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REchtsanspruch auf GRundsicherung begründet durch das SGB XII


14.12.2010 18:29 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Lausch




Lässt sich anhand des Sozialgesetzbuches XII ein Rechtsanspruch auf Grundsicherungsleistungen
begründen, obwohl der § 26 die Einschränkung von Leistungen definiert?


Mit freundlichen Grüßen


-- Einsatz geändert am 14.12.2010 19:55:16

-- Einsatz geändert am 14.12.2010 19:57:33
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 123 weitere Antworten zum Thema:
SGB Grundsicherung
14.12.2010 | 20:46

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Lausch
93 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

im Rechtssystem der sozialen Sicherung umfasst der Begriff der Grundsicherung die Absicherung im Alter oder für den Fall dauernder Erwerbsminderung.
Anspruchsgrundlage hierfür sind die §§ 19 Abs. 2, 41-43 SGB XII.

Alle Leistungen des SGB XII setzen Hilfebedürftigkeit voraus, d.h. Leistungen werden nur dann erbracht, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen sichergestellt werden kann.

Die unter § 26 SGB XII aufgeführten Einschränkungen betreffen den Umstand, dass eben diese Hilfebedürftigekeit in irgendeiner Form selbst verschuldet / herbeigeführt worden ist.

Im Rahmen der Grundsicherung wegen Alters oder Erwerbsminderung findet § 26 SGB XII jedoch keine Anwendung, da hier § 41 Abs. 3 SGB XII die speziellere Vorschrift ist.

Zusammenfassend: Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes für diejenigen, die wegen Alters, Krankheit oder Behinderung den Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit bestreiten können und auch nicht anderweitig über ausreichendes Einkommen (z.B. Rente) oder Vermögen verfügen.

Allen beitragsunabhängig gewährten Sozialleistungen wie z.B. ALG II, Grundsicherung und Sozialhilfe ist gemeinsam, dass diese ausschließlich nachrangig nach dem Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens, der eigenen Arbeitskraft und auch anderer möglicher Ansprüche (Unterhalt, Rentenansprüche u.ä.) gewährt werden. Dieser Nachrang dient dem Schutz der Solidargemeinschaft, die die Kosten der Leistungen aufzubringen hat. Aus diesem Grundsatz und dem Schutzgedanken rechtfertigt sich dementsprechend eine Einschränkung der Leistungen z.B. nach § 26 SGB XII, wenn unwirtschaftliches Verhalten des Hilfeempfängers gegeben ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick über die Systematik verschaffen, bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -





Nachfrage vom Fragesteller 14.12.2010 | 22:08

Vielen Dank !

Sie haben mir schon geholfen !

Verstehe ich Sie richtig, dass die Grundsicherung wegen Alters oder Erwerbsminderung nicht gemindert werden kann, da der § 26 hier nicht zur Anwendung kommt ?

Vielen Dank und eine gute Nacht

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.12.2010 | 22:22

Sehr geehrter Fragesteller,

denkbar ist eine Einschränkung der Grundsicherung nach § 26 Abs. 1 SGB XII:

"...1. bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen, ... ".

Hier ist jedoch § 41 Abs. 3 SGB XII die speziellere Vorschrift:

"(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel haben Personen, die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben."

Im Ergebnis führen beide Tatbestände zu einer (per Gesetz gerechtfertigten) Einschränkung der Leistung.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Düsseldorf

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