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Frage geschrieben am 16.03.2011 09:17:28

Rabattvereinbarung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 757

Ich habe folgendes Problem:
Meine Frau besitzt eine Bäckerei (Verkaufsstand). Sie wird von einem der Düsseldorfer Bäcker beliefert. Lieferbedingungen und Rabatte(!) wurden
vor ca. drei Jahren mündlich vereinbart, stehen aber seitdem immer Schwarz auf Weiß auf jeder Rechnung drauf, was für mich eine Bestätigung der Vereinbarung bedeutet.
Jetzt kommt der Zulieferer (der Bäcker) und bietet (aufgrund der steigenden
Rohstoffpreisen und Transportkosten) weniger Rabatte. Ursprünglich
hatte meine Frau abhängig von der Sorte zw. 20% und 40% Rabatt.
Jetzt Pauschal 30%, was ein Verlust von ca 7-8% Rabatt bedeutet. Meine Frau hat die ganze Zeit die Produkte zum gleichen Preis angeboten wie der Zulieferer(Bäcker) in seinen Geschäften die Ware verkauft. Auch das Logo von dem Bäcker wurde übernommen. Er schlägt meiner Frau vor die Verkaufspreise zu erhöhen, was meine Frau aus Angst vor Kundenverlust bzw. Kundenmigration in die Zulieferergeschäfte nicht machen will.
Diese Rabattänderung von umgerechnet 21% Rabattgesamtsumme bedeutet für Geschäft meiner Frau ein Komplettverlust von dem, was am Ende (nachdem die alle Rechnungen und Mitarbeiter bezahlt sind) übrig bleibt.
Ich bin der Meinung, dass kein Lieferant die vereinbarte Rabatte kurzen darf und somit den Wiederverkäufer in die Insolvenz treiben darf. Die vor Jahren getroffene Vereinbarung war keine „Festpreis-„ sonder „Rabattvereinbarung" und die kann doch nicht einfach so gebrochen werden. Er hat doch die Möglichkeit die steigenden Kosten an die Endverbraucher weitergeben, was er sowieso in den nächsten 2-3 Monaten geplant hat.

Mit freundlichen Grüßen




Antwort geschrieben am 16.03.2011 10:02:21
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne benatworte ich Ihre Frage wie folgt.

Letztlich kommt es auf den konkreten Inhalt der vor einigen Jahren mündlich getroffenen Vereinbarung über die Gewährung von Rabatten an. Entscheidend ist dabei, ob die Vereinbarung beinhaltete, dass für bestimmte Waren fest vereinbarte Rabatte gegeben werden. Nur wenn die Rabatte fest vereinbart wurden kann der Lieferant sie nicht einseitig verändern. Es müsste demnach seinerzeit ein Vertrag zustande gekommen sein, der die feste Absprache bestimmter Rabatte für bestimmte Warensorten beinhaltete und ferner keine Vorbehalte bzw. Einschränkungen für den Fall der Erhöhung von Beschaffungskosten beinhaltete oder sogar eine Einseitigkeit der Rabattgewährung im SInne einer freiwilligen, einseitigen Gewährung ohne Ansprüche der anderen Vertragspartei (Ihre Frau) enthielt.

Eine solche Vereinbarung müsste Ihre Frau dann auch beweisen können. Da es hierüber keine schriftliche Vereinbarung gibt, kommt insbesondere nur den Zeugenbeweis in Betracht. Die Angabe der Rabatte auf den Rachnung kommt insoweit kein erhöhter Beweiswert zu, als dass es sich hierbei um die Angabe eines freiwilligen und im jeweiligen Einzelfall gewährten Rabattes handeln könnte.

Insgesamt ist aber auch darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer festen Vereinbarung von Rabatten immer auch eine Kündigung eines solchen Vertrages durch eine der beiden Vertragsparteinen möglich ist. Jedes Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Festhalten an der Vereinbarung für die kündigende Partei unzumutbar wäre. Niemand ist gezwungen an einem unzumutbaren Vertrag festhalten zu müssen. Die von dem Zulieferer genannten Gründe stellen durchaus solche wichtigen Gründe dar. Wenn die Kosten wirklich gestiegen sind, kann eine Abgabe nicht zu geringeren Preisen erfolgen. Niemand ist gezwungen nicht gewinn- und kostendeckend zu verkaufen. Der Lieferant könnte daher ohne Weiteres bei Vorliegen dieser Gründe mit sofortiger Wirkung die von Ihnen behauptete Rabattvereinbarung kündigen.

Solange er dies noch nicht getan hat hat Ihre Frau allerdings Anspruch auf die vereinbarten Rabatte.

Im Ergebnis wird es daher keine andere Möglichkeit geben, die Kostenerhöhung weiterzugeben oder einen anderen Lieferanten zu suchen.


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