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"Rache" an Ex-Freundin + Liebhaber. Dann Selbstmord des Täters. Wer haftet danach?


| 28.07.2007 18:58 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer


| in unter 2 Stunden

Ich habe kürzlich im Internet einen interessanten (und sehr verwerflichen) Fall entdeckt.
Das ganze spielte sich in Deutschland ab.

Ein junger Mann (23) hat seine Ex-Freundin (sie trennte sich von ihm) besucht und sie bei ihr daheim mißhandelt.
Sexuell und physisch. Wahrscheinlich aus Frust und Rache. Keine Ahnung.
Er hat ihr immense Schmerzen zugefügt. Auch langfristige Schäden wie z.B. Knochenbrüche, Kniescheibe mit dem Hammer eingeschlagen etc.
Danach ist er zu ihrem (derzeitigen) Freund gefahren, um ihm "eine Lektion" zu erteilen. So stand es im Bericht.
Er hatte sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft und dort Feuer gelegt! Die Wohnung brannte aus!
Der Freund war zum Tatzeitpunkt nicht daheim.

Danach hatte der Mann (der Täter) Selbstmord begangen!

Was mich jetzt mal interessieren würde:
Wer kommt denn in so einem Fall für den ganzen Rattenschwanz an (Folge-)Kosten auf?!?!!
Was ist, wenn die erben des Suizidanten dieses ausschlagen?
Wer kommt dann für die Behandlungskosten des Mädchens, der abgebrannten Wohnung etc. auf?
Die Versicherung des Suizidaten? Seine Eltern, Verwandten etc.?

Wie ich finde ein sehr interessanter Fall!
28.07.2007 | 19:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
141 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Für die Folgekosten kommen in erster Linie die erben (z. B. Eltern) des Suizidanten auf, denn zur Erbschaft gehören auch die Verbindlichkeiten des Erblassers.
Schlagen die Erben jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen die Erbschaft aus, erbt der Staat die Schulden (§ 1936 BGB).
Dieser kann dann die ihm als gesetzlichen Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB).

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


Nachfrage vom Fragesteller 28.07.2007 | 20:17

Hieße das im Klartext, daß bei Ausschlagung des Erbes seitens der Eltern/Verwandschaft der Staat die Kosten der Genesung bzw. Brandschaden etc. aufkommen müßte? Das wäre ja ein dickes Ding!



Ein Gang zum RA vor Ort ist natürlich nicht notwendig, da ich nur rein interessehalber diese Frage gestellt habe.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.07.2007 | 14:06

Ja, dass haben Sie so richtig vestanden!

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Etwas knapp beantwortet jedoch in Ordnung. Danke!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
Leverkusen

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FACHGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht