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Frage geschrieben am 21.08.2010 14:30:02

RSB versagt ! Mein Rechtsanwalt hat Fehler gemacht.

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1777
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kurz zum Verlauf, mit der Bitte um Antwort; ob ich Chance mit Beschwerde vor Gericht habe und ob ich Rechtsanwalt auf Schadenersatz verklagen kann. Beschwerde bei der Anwaltskammer wurde bereits eingereicht.
Im Jahre 2004 beantrage ich das Regelinsolvenzverfahren mit RSB. Da es Probleme mit meinen Insolvenzverwalter bezgl. meiner Arbeitsstelle gab ( Ich habe die Auskunft verweigert ) habe ich mir einen rechtsanwalt genommen. Es ging auch hierum daß ich das Insolvenzverfahren rückgängig machen wollte, da mein Arbeitsplatz in Gefahr war. Diese Rücknahme war nicht mehr möglich. Mein Rechtsanwalt teilte meinen Insolvenzverwalter mit, daß dieser die pfändbaren Anteile meines Lohnes treuhänderisch verwaltet und diese an den Insolvenzverwalter abführt und teilte auch mit, daß ich ca. 210 € pfändbare Anteile im Monat habe ! Hier war bereits der fehler zu gange, da ich überhaupt nicht so viel verdiente. Ich hab monatlich die Lohnabrechnungen meinen Rechtsanwalt übersandt mit der Bitte mir mitzuteilen, welche Anteile ich abführen muß. Leider bekam ich nie eine Antwort. Da mein Arbeitgeben in der Zwischenzeit von meiner Insolvenz erfuhr; wurde ich gekündigt ! ich fand nachdem nur eine Stelle in einer Zeitarbeit; wo ich unregelmäßig beschäftigt war ( Jahr 2004) Seit dem bin ich arbeitslos. Seitdem habe ich nie mehr von dem Rechtsanwalt etwas gehört ! Ich habe nach meinen Wissen die pfändbaren Anteile in H. v. 420,69 Eur an den Rechtsanwalt überwiesen. Im Jahre 2006 als mein Insolvenzverwalter meinen Rechtsanwalt aufforderte die pfändbaren Teile zu überweisen; teilte dieser schriftlich mit; er hätte keine Zahlungen erhalten ! Als ich dieses erfuhr; habe ich mich sofort an meinen rechtsanwalt gewandt. Ich wurde Telefonisch sofort abgewiesen; mit der Begründung das Mandat sei beendet ! Am 13.03.2007 erhielt ich von meinen Rechtsanwalt eine e-mail mit folgenden Inhalt " Sehr geehrter herr......, vilen Dank für Ihr Schreiben, Wir haben die eingehenden Zahlungen absprachegemäß mit unserem Honorar verrechnet. Da sämtliche Briefpost als unzustellbar zurück kam; haben wir das Mandat beendet. Wir hoffen Ihnen damit gedient zu haben. "Hier ist also schon wieder ein fehler zu verzeichnen, da ich niemals umgezogen bin; also konnte die Post überhaupt nicht als unzustellbar zurück geschickt werden.; noch dazu war meinem Rechtsanwalt meine Telefonnummer, Faxnummer und e-mail bekannt. Auch nicht richtig ist, daß die Zahlungen absprachegemäß mit dem Honorar verrechnet werden; da ich überhaupt keine Honorarrechnung habe; und es sich hiebei um die pfändbaren Anteile handelte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, daß mein Rechtsanwalte meinen Insolvenzverwalter schriftlich mitteilt, daß ich keine Zahlungen geleistet habe und im Gegenzug mir per mail die Zahlungen bestätigt ! Am 16.08.10 war der Schlußtermin meines Insolvenzverfahrens; wobei mir ein Gläubiger genau auf dieses Verhalten; die Restschuldbefreiung versagte ( Antrag gestellt ) Nach der Verhandlung wandte sich mein Insolvenzverwalter nochmals an meinen rechtsanwalt; wobei er auf die Zahlungen verwies. Am 17.08.10 teilte meinen Rechtsanwalt die nun doch erhaltenen Zahlungen aus 2004 mit. m 20.08.10 erhielt ich den Beschluß des AG wonach mir die Restschuldbefreiung versagt wurde ! Es kann hier nicht angehen, daß durch ein solches Verhalten eines Rechtsanwaltes ich hier in solche Schwierigkeiten komme. Was die versagung der RSB für mich bedeutet; kann sich wohl jeder vorstellen ! Meinen Rechtsanwalt habe ich bereits um eine Stellungnahme gebeten; darauf werde ich wohl bis zur Ewigkeit warten ! Auch Telefonisch werde ich bereits an der Telefonzentrale abgewiesen. Ich hoffe, daß sich hier jemand findet der mir weiter helfen kann; auch was ich gegen diesen Rechtsanwalt unternehmen kann und ggf. Schadenersatzforderungen. Und wie es sich mit der Beschwerde gegen den Beschluß verhält.
Danke


Antwort geschrieben am 21.08.2010 16:20:57
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Sie sollten zunächst auf jeden Fall Beschwerde einlegen und um Ihre Restschuldbefreiung kämpfen. Anderenfalls müssten Sie ja noch einmal Insolvenzantrag stellen und wären wieder auf Jahre auf Ihr pfändbares Einkommen verwiesen. Bitte beachten Sie hierbei die Frist für die Einlegung der Beschwerde.

Die von Ihrem damaligen Anwalt vorgeschlagene Vorgehensweise, dass er den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter weiterleitet, ist durchaus üblich, wenn der Insolvenzschuldner Sorge hat, dass sein Arbeitgeber von der Insolvenz erfährt. Es ist sogar in Entgegenkommen des Insolvenzverwalters, der eigentlich Anspruch darauf hat, dass er das Geld direkt vom Arbeitgeber bekommt.

Ob der pfändbare Anteil richtig berechnet wurde, hängt von Ihrem Nettogehalt und den Unterhaltspflichten hat. Ohne weitere Informationen kann ich also nichts hierzu sagen.

Wenn Ihr Anwalt dem Insolvenzverwalter mitgeteilt hat, dass er die von Ihnen eingenommen Gelder treuhänderisch verwaltet, und Sie dies aufgrund des Briefes auch beweisen können, dann darf er natürlich nicht daraus sein Honorar bezahlen. Wenn er etwas treuhänderisch verwaltet, dann gehört das Geld nicht ihm. Eine andere Frage ist die seines Honorars, das Sie zusätzlich hätten aufbringen müssen.

Wenn ich das richtig verstehe, geht es lediglich um einen Betrag von EUR 420,69, den Sie "Ihres Wissens" an den Anwalt gezahlt haben. Einen Beleg haben Sie offenbar nicht, aber anscheinend hat Ihr Anwalt gegenüber dem Insolvenzverwalter eingeräumt, dass er das Geld bekommen hat. Wenn Sie also das gesamte pfändbare Einkommen an den Anwalt gezahlt haben und er dieses nicht weiterleitete, so dürfte Sie kein Verschulden beim Verstoß gegen die Obliegenheiten treffen. Zwar wird gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden eines Anwaltes im Prozess der Partei zugerechnet. Eine entsprechende Anwendung auf das Insolvenzverfahren kann ich der mir vorliegenden Kommentierung nicht entnehmen.

Sie sollten also einen örtlichen Anwalt aufsuchen, der sich mit Insolvenzrecht auskennt und auch bereit ist auf Basis von Prozesskostenhilfe zu arbeiten und eine Beschwerde durchführen.

Erst danach sollten Sie sich mit der Frage befassen, ob Sie Ihren vormaligen Anwalt in Regress nehmen können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Eindruck über die Rechtslage verschaffen. Wenn Sie noch Fragen haben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.08.2010 16:36:07

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe die Pfändungsanteile selbst nach meinen Wissen berechnet, da der Rechtsanwalt mir nie Auskunft gab wieviel ich abführen mußte ! Die Problematik ist ja, daß mein Rechtsanwalt nicht mehr zu sprechen war; und mir auch nichts mehr beantwortete. In dem Beschluß wurde auch aufgeführt, daß ich meine Auskunftspflicht verletzt habe; da ich meinen Arbeitgeber nicht nannte. Aber dafür hatte ich ja den Rechtsanwalt eingeschaltet ! Schriftsätze wo er als Treuhänder fungiert und auch die Anteile an den Insolvenzverwalter abführt bestehen. Jedoch hat er an den Insolvenzverwalter geschrieben ich hätte nichts bezahlt; dann wieder ich habe es bezahlt ! Lauter widersprüche ! Die bezahlten 420,69 Eur sind belegbar; da es der Rechtsanwalt am 17.08.10 schriftlich an den Insolvenzverwalter mitteilte ! Eine Honorarrechnung des Rechtsanwaltes liegt mir bis heute nicht vor ! Ich bin schon fix und fertig ! Sollte das alles schief laufen; stehe ich wieder mit über 400000 € in der Kreide.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.08.2010 18:52:02

Zunächst bitte ich meine späte Reaktion zu entschuldigen. Ich hatte gestern nach Beantwortung Ihrer Frage Feierabend gemacht.

Wenn die Restschuldbefreiung auch deswegen versagt wurde, weil Sie dem Insolvenzverwalter den Namen Ihres Arbeitgebers nicht mitteilten, könnte dies in der Tat ein Argument sein.

Wie bereits mitgeteilt, ist es durchaus üblich, dass Insolvenzverwalter darauf verzichten, den Arbeitgeber direkt zu informieren und den pfändbaren Teil des Einkommens unmittelbar einzuziehen. Dieses Arrangement setzt aber voraus, dass der Insolvenzverwalter den Namen des Arbeitgebers kennt, ihm die Gehaltsabrechnungen regelmäßig zugeleitet werden und sich das hieraus ggf. ergebende pfändbare Einkommen gezahlt wird. Nach Ihren Schilderungen haben Sie sich geweigert, dem Insolvenzverwalter Ihren Arbeitgeber zu benennen.

Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht ist grundsätzlich ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreigung.. Nach der Entscheidung des BGH, 9. Zivilsenat, vom 15.04.2010, AZ IX ZB 175/09, wurde die Restschuldbefreiung z.B. versagt, weil der Insolvenzschuldner nicht mitteilte, dass er als Geschäftsführer einer GmbH tätig war, und dies obwohl er hieraus keinen Gewinn erzielte. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter nicht mitteilt, dass er eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufgenommen hat, BGH vom 08.01.2009, IX ZB 73/08. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde.

Man könnte hier allerdings argumentieren, dass Sie gegen diese Mitteilungspflichten nicht grob fahrlässig verstoßen, da sich der Insolvenzverwalter offensichtlich damit einverstanden erklärt hat, dass Ihr Anwalt ihr Einkommen prüft, den pfändbaren Betrag einzieht und weiterleitet. Wenn der Insolvenzverwalter sich allerdings damit einverstanden erklärt, dass er Ihren Arbeitgeber nicht kennt, wenn Ihr Anwalt ihm versichert, er steht dafür ein, dass Sie den pfändbaren Betrag zahlen, kann Ihnen der Verstoß nicht vorgeworfen werden.

Sie sollten also nach wie vor Beschwerde einlegen und im Ihre Restschuldbefreiung kämpfen. Die fehlende grobe Fahrlässigkeit lässt sich gut argumentieren. Bitte beachten Sie aber, dass es letztlich um die Bewertung Ihres Einzelfalles geht. Auch ist es eine Wertungsfrage, was grob fahrlässig ist. Der Ausgang der Beschwerde ist also nicht sicher.

Gleichwohl rate ich Ihnen, auf jeden Fall Beschwerde einzulegen und um die Restschuldbefreiung zu kämpfen, da Sie ansonsten erneut Insolvenzantrag stellen und die ganze Prozedur nochmals durchziehen müssten.

Im Hinblick auf die EUR 420,69 verweise ich auf meine gestrigen Ausführungen. Wenn die Zahlung an Ihren Anwalt unstreitig ist und dieser dem Insolvenzverwalter mitteilte, dass er die eingehenden Gelder treuhänderisch für Sie verwaltet, ist Ihnen ein Verschulden Ihres Anwaltes nicht zuzurechnen.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

RSB versagt ! Mein Rechtsanwalt hat Fehler gemacht. | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-08-21
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