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Frage geschrieben am 27.08.2010 12:54:23

Rasch Kanzlei Abmahnung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2010
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mit Post vom 19.8.kam von der Kanzlei Rasch ein Einwurf-Einschreiben, das Bezug nimmt auf ein angebliches Schreiben vom 05.08.2010. Dies habe ich jedoch nicht erhalten.oder evtl. als Werbepost ungeöffnet entsorgt.
Jedenfalls ist es als Kopie dem aktuellen Einschreiben beigefügt. Wegen meiner bisherigen "Untätigkeit" wurde die Vergleichssumme von 500,- auf 800,- Euro angehoben, zahlbar bis zum 26.08.10. Klageandrohung nach Fristablauf. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber Universal Music GmbH ist beigefügt, im ebenfalls beigefügten Vergleichs-Schreiben werden 800,- € auf das Konto der Kanzlei Rasch gefordert.
Ebenfalls beigefügt ist ein Beschluss des LG Düsseldorf als Kopie mit geschwärzten Angaben zum Antragsgegner und zur Musikaufnahme, der einen Streitwert von 10.000 ansetzt.
Ein im Weiteren als Anlage aufgeführter Beschluss des LG Bielefeld fehlt allerdings.Aus dem Abmahnungsschreiben ergibt sich, dass mit dem Bielefelder Beschluss erlaubt wurde, dass der Provider Telefonica 02 als Netzbetreiber für 1und1 diese Adresse und meine Daten herausgeben dürfte. Diese Anlage fehlt aber. Mein Wohnort Detmold hat übrigens ein eigenes LG.

Mit dem Abmahnungsschreieen wird mir die Verwertung der Musikaufnahme "Alors on danse" von einem Stromae am 01.04.2010 um 21.24 durch BitTorrent über meine IP Adresse vorgeworfen.(Ich gehe davon aus, dass dies meine IP-Adresse ist, weiß das aber nicht).

Zu dem Vorwurf Musikverwertung Stromae könnte ich Folgendes
eidesstattlich versichern:
Ich höre Musik so gut wie ausschließlich im Radio WDR 2 (Ausnahmen Weihnachts CDs), dafür zahle ich Rundfunkgebühren.
Ich habe niemals Musik heruntergeladen.
Ich habe keinerlei Kenntnisse, wie dies zu bewerkstelligen ist.
Weder mein Laptop noch mein stationärer Rechner kann CD's brennen.
Ich besitze und benutze auch keinen MP3 Player.
Ich bin alleinstehende Witwe und lebe allein in meiner Wohnung.
Das angegebene Musikstück kenne ich gar nicht.
Ich bin 58 Jahre alt und nutze meinen Rechner für Schreibarbeiten,
Online-Banking, e-mails, Online-Bestellungen, aber niemals für Musik.
Im Übrigen liegt meine geringe Witwenrente von 470,- € weit unter der Pfändungsgrenze.
Meine Frage an Sie:
Würde eine solche Erklärung genügen?
Ich habe tatsächlich nie Musik heruntergeladen. Denkbar ist nur, dass jemand aus der Verwandtschaft bei einem Besuch mein W-Lan genutzt hat, falls hier wirklich Musik heruntergeladen wurde. Wie kann die Gegenseite ausschließen, dass es dort einen Fehler gab?
Würde die Erklärung an Eides Statt reichen ? Was muss ich tun? Ich bitte um Ihren Rat.
mfg


Antwort geschrieben am 27.08.2010 13:24:03
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Als Filesharing bezeichnet man den Austausch von Dateien, insbesondere Musik- und Videodateien über Internet-Tauschbörsen, sogenannte Peer-to-peer Netzwerke. Ein Internetnutzer (User) stellt seine Dateien über die Tauschbörse zur freien Verfügung, ein anderer Nutzer (User) kann sie sich über diesen Weg herunterladen und umgekehrt. Die dazu erforderliche Software zum Filesharing selbst ist legal. Jeder Nutzer ist damit Anbieter und Abnehmer zugleich.

Problematisch ist in erster Linie weniger das Herunterladen (downloaden), als vielmehr das gleichzeitige Anbieten (uploaden). Damit ist ein Vervielfältigen und Verbreiten gegeben. Dies stellt den eigentlichen urheberrechtlichen Verstoß dar.

Bestimmte Unternehmen haben es sich als Rechteinhaber zur Aufgabe gemacht, die Filesharer ausfindig zu machen und entsprechend zu bestrafen. Nicht immer trifft es hier die Richtigen.

Besonders kritisch ist zu beurteilen, wie die Rechteinhaber an die Daten des (vermeintlichen) Filesharers kommen. Hier werden zunächst die IP und anhand dieser die weiteren personenbezogenen des Internetanschlusses ermittelt.

Auch ist die Beweislage für den Abmahnenden recht schwierig. In der Regel wird nicht ohne Weiteres beweisbar sein, dass der angebliche Filesharer den behaupteten Urheberrechtsverstoß auch begangen hat.

Oft verhält sich die Sachlage aber so, dass der Anschlussinhaber nicht der Filesharer ist.

Nach einer neueren Entscheidung ist der Anschlussinhaber nicht zur Verantwortung zu ziehen. Hier konnte einerseits nicht nachgewiesen werden, wer das entsprechende urhebergeschützte Material zum Herunterladen mittels einer Tauschbörse bereitgestellt hatte. Andererseits unterlag der Anschlussinhaber auch keiner generellen Überwachungspflicht für Andere. Diese Pflicht entsteht erst, wenn der Anschlussinhaber eindeutige Hinweise auf derartige Angebote in Tauschbörsen hat. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Dezember 2007, Az: 11 W 58/07).

Gegen den vermeintlichen Filesharer ergeht in der Regel eine Abmahnung. Die Abmahnung ist ein effektives und vom Gesetzgeber als zulässig vorgesehenes Mittel, um Rechtsverletzungen aus dem Urheber-, Marken-, Namen- und Wettbewerbsrecht entgegenzuwirken und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Üblicherweise wird dem Anschreiben eine Unterlassungserklärung und die Kostennote des Verfassers (in der Regel wird dies ein Rechtsanwalt sein) beigefügt. Der Adressat soll verpflichtet werden, die Unterlassungserklärung unterzeichnet zurückzusenden und die Kostennote zu begleichen.

Ganz wichtig ist hier, dass der Abgemahnte reagiert, wenn er Adressat einer solchen Abmahnung wird. Keinesfalls sollte die Abmahnung unbeachtet liegen gelassen, entsorgt oder ungeprüft unterschrieben werden.

Wird eine Abmahnung ignoriert, kann der Abmahnende umgehend eine Einstweilige Verfügung erwirken, vorausgesetzt er kann die Rechtsverletzung glaubhaft machen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass er das kann. Dann sind vom Adressat der Abmahnung auch die weiteren Kosten zu tragen.

Um hier keine Risiken einzugehen, sollte sich der Betroffene umgehend an einen Rechtsanwalt wenden und sich entsprechend beraten lassen.

Empfehlenswert ist ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht oder IT-Recht.

In der Regel wird Ihnen aber mittlerweile auch jeder „normale" Rechtsanwalt in solchen Fällen helfen können.

Aktuell ist besonders interessant, dass der BGH am 12.05.2010 zu diesen Abmahnungen eine erste Entscheidung getroffen hat.

Hier wurde entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht haftet, wenn er den Vorwurf nicht begangen hat. Es ist lediglich Voraussetzung, dass der Internetanschluss, hier das W-LAN gesichert sein muss.

Weiterhin wurden die Abmahnkosten zumindest in dem speziellen Fall des Urteils auf 100 Euro beschränkt.

Man kann diese Argumentation des BGH wunderbar verwenden, um sich gegen die Abmahnungen zu verteidigen.

Ob diese neue Linie Bestand hat, muss sich aber erst noch zeigen.

In der Regel übernehmen die Rechtsschutzversicherungen solche Fälle nicht. Eine Anfrage kann aber dennoch nichts schaden.

Zusammenfassend und abschließend kann ich nur raten, einen Anwalt mit der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung zu beauftragen und diese dann gegenüber der Gegenseite abgeben zu lassen. In einem Begleitschreiben wird dann Ihre Argumentation eingebaut.

Sie sollten besser nicht allein tätig werden, dass können die Abmahnanwälte als Schwäche auslegen und Sie erst richtig unter Druck setzen.

Gern steht Ihnen meine Kanzlei in dieser Angelegenheit zur Seite. Wenden Sie sich diesbezüglich gern per Email oder Telefon an mich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.08.2010 14:38:04

Ich habe keine Musik heruntergeladen, kann dies auch gar nicht. Mein Einkommen liegt weit unter der Pfändungsgrenze. Reicht es, wenn ich eine entsprechende Eidesstattliche Versicherung abgebe und auch versichere, dass ich nie Musik herunterladen werde? Um Fristverlängerung bei Rasch habe ich bereits gebeten. Bitte noch mal die Frage ansehen!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.08.2010 18:12:27

Sehr geehrter Fragesteller,

ich finde es sehr bedauerlich, dass Sie meine ausführliche Antwort mit solch einer subjektiv motivierten schlechten Bewertung bedacht haben.

Nein, eine eidesstattliche Versicherung reicht nicht aus.

Sie müssen schon so vorgehen, wie von mir beschrieben.

Mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Rasch Kanzlei Abmahnung | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2010-08-29
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Bewertung: Fragesteller
Die genau gestellte Frage wurde nicht beantwortet. Stattdessen waren Textbausteine mit ausführlichen Informationen zum Rechtskomplex insgesamt geantwortet worden, die allerdings eine für mich wichtige und neue Information enthielt. Anmerkung: Auch bei anderen Anfragen kamen nur allgemeine Rechtsauskünfte, eine einfache konkrete Frage wird nicht beantwortet, mein Eindruck ist, dass die gegebenen Informationen aus der Anfrage gar nicht vollständig gelesen werden - und entsprechend nicht beantwortet.

Stellungnahme vom Anwalt:
Ich finde es sehr bedauerlich und absolut unzutreffend, dass Sie meine ausführliche Antwort mit solch einer subjektiv motivierten schlechten Bewertung bedacht haben.


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