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Ich habe eine Rechnung vom RA erhalten von 359,50€
Meine Noch Frau hat einen RA mit der Berechung des KindesUnterhaltes Beauftragt. Ich habe vorher schon montalich 200€ gezahlt auf freiwilliger Basis....Nach der Neu Berechnug durch den RA soll ich nun 291€ zahlen womit ich grundsätzlich auch einvertsanden bin (habe dieses aber nich nicht bestätigt)
Aber warum soll ich den RA bezahlen?? Meine Frau hat doch diesen beauftragt... beim Jugendamt mit titulierung wäre es kostenlos gewesen .... Muss ich wirklich die Rechnung begleichen oder meine soll ich ihm zurüschreiben das er bitte die rechnung an meine frau weitergibt??
danke für eine schnelle antwort
Antwort geschrieben am 24.10.2010 14:30:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist Ihre Noch-Ehefrau als Auftraggeberin zum Ausgleich der Rechnung ihres Rechtsanwaltes verpflichtet. Anders kann das nur dann sein, wenn Sie sich z.B. in Verzug befinden oder einen von Ihnen zu ersetzenden Schaden verursacht haben. Insbesondere können die Rechtsanwaltskosten als Verzögerungsschaden im Sinne von § 286 BGB verlangt werden.
Allein die Berechnung des künftig zu bezahlenden Unterhaltes kann eine Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltskosten jedoch nicht auslösen, anders kann dies aber dann sein, wenn Rückstände mit geltend gemacht haben, also der Betrag schon länger bezahlt werden müsste. Ob dies der Fall ist, kann auf Basis Ihrer Angaben nicht beurteilt werden, doch sollten Sie die Rechnung zurückweisen und den Rechtsanwalt zur Offenlegung der Gründe, weshalb er Ihnen die Kosten auferlegen will, auffordern, wenn keine dieser Voraussetzungen vorliegen sollte. Auch sollten Sie darauf hinweisen, dass die Berechnung durch das Jugendamt kostenfrei gewesen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.10.2010 14:38:36
Die erste Forderung ist im September 2010 vom Rechtsanwalt aufgelaufen bezüglich des Kindesunterhaltes dort wurde noch von 271€ Euro geschrieben.
Könnte er dies als Rückstände festlegen?? Bevor nich klar war was ich wirklich zahlen muss hatte ich bei den 200€ Unterhalt belassen per Dauerauftrag....
Die erste Forderung ist im September 2010 vom Rechtsanwalt aufgelaufen bezüglich des Kindesunterhaltes dort wurde noch von 271€ Euro geschrieben.
Könnte er dies als Rückstände festlegen?? Bevor nich klar war was ich wirklich zahlen muss hatte ich bei den 200€ Unterhalt belassen per Dauerauftrag....
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.10.2010 18:08:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
möglicherweise sieht Sie der Rechtsanwalt im Verzug. Abschließend kann dies erst nach Prüfung der bisherigen Korrespondenz beurteilt werden - sollte auch nach der oben vorgeschlagenen Vorgehensweise auf der Zahlung durch Sie bestanden werden, rate ich Ihnen daher, für diesen Fall einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
möglicherweise sieht Sie der Rechtsanwalt im Verzug. Abschließend kann dies erst nach Prüfung der bisherigen Korrespondenz beurteilt werden - sollte auch nach der oben vorgeschlagenen Vorgehensweise auf der Zahlung durch Sie bestanden werden, rate ich Ihnen daher, für diesen Fall einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
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