In einer Streitigkeit aus dem Mietrecht
(ich habe einen Tag vor meinem Auszug von einer Nachbarin erfahren, dass mein Vermieter ohne mein Wissen einen Zweitschlüssel hatte und habe, da meiner Meinung nach die Aufforderung zur Herausgabe der Schlüssel aufgrund der geringen noch verbleibenden Zeit nicht mehr erfolgsversprechend schien, schnell noch das Schloss der Wohnungstür ausgewechselt. Die Kosten hierfür wollte ich nun vom Vermieter einfordern, da dieser dann unmittelbar nach meinem Auszug versucht hatte, mit diesem Schlüssel die Wohnung zu betreten. Ich bin sonst nicht so kniepig, aber natürlich hatte das eine Vorgeschichte und ich fände es sehr wichtig, dass er einsieht, dass sein Verhalten nicht richtig war.)
hatte ich einen Anwalt aus der betreffenden Region beauftragt, meinem ehem. Vermieter die Kosten des Schlosswechsels in Rechnung zu stellen.
Aus verschiedenen Gründen möchte ich aber nicht mehr, dass er das nun anstehende Klageverfahren durchführt.
Ich würde gerne die Rechnung bezahlen und dann selber wegen des Schadensersatzes klagen.
Meine Frage:
Bekomme ich im Fall eines Sieges die RA- Kosten ersetzt, obwohl mich der RA nicht im gerichtlichen Klageverfahren vertreten hat?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 13.05.2011 18:30:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
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Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Die außergerichtlichen Anwaltskosten dürften in Ihrem Fall dann erstattungsfähig sein, wenn der Hauptanspruch (Ihr Schadenersatzanspruch) besteht.
Es ist dabei grundsätzlich unerheblich, ob der Kollege, der Sie außergerichtlich vertreten hat Sie auch im Gerichtsverfahren vertritt oder nicht.
Damit Sie Ihren Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten (dies dürften in Ihrem Fall im Wesentlichen die Gebühren Ihres Rechtsanwalts sein) durchsetzen können, müssen Sie diesen Anspruch in der Klage ausdrücklich mit geltend machen.
Das bedeutet, Sie müssen ausdrücklich und in der konkreten Höhe neben Ihrer eigentlichen Schadenersatzforderung auch die Rechtsanwaltskosten verlangen.
Dies liegt daran, dass über die außergerichtlichen Anwaltsgebühren in einem Gerichtsverfahren im Gegensatz zu den im Gerichtsverfahren selbst entstehenden Anwaltsgebühren, nicht automatisch von Amts wegen entschieden wird.
Zusammenfassend lässt sich Ihre Frage also wie folgt beantworten:
Sie können die außergerichtlichen RA-Kosten ersetzt bekommen, wenn Sie dies ausdrücklich fordern und wenn Ihnen die Hauptforderung zugestanden wird.
Beachten müssen Sie allerdings, dass die Gebühren nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren ersetzt werden. Haben Sie mit Ihrem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung über Höhere, als die gesetzlichen Gebühren, so wird der Teil der Gebühren, der oberhalb der Gesetzlichen liegt, nicht ersetzt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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