kurze Fallschilderung:
September 2008:
Ich beantragte eine Bahncard 100 im Abo der Deutschen Bahn.
Oktober 2008:
Die Oktoberforderung wurde bezahlt, die Bahncard ging aber nie bei mir ein. Auch eine zweite Bahncard ging nie ein, weshalb ich die Zahlungen einstellte und kündigte.
November 2008:
Mahnung Infoscore
Januar 2009:
Forderung Rainer Haas und Kollegen, rund 900 Euro
Februar 2009:
Mahnbescheid der RA'e. Umgehender Widerspruch.
Seit dem Funkstille.
Bis ich vor zwei Monaten einen Kredit aufnehmen wollte, um meine Studiengebühren umzufinanzieren. Da war die Ampel auf rot. Alles Auskunfteien geprüft, alle Scores im oberen Bereich, keine Einträge. Außer Infoscore: Eintrag DB Vertrieb wg. der Bahncard. Score: Nur 1,5% aller registrierten Personen sind noch schlechter bonitätstechnisch als ich. Dabei ist der Eintrag eigentlich "GESPERRT", aber weitere Anhaltspunkte für die Scoreberechnung gibt es nicht. Inkassobüro angerufen: Abgegeben an Rechtsanwalt.
Ich beabsichtigte eine Klärung herbeizuführen. Denn ich sehe nicht ein, einen derartigen Eintrag zu haben, wenn die Forderung nicht rechtens ist (was offensichtlich auch der Anwalt so sieht, sonst hätten sie ja Klage eingereicht, um den Mahnbescheid durchzubekommen).
Jetzt probiere ich seit drei Wochen - schriftlich und telefonisch - mit einem Anwalt bei den Herren zu sprechen. Mal sind alle in einer Sitzung, mal alle in der Mittagspause (12-15 Uhr...) etc. etc. Der Eintrag steht immer noch drin, der wirtschaftliche Schaden ist ebenfalls vorhanden.
Wie vorgehen? Ich will den Eintrag raushaben! Verjährt die Forderung Ende 2011? Wie kann ich eine Löschung des Datensatzes einklagen?
Bei einer fundierten Beantwortung, würde ich ein entsprechendes Folgemandat anschließen.
Danke für Ihre Einschätzung und beste Grüße
Antwort geschrieben am 08.11.2011 15:47:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 134
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besten Dank für die Anfrage, die ich gerneanhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
1. Wie soll vorgegangen werden
Als erstes ist die Bahn anzuschreiben, damit diese bestätigt, dass die Angelegenheit erledigt ist.
Mit dieser Mitteilung wird die Bahn sodann erneut aufgefordert, den Schufaeintrag als erledigt zu melden.
Wenn die Erledigung durch ist, wird sodann die Schufa aufgefordert, den unrichtigen Eintrag vor Ablauf der Löschfristen nach § 35 BDSG zu löschen.
Dies könnte man bereits parallel initiieren mit der Aufforderung der Bahn. Allerdings wird auch die SCHUFA auf die entsprechende Erledigung der Bahn warten.
Als problematisch sehe ich, dass zwar der Anwalt gesagt hat, dass dies Foderung nicht besteht, ob die die Bahn respektive deren Rechtsabteilung diese Meinung teilen kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Wenn DB sich weigert, die Erledigung der SCHUFA zu melden, ist diese sodann zur Abgabe der Willenserklärung gerichtlich zu veranlassen (sie muss dann verklagt werden).
2. Verjährt die Forderung?
Forderungen unterliegen gem. § 194 Abs. 1. § 195 BGB der Verjährung innerhalb von drei Jahren.
Eine Forderung aus 2008 würde mit Ablauf des Jahres 2011 verjähren.
Da ein Mahnbescheid in der Welt ist/war, ist die Verjährung nach § 204 Abs.1 Nr. 3 BGB gehemmt.
Nach § 209 BGB wird die Zeit der Hemmung nicht in die Verjährung mit eingerechnet.
Somit gehe ich davon aus, ohne die genauen Zeiträume des Mahnbescheides zu kennen, dass die Forderung zeitweise gehemmt war und sich durch den Zeitraum der Hemmung die Verjährung nach hinten verlagert, was genau zu prüfen wäre.
Da die Forderung aus 2008 Ende 2011 frühestens verjährt, sollte man sich dazu erst sekundär Gedanken machen.
Das Bestehen der Forderung wäre primär zu prüfen unabhängig des Judizes des bereits mit der Angelegenheit befassten Kollegen.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Gebühr hier auf der Plattform bei Erteilung eines Folgemandates auf die weitere Tätigkeit angerechnet wird.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben haben zu können.
Sollte etwas offen oder unklar geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Abschließend weise ich darauf hin, das meine Antwort nur eine erste Einschätzung der Rechtslage anhand Ihrer Angaben darstellt. Weglassen oder Hinzufügen von Tatsachen kann die Rechtslage ändern.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.11.2011 16:39:25
Hallo,
nicht SCHUFA, Infoscore, dass macht es noch schwieriger, da intransparenter.
Die Bahn sagt, sie habe mit der Forderung nichts mehr zu tun, da abgetreten. Ändert sich damit Ihre Strategie?
Zwischen Mahnbescheid und Widerspruch sind zwei Tage vergangen, was heisst das für die Hemmung?
Gruß
Hallo,
nicht SCHUFA, Infoscore, dass macht es noch schwieriger, da intransparenter.
Die Bahn sagt, sie habe mit der Forderung nichts mehr zu tun, da abgetreten. Ändert sich damit Ihre Strategie?
Zwischen Mahnbescheid und Widerspruch sind zwei Tage vergangen, was heisst das für die Hemmung?
Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.11.2011 16:52:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte entschuldigen Sie das Versehen bezüglich Infoscore.
Die Vorgehensweise bleibt aber die gleiche.
Man muss sich nunmehr an den neuen Forderungsinhaber wenden, obwohl die Einwendungen, die gegen die Forderung vor Abtretung bestanden haben, gehen auf den Forderungserwerber über.
Bezüglich der Hemmung ist § 204 Abs.2 BGB zu beachten, der lautet:
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
Da die andere Partei seit dem Widerspruch untätig gebleiben ist, ist die Hemmung abgelaufen und die Verjährung läuft weiter.
Nach dem Widerspruch wird die Gegenseite vom Mahngericht aufgefordert worden sein, den Anspruch zu begründen. Tut sie dies nicht, verstößt sie gegen ihre Prozessförderungspflicht.
Wenn die Hemmung dann nur 2 Tage angedauert hat, ist die Zeit der Hemmung, wie bereits oben erwähnt, auf die Zeit der Verjährung hinzuzurechnen.
Allerdings müsste man wegen der Postlaufzeiten in die Mahnakte schauen, welche Fristen dort hinterlegt sind.
Ich hoffe, damit Ihre Nachfrage verständlich und hinreichend beantwortet haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte entschuldigen Sie das Versehen bezüglich Infoscore.
Die Vorgehensweise bleibt aber die gleiche.
Man muss sich nunmehr an den neuen Forderungsinhaber wenden, obwohl die Einwendungen, die gegen die Forderung vor Abtretung bestanden haben, gehen auf den Forderungserwerber über.
Bezüglich der Hemmung ist § 204 Abs.2 BGB zu beachten, der lautet:
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
Da die andere Partei seit dem Widerspruch untätig gebleiben ist, ist die Hemmung abgelaufen und die Verjährung läuft weiter.
Nach dem Widerspruch wird die Gegenseite vom Mahngericht aufgefordert worden sein, den Anspruch zu begründen. Tut sie dies nicht, verstößt sie gegen ihre Prozessförderungspflicht.
Wenn die Hemmung dann nur 2 Tage angedauert hat, ist die Zeit der Hemmung, wie bereits oben erwähnt, auf die Zeit der Verjährung hinzuzurechnen.
Allerdings müsste man wegen der Postlaufzeiten in die Mahnakte schauen, welche Fristen dort hinterlegt sind.
Ich hoffe, damit Ihre Nachfrage verständlich und hinreichend beantwortet haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
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