29.07.2010 | 16:21
Antwort
von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Nach Rechtskraft des Räumungsurteils haben Sie die Wohnung zu räumen. Kommen Sie dem nicht nach, wird Ihnen vom Gerichtsvollzieher ein Räumungstermin genannt werden. Dieser liegt erfahrungsgemäß ca. 2-4 Wochen in der Zukunft.
Für eine Verlängerung bestehen neben einer direkten Vereinbarung mit dem Vermieter auf Verlängerung der Räumungsfrist die Möglichkeiten im Rahmen des
§ 721 ZPO (Räumungsfrist) bzw. § 765a ZPO (Räumungsschutz); bzw. wenn das Urteil insgesamt fehlerhaft ist, die Berufung.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Ihnen im Urteil eine Räumungsfrist bis zum 01.09.2010 gewährt worden ist. Ist diese Frist zu kurz, besteht ggf. die Möglichkeit einer Verlängerung bzw. einer sofortigen Beschwerde, jeweils nach
§ 721 ZPO.
Zudem besteht unter den Voraussetzungen des
§ 765a ZPO die Möglichkeit auf Vollstreckungsschutz. Auch dies setzt insbesondere einen fristgemäßen Antrag voraus, sowie, dass die Vollstreckungsmaßnahme selbst für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde, die gegen die guten Sitten verstößt.
In jedem Fall werden Sie dafür zu Sorgen haben, dass die laufende Nutzungsentschädigung gezahlt bzw. vom Amt übernommen wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
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Martin P. Freisler
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