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Räumung aus Zuschlagsbeschluss ZPO 758


21.03.2011 16:53 |
Preis: ***,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kerem E. Türker


| in unter 2 Stunden

Ist es für eine Zwangsräumung aus einem Zuschlagsbeschluss (Beschluss durch Rechtspfleger!) entbehrlich, eine richterliche Anordnung einzuholen? Wie ist der aktuelle Stand? Offenbar gab es nach Einfügen des § 758 a ZPO Diskussionen, ob ein Zuschlagsbeschluss tatsächlich einem richterlichen Titel gleichgestellt werden und insoweit auf eine richterliche Anordnung zur gewaltsamen Räumung verzichtet werden kann.
Falls richterliche Anordnung erforderlich, was wäre zu tun, wenn trotzdem unter Gewaltanwendung - ohne richterliche Anordnung - geräumt wurde?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema:
ZPO
21.03.2011 | 18:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Kerem E. Türker
52 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Der §93 Absatz 1 ZVG bestimmt, dass aus einem Zuschlagsbeschluss gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe stattfindet.
Für die Entscheidung über den Zuschlag ist der Rechtspfleger gemäß §3 Nr. 1 lit. i) Rechtspflegergesetz (RpflG).

Dies vorausgeschickt, kann auf Ihre eigentliche Frage eingegangen werden.
Die Frage, die Sie aufwerfen, ist in der Tat umstritten unter den Juristen.
Der §758a ZPO schreibt in seinem Absatz 1 vor, dass eine Durchsuchung der Wohnung des Schuldners einer richterlichen Anordnung bedarf. Da aber in §758a Absatz 2 ZPO die Anwendung des Absatzes 1 auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen ausgeschlossen wird, folgert die wohl herrschende Meinung, dass es einer richterlichen Anordnung bei einem Zuschlagsbeschluss nicht bedarf.
Begründet wird dies damit, dass der Ausschlusstatbestand nicht nach der Art des Titels differenziert (so zum Beispiel Musielak, in: Zivilprozessordnung, 7. Auflage 2009, §758a Rn. 2, der den Zuschlagsbeschluss explizit erwähnt und sagt, dass eine richterliche Anordnung nicht erforderlich ist).
Ferner wird angeführt, dass es sich bei einer Räumung nicht um eine "Durchsuchung" handelt, sodass §758a Absatz 1 ZPO schon deshalb nicht anwendbar sein kann.
Jedoch ist diese Frage - wie bereits erwähnt - umstritten.
Es ist daher möglich, dass einzelne Vollstreckungsgerichte so entscheiden, dass eine richterliche Anordnung erforderlich ist. Besonders wahrscheinlich ist das jedoch nicht.

Der Zuschlagsbeschluss selbst kann durch sofortige Beschwerde zum Landgericht angegriffen werden. Dies muss innerhalb von zwei Wochen geschehen.

Wenn die Vollstreckungshandlung beendet ist, also die Räumung zu Ende ist, können vollstreckungsspezifische Rechtsbehelfe nicht mehr eingelegt werden.
Jedoch können Schadensersatzansprüche (insbes. gegen den Staat) gegeben sein.

Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt


Ihr
Rechtsanwalt
Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A
10551 Berlin

Telefon: 030 / 683 20 817
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Berlin

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