Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328127
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 18.03.2010 12:13:27

Räumungsklage Wer darf klagen ?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1107
Guten Tag,
ich habe zusammen mit meinen 2 Brüdern ein Haus gekauft und somit die Mieter übernommen.
Da ich mich alleine um die Sachen kümmere, hab ich nunmehr einem Mieter gekündigt und Räumungsklage eingereicht. Der Ra des Mieters verlangt nun den Nachweis dass ich der Eigentümer bin. Im Grundbuch stehen natürlich nur alle. Der Mietv war mit dem Vorbesitzer abgeschlossen.
Durfte ich alleine Klagen oder müssen meine Brüder der Klage noch beitreten? Oder reicht die mündliche Bevollmächtigung aus. Ich würde jetzt den Grundbuchauszug an das Gerichts senden.

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 18.03.2010 13:37:14
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Reiserecht, Erbrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 400
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Gem. § 566 BGB sind sämtliche Eigentümer in das Mietverhältnis eingetreten und Vermieter geworden.

Bei mehreren Vermietern muss im Namen aller Vermieter gekündigt werden und im Namen aller Vermieter geklagt werden. Die von Ihnen alleine eingereichte Klage ist unzulässig.

Ebenso ist die Kündigung nach Ihrer Schilderung unwirksam. Eine nachträgliche Bevollmächtigung genügt nur, wenn die Kündigung im Namen aller Eigentümer erfolgt ist und nur deren Vertretung nachzuweisen ist.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal

Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89

www.so-geht-recht.de
www.rechtsanwalt-ennepetal.com

www.erbrecht-ennepetal.de
www.mietrecht-ennepetal.de
www.verkehrsrecht-ennepetal.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.03.2010 14:06:12

Zunächst vielen Dank.
Die Kündigung dürfte kein Problem sein, da der Mieter später selber gekündigt hat. Er ist aber nicht ausgezogen.
Muss die Klage zurückgenommen werden und neu geklagt werden ? Oder können die Kläger erweitert oder hinzutreten. Ich hatte ja Kosten und ih will nicht die Kosten der Gegenseite tragen ? Das geht aus Ihrer Antwort nicht hervor.

mfg

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.03.2010 14:33:46

In diesem Fall sollten die weiteren Eigentümer einen Parteibeitritt auf der Klägerseite erklären. Teilweise ist streitig, ob dazu die Zustimmung des Beklagten notwendig ist; m.E. kann der Beitritt in Ihrem Fall aber als sachdienlich begründet werden, § 263 ZPO.

Der Erfolg in der Sache kann ohne Kenntnis der Kündigungen nicht beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Matthes direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

132
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

328127
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94155
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Räumungsklage   klagen