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Frage geschrieben am 15.02.2011 19:12:40

Rückzahlungspflicht Umzugskosten bei Eigenkündigung ?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1478
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 71 weitere Antworten zum Thema Eigenkündigung.
Guten Abend,
ich habe folgende Frage an Sie. Mein Arbeitgeber hat mir meinen Umzug für eine Tätigkeit in einer anderen Niederlassung komplett bezahlt, und organisiert . Desweiteren habe ich noch einen Einkaufsgutschein, in einer bestimmten Höhe erhalten. Nun ziehe ich in Betracht, das Unternehmen zu verlassen.

In meinem Arbeitsvertrag habe ich zu eine Rückerstattung Umzugskosten, bzw. eine bestimme dauer meiner Tätigkeit für das Unternehmen nichts unterschrieben. Nun habe ich in anderen Foren gelesen, das in so einem Fall, ggf. das ganze durch den Tarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung geklärt sein könnte.
Zu beiden Unterlagen habe ich z.z. keinen Einblick.
Können Sie mir folgende Fragen beantworten :
Wo kann ich den Tarifvertrag für ein bestimmtes Bundesland her bekommen, wenn ich kein Mitglied der Gewerkschaft bin ?
Wenn die Betriebsvereinbarung meiner Niederlassung das nicht geklärt haben sollte, gilt dann automatisch die " Gesamtbetriebsvereinbarung " ? Und wo kann ich beides her bekommen, ausser ggf. beim Betriebsrat !

Mit meinem herzlichsten Dank,
Ihr Fragesteller


Antwort geschrieben am 15.02.2011 20:47:22
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

für Tarifverträge (TV) gibt es ein Tarifregister bei der obersten Arbeitsbehörde Ihres Landes und beim Bundesarbeitsministerium.
Zudem ist der Tarifvertrag im Betrieb auszulegen, § 8 TVG.
Sie können sich aber auch als Nichtmitglied an die Gewerkschaft wenden.

Die Betriebsvereinbarung ist abenfalls "an geeigneter Stelle" im Betrieb auszulegen, § 77 Abs. 2 S. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber.



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