unüblich und auch grundsätzlich nicht zu beanstanden
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