wir (die Bewohner von 5 Reihenhäusern) sind uneinig mit der Stadtverwaltung: dieses Jahr wurde an der Y-Straße, die an die Rückseite unserer Grundstücke grenzt, ein Gehweg gebaut.
Zu diesem Gehweg und zu dieser Straße gibt es aber von unseren Grundstücken aus keinen Zugang (wegen Zaun und Spalieren, einzige Möglichkeit, dort hin zu gelangen: durch unsere Haustür vorne raus, 100m die X-Straße entlang, an der nächsten Kreuzung rechts wieder 100m).
Jetzt sind wir angeblich für die Räumung dieses Gehwegs zuständig.
Unsere Adresse ist X-Straße Nr. sowieso, sind wir trotzdem wirklich für diese Y-Straße zuständig? Ich kann mir nicht vorstellen, im Winter ab morgens um 7 Uhr mit der Schneeschaufel 200m hin und wieder zurück zu laufen.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Antwort geschrieben am 15.10.2011 13:35:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es kommt zunächst darauf an, ob der Gehweg Teil des Gemeinschaftseigentums ist oder dies ein öffentlicher Weg ist.
Im ersten Fall hätten Sie eine Räumpflicht aus der Verpflichtung des Eigentums.
Ich nehme aber an, dass es sich hierbei um einen öffentlichen Gehweg handelt.
Auch müsste überprüft werden, ob Ihnen eine Wegerecht im Grundbuch eingeräumt worden ist und diesbezüglich bereits Regelungen getroffen worden sind.
Wenn dies auch nicht der Fall sein sollte, kämen die gesetzlichen Regelungen zum Tragen, die meist besagen, abhängig von der jeweiligen Gemeinde, dass Grundstückseigentümer auch für die anliegenden Wege die Räumpflicht zu tragen haben.
In diesem Fall ist es auch unerheblich, ob sich der Weg hinter oder vor dem Haus befindet und ob dieser gut oder schlecht zu erreichen ist(Oberlandesgericht Brandenburg - Aktenzeichen 4 U 55/07).
Nach Recherche im Internet für Ihre Stadt habe ich gefunden, dass auch hier die Räumpflicht für anliegende Eigentümer für sämtliche angrenzenden Gehwege besteht (Amtsblatt Windsbach: http://www.windsbach.de/upmedia/Amtsblatt11-10.pdf; Seite 6).
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
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