Räumungsschutzantrag wurde aufgehoben !
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
| in unter 2 Stunden
Guten Tag,
aufgrund eines geschlossenen Vergleichs vor den LG hatte ich mich dazu verpflichtet die von mir bewohnte Mietwohnung zum 30.07.2007 zu räumen. Es fand sich zwar Ersatzwohnraum, der allerdings, aufgrund eines verzögertem Bauvorhabens der jetzigen Mieter erst zum 30.11.2007 beziehbar ist.
Die erste Zwangsräumung konnte abgewendet werden, das AG urteilte sodann §765 a ZPO stattzugeben.
Das LG hob den Beschluss dann postwendend auf - Tenor: Sittenwidrigkeit wäre nicht gegeben. [ Was meines Erachtens völliger Unfug ist ]
Nun erwarte ich also den Termin zur neuerlichen Zwangsräumung. Rechnet man ab Zustellung des Beschlusses plus übergabe an den GV und einer 3 Wochen Frist zur Voranmeldung. Wäre der Termin also irgendwann ende Oktober. Somit wäre ich gezwungen mir für einen Zeitraum von ca 4 Wochen eine Ersatzwohnung zu suchen.
Nun meine Fragen:
Mein RA teilte mir mit, das das LG keine Aussage zur Rechtsbeschwerde getroffen hat und das ein Schweigen zu dieser Aussage üblicherweise ein nichtzulassen zur Folge hat.
Stimmt das so? und wieso ist der Bundesgerichtshof dafür zuständig und nicht das OLG?
Mithin, macht es Sinn bei der Gemeindeverwaltung vorzusprechen um
eine Beschlagnahme der Wohnung wg. drohender Obdachlosigkeit zu erwirken? Welche Erfolgsaussichten hat sowas und muss ich eher damit rechnen in ein Obdachlosenheim quartiert zu werden?
Gibt es weitere Möglichkeiten?
Ggf. auch Regressansprüche gegen meinen jetzigen RA, der meines erachtens durch Fehlberatung eine Teilschuld an der jetzigen Situation trifft.
Im übrigen wäre eine Mandatsübernahme erwünscht.
Hintergrund:
Vorausging ein Rechtsstreit mit meinem Vermieter, der sich um mehrmaliges eintretens von Brackwasser in mein Wohnzimmer einen dreck scherte. Fälschlicherweise hielt ich Mieten zurück um Notfalls selber einen Handwerker beauftragen zu können. Die Kündigung (Mietrecht) wurde ausgesprochen - allerdings abgewiesen. Es folgte Revision vor dem LG einhergehend mit einem Gutachten welches die Beweislage zu Lasten der Kläger umkehrte. Letzlich habe ich mich von den vorsitzenden Richtern "breitschlagen" lassen einem Vergleich zuzustimmen. Kostenentscheid entfiel auf die Kläger. Ersatzwohnraum sollte ja nicht das Problem sein - weit gefehlt als HartzIV Empfänger. Auf anraten meines RA unterschrieb ich dann den Mietvertrag zum 30.11.2007, dies wurde meinem Vermieter umgehend im Mai mitgeteilt. Im Juni hieß es dann plötzlich die Tochter wolle einziehen und einer Verlängerung würde nicht zugestimmt. Mein RA beruhigte mich und sagte mir immer wieder "ich solle die Füße stillhalten - alles kein Problem". Nun bin ich fast soweit das ich durch Selbständigkeit HartzIV gegen Ende des Jahres ad acta legen könnte und nun erkennt das LG auf sofortigen Auszug, was für mich bedeutet Insolvenz anmelden zu müssen. Hinzu kommt ein Haustier das ich ins Tierheim geben müsste. Und das letztlich wegen verbleibender 4Wochen.
Das LG führte in seiner Begründung zur Aufhebung des Beschlusses an, das es nicht ersichtlich wäre, das ich mich ausreichend um Wohnraum gekümmert hätte.[ Hätte man mir vorher mitgeteilt Buch führen zu müssen ] Ebenso nicht um Ersatzwohnraum für die Zeit von August bis Ende November und der Wohnungmarkt doch sehr entspannt sei. [ Lt. Arge stehen mir hier max 45qm bis max 212€ zu] Auch meine Berufliche Situation kommt nicht als Grund in Betracht, auch nicht das ich auf Internet sowie Telefonanschluss angewiesen bin.Dies würde schließlich so gut wie Flächendeckend verfügbar sein. Bedacht wurde dabei allerdings nicht, das bei einer Portierung/Neuanschluss gut 4-6 Wochen ins Land gehen können.
Wäre es ggf. sogar denkbar, das hier Befangenheit eine Rolle spielt? - Die Tochter der Kläger hat Jura studiert und es wäre denkbar das diese ein Praktikum im entpsprechenden LG gemacht hat. Wobei das nur ein Gedanke ist.









