Frage geschrieben am 05.03.2010 15:20:04
Räumungstitel nach Zuschlag
Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3505in den in der eigenen,zwangsversteigerten Immobilie wohnenden
Eigentümer auch wenn kein Eigenbedarf des Ersteigerers geplant ist, sondern die Immobilie zum Zwecke der Fremdvermietung ersteigert wurde?
Kann ein in der Immobilie wohnender Mieter auch ohne Eigenbedarfsnutzungsabsicht vom Ersteigerer auf Grund des beim Zuschlag erworbenen Räumungstitel zwangsgeräumt bzw. gekündigt werden?
Antwort geschrieben am 05.03.2010 17:15:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 164
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Bewohnt der frühere Eigentümer die Wohnung, kann mit dem Zuschlagbeschluss die Räumung herbeigeführt werden, ohne dass ein zusätzliches Interesse wie Eigenbedarf darzulegen wäre. Der Zustellungsbeschluss ist ein Räumungstitel und der Gerichtsvollzieher kann mit der Räumung beauftragt werden.
Ein Wohnraummietverhältnis hingegen kann nach einer Zwangsversteigerung nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Auch das Sonderkündigungsrecht nach der Zwangsversteigerung setzt voraus, dass ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund (und damit in der Regel Eigenbedarf) gegeben ist und die Kündigung entsprechend begründet wird.
Außerdem ist die zeitliche Schranke des § 57a ZVG zu beachten. Ein Mietverhältnis kann der Ersteher mit gesetzlicher Frist nur zum nächstzulässigen Termin kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist, § 57a ZVG. Dann gelten die vertraglichen Kündigungsfristen.
Gewerberaummietverhältnisse können ohne Grund (aber auch nur in jener Zeitschranke, soweit sie ansonsten – wie regelmäßig – befristet sind) gekündigt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
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