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Frage geschrieben am 06.02.2012 15:17:29

Räumungstitel trotz Zahlung der gesamten Mietschulden?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 718
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema Zahlung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund Mietrückstände habe ich morgen beim Amtsgericht eine Ladung zum Haupttermin wg Räumung, Herausgabe und Forderung erhalten.
Mit Hilfe meines Freundes konnte ich aber heute alle Mietrückstände tilgen und den gesamten Betrag an meinen Vermieter überweisen. Den Beleg werde ich morgen selbstverständlich beim Gericht vorlegen.
Leider war ich vor ca 1 Jahr in einer ähnlichen Situation, konnte aber auch die Mietrückstände begleichen.
Werde ich morgen trotzdem ein Urteil zur Räumung bekommen?
Die Räumungsklage ist nur gegen mich gerichtet, vor 2 Wochen ist aber mein Lebenspartner zu mir gezogen und wird sich diese Woche auch noch bei mir anmelden auf dem Einwohnermeldeamt. Wie muss ich jetzt vorgehen oder mit welchem Urteil habe ich/wir zu rechnen?

Mfg


Antwort geschrieben am 06.02.2012 16:12:01
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, den Räumungstitel mit dem Ausgleich aller Forderungen abzuwenden, allerdings tragen Sie auf jeden Fall die Kosten des Rechtsstreits.

Das Nachholungsrecht steht dem Mieter nach § 543 Absatz 3 Nr. 2 Satz 2 allerdings nicht zu, wenn innerhalb von zwei Jahren, vom Zugang der Kündigung (Mietrecht) an zurückgerechnet, dem Mieter bereits eine andere Kündigung (Mietrecht) zugegangen und durch Ausübung seines Nachholungsrechts unwirksam geworden ist, allerdings müsste dies erst noch vom Vermieter vorgetragen werden, um berücksichtigt zu werden.

Auch ist eine Befriedigung nur dann noch ausschlusswirksam möglich, wenn zwischen der Zustellung der Räumungsklage und der Zahlung der Mietschulden noch nicht zwei Monate vergangen sind (§ 569n Absatz 3 BGB).

Dem Gericht sollte aber auf jeden Fall der Umstand mitgeteilt werden, dass Ihr Lebensgefährte nunmehr auch dort wohnt. Dieser sollte als Zeuge im Prozess dabei sein, wobei dies noch kein Umstand ist, der eine Räumung verhindern könnte, da dieser nicht Mietpartei geworden ist, sondern lediglich Untermieter, für den eine Räumung ebenso gelten würde.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2012 16:39:46

Ab wann zählt mein Lebensgefährte zur Mietpartei?
Mit welchem Zeitraum ist bis zur Zwangsräumung zu rechnen?
Kann ich einen Antrag auf angemessene Räumungsfrist stellen, da ich bereits seit 11 Jahren in der Whg lebe und eine kleine Tochter habe.

Vielen Dank im Voraus
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2012 16:46:29

Sehr geehrte Fragestellerin,

erst dann, wenn sich der Vermieter damit einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der Räumungsfrist kann verhandelt werden, jedoch ist dieses üblich in 4-6 Wochen.

Dies kann aber verlängert werden, wenn Sie dies beantragen, auch im Hinblick auf Ihre Tochter.
Diese sollte dann morgen ebenfalls dabei sein.

Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
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