Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 14.01.2011 07:24:57

Rüge und Abmahnung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1690
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 68 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
In der Signatur meines dienstlichen e-mail-Programms war bis vor kurzem eine bestimmte Berufsbezeichnung erwähnt und über mehrere Monate hinweg wurde das auch von meinem Vorgesetzten nicht beanstandet.

Vor einiger Zeit forderte er mich aber auf, diese Berufsbezeichnung nicht mehr zu verwenden.

Als mir dies versehentlich noch in einer e-mail passiert ist (weil diese Signatur automatisch eingefügt wurde), habe ich umgehend von meinem Vorgesetzten eine e-mail erhalten mit der Aussage "ich ermahne Sie letztmalig, ...". Da eine Kündigungsandrohung nicht enthalten war, habe ich dies nur als Rüge empfunden und ich wollte mich ja sowieso an die Vorgabe halten und habe meine Signatur auch umgehend geändert.

Eine Woche später habe ich aber wegen des gleichen Vorfalls auch noch eine schriftliche Abmahnung bekommen, die dann trotz Widerspruch nicht aus meiner Personalakte entfernt wurde.

Mich ärgert diese Abmahnung wegen einer solchen Kleinigkeit und deshalb folgende Frage:

Ich weiß, dass man wegen des gleichen Vorfalls, wegen dem ein Arbeitgeber bereits abgemahnt hat, nicht auch kündigen kann.

Gilt das analog für eine Rüge/ Ermahnung und eine Abmahnung, d.h. muss mein Vorgesetzter die Abmahnung zurücknehmen, weil er mir wegen der gleichen Sache ja bereits eine Ermahnung geschickt hat ?



Antwort geschrieben am 14.01.2011 07:36:01
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Nachdem Sie gegen die Weisung verstoßen hatten, erfolgte in einer email eine Rüge ohne Androhung einer Kündigung im Widereholungsfall.

Da Letzteres zwingend zu einer Abmahnung gehört, war die email selber noch keine wirksame Abmahnung; die ist erst in dem jetzt erhaltenen Schreiben erfolgt.

Die zuvor erhaltene email mit der Rüge hat weder das Abmahnungsrecht beseitigt noch liegt eine doppelte Abmahnung vor.

Sie können die formelle Abmahnung daher nicht beseitigen.


Mit freundlichen Grüßen


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

96
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Rüge   Abmahnung